Beschluss vom Landgericht Bielefeld - Qs 323 + 324/06
Tenor
Auf die Beschwerden der Beschuldigten werden die Haftbefehle des Amtsgerichts Minden vom 07.12.2005 aufgehoben. Die Anträge auf ih-ren Erlass werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren einschließlich der den beiden Be-schuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskas-se.
1
Gründe:
2I.
3Die Staatsanwaltschaft Bielefeld ermittelt gegen beide Beschuldigte wegen des Verdachts eines am 31.03.2001 in P. gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung.
4Der Beschuldigte Q. war auf Grund eines Auslieferungsersuchens der Justizverwaltungen der Bundesländer Berlin und Niedersachsen mit Auslieferungsbewilligung des schweizerischen Bundesamtes der Justiz vom 25.02.2004 nach Deutschland ausgeliefert worden. Die Auslieferung war zur Verfolgung der in den Haftbefehlen des Amtsgerichts Celle vom 30.04.2003 und des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 08.08.2003 bezeichneten Straftaten im Zeitraum von Mai 2000 bis Ende Mai 2001 in Celle, Berlin, Ganderkesee und Delmenhorst erfolgt. Wegen einer der vorgenannten Straftaten verhängte das Landgericht Lüneburg mit Urteil vom 20.07.2004 gegen den Beschuldigten Q. eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, die der Beschuldigte Q. derzeit in der JVA Uelzen verbüßt.
5Der Beschuldigte R. war auf Grund eines Auslieferungsersuchens der Justizverwaltungen der Bundesländer Berlin und Niedersachsen mit Beschluss des Ministerrates von Serbien und Montenegro vom 13.07.2004 nach Deutschland ausgeliefert worden. Die Auslieferung war zur Verfolgung der in den Haftbefehlen des Amtsgerichts Celle vom 30.04.2003 und des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 22.10.2003 und vom 07.01.2004 bezeichneten Straftaten im Zeitraum vom 28.05.2000 bis Januar 2002 in Celle und Berlin erfolgt. Wegen der vorgenannten Straftaten verhängte das Landgericht Berlin mit Urteil vom 16.12.2004 gegen den Beschuldigten R. unter Einbeziehung einer Verurteilung durch das Landgericht Berlin vom 19.02.2004 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Der Beschuldigte R. befindet sich nach Verbüßung von zwei Dritteln dieser Strafe seit dem 14.03.2005 gemäß § 57 Abs. 1 StGB auf Bewährung auf freiem Fuße und ist der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt.
6Mit Anklageschrift vom 10.05.2005 erhob die Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen beide Beschuldigte Anklage wegen des Verdachts der Straftat vom 31.03.2001. Mit Beschluss vom 10.08.2005 lehnte die X. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, da ein nicht behebbares Verfahrenshindernis bestehe. Denn nach dem völkerrechtlichen Spezialitätsgrundsatz gemäß Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (BGBl. II 1964, 1371) dürfe ein Ausgelieferter nur wegen der der Auslieferung zu Grunde liegenden Tat verfolgt werden. Es liege auch keiner der Ausnahmetatbestände vor. Zwar sei eine Verfolgung dann zulässig, wenn der Ausgelieferte nach Ablauf von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung im Lande verbleibe. Trotz der zwischenzeitlichen Entlassung des Beschuldigten R. sei dieser Ausnahmetatbestand aber auch in Bezug auf ihn nicht gegeben: Denn eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB, bei der der Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt werde, erfülle den Ausnahmetatbestand des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b des Europ. Auslieferungsübereinkommens nicht, weil die Bewegungsfreiheit des Verurteilten durch die Anordnung nach wie vor eingeschränkt sei (unter Bezugnahme auf OLG München NStZ 1993, 392).
7Die Staatsanwaltschaft Bielefeld verfolgt nunmehr das Ziel, das Verfahrenshindernis bezüglich beider Beschuldigter durch Einholung der nachträglichen Zustimmung der beiden Auslieferungsstaaten gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a des Europ. Auslieferungsübereinkommens zu beheben. Sie vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, für die Erteilung der nachträglichen Zustimmung durch die beiden Auslieferungsstaaten sei der Erlass von Haftbefehlen gegen die beiden Beschuldigten zwingende Voraussetzung.
8Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Minden am 07.12.2005 die beiden angefochtenen Haftbefehle wegen des dringenden Tatverdachts der Tat vom 31.03.2001 in P. erlassen und hat diese jeweils auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt.
9Mit ihren Haftbeschwerden verfolgen die Beschuldigten die Aufhebung der beiden Haftbefehle.
10II.
11Die zulässigen Beschwerden der beiden Beschuldigten sind begründet und führen zur Aufhebung der angefochtenen Haftbefehle und zur Zurückweisung der Anträge auf ihren Erlass. Den nicht anders als der Eröffnung des Hauptverfahrens, steht auch dem Erlass der Haftbefehle wegen des Verdachts der Tat vom 31.03.2001 der durch Art. 25 GG gewährleistete völkerrechtliche Grundsatz der Spezialität entgegen, der in Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens seine spezialgesetzliche Ausprägung gefunden hat.
12Art. 14 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens verbietet - vorbehaltlich der Ausnahmetatbestände der Buchst. a und b der Vorschrift - den Ausgelieferten wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, zu verfolgen, abzuurteilen, zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung in Haft zu hatten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit zu unterwerfen (Hervorhebungen durch die Kammer). Nach Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens kann der ersuchende Staat allerdings - aber auch nur - die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Ausgelieferten außer Landes zu schaffen oder nach seinen Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen, sowie ein Abwesenheitsverfahren durchführen.
13Wie schon der Wortlaut der Vorschrift nahe legt, wie aber auch durch die höchstrichterliche Besprechung bestätigt worden ist, untersagt der Spezialitätsgrundsatz mithin nicht nur die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Verurteilung wegen der anderen Tat, sondern die Durchführung des Strafverfahrens schlechthin (BGHSt 29, 94, 96), und insbesondere auch die Verhaftung; RGSt 32, 247, 249 führt in diesem Zusammenhang aus: "Nach der Aburteilung derjenigen Straftat, welche zur Auslieferung Anlass gegeben hat, soll dem Ausgelieferten eine Frist - gewährt werden, innerhalb deren es ihm frei stehen soll, das Gebiet des Staates zu verlassen, an weichen er ausgeliefert wurde. Mit dieser Bestimmung würde zunächst jede Maßnahme in offenbarem Widerspruche stehen, welche, wie beispielsweise die Verhaftung, den Ausgelieferten in der freien Wahl seines Aufenthaltsortes und der Möglichkeit, das Land zu verlassen, behindern könnte" (Hervorhebung durch die Kammer).
14Anders als von der Staatsanwaltschaft angenommen, kann also nicht der Erlass eines Haftbefehls gegen den Ausgelieferten wegen des Verdachts einer anderen Straftat als derjenigen, dieser Auslieferung zu Grunde gelegen hatte, damit gerechtfertigt werden, es handele sich dabei wegen der Verweisung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b 8. 2 auf Art. 12 Abs. Buchst. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens um eine zwingende Voraussetzung zur Beseitigung des Verfahrenshindernisses im Wege der Einholung der nachträglichen Zustimmung des ausliefernden Staates. Vielmehr ist nach Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens umgekehrt der Eintritt eines der Ausnahmetatbestände der Buchst. a oder b die Voraussetzung für die Vornahme einer Verfolgungshandlung wegen der anderen Tat gegen den Ausgelieferten. Mithin kann nach erfolgter Auslieferung ein Haftbefehl wegen der anderen Tat auch nicht deswegen erlassen werden, um die formellen Voraussetzungen der Zustimmung des ausliefernden Staates st zu schaffen.
15III.
16Da die Beschwerden in vollem Umfang erfolgreich sind, sind der Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslegen der beiden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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