Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 23 T 428/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen
1
G r ü n d e :
2Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 56 g Abs. 5, 69 e Abs. 1 FGG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig.
3In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
4Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 war dem Beteiligten zu 2) nur eine Vergütung von 660,-- Euro zuzubilligen.
5Nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG ist für einen Betreuer mit einer für die Betreuung nutzbaren abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule der zu vergütende Zeitaufwand ab dem zweiten Jahr der Betreuung mit einem erhöhten pauschalen Stundensatz von 2 ½ Stunden im Monat bei einem Stundensatz von 44,-- Euro anzusetzen, sofern der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat und nicht mittellos i. S. d. §§ 1836 d, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB ist.
6Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
7Die Kammer teilt insbesondere auch die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Aufenthalt des Beteiligten zu 1) in der Einrichtung Diakoniewerk ... einem Heim entspricht.
8Nach § 5 Abs. 3 VBVG ist ein Heim im Sinne dieser Vorschrift eine Einrichtung, die dem Zweck dient, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Die Einrichtung muss daher primär dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, um dort wohnen zu können (vgl. Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., München 2005, § 5 VBVG Rdnr. 8).
9§ 5 Abs. 3 S. 1 VBVG übernimmt zur Definition des Heimbegriffs im wesentlichen die Formulierung des § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG, fasst allerdings den Personenkreis der möglichen Heimbewohner weiter. Es kommt im Rahmen des VBVG, anders als beim Heimgesetz, nicht auf den Charakter der jeweiligen Einrichtung insgesamt, sondern auf die Frage an, ob der konkrete Betroffene heimmäßig untergebracht ist oder nicht (vgl. OLG München, BtPrax 2006, 107 ff.; Lipp/Ohrt, BtPrax 2005, 209 ff.). Ausschlaggebend hierfür sind unterschiedliche Gesetzeszwecke. Ist es Zweck des Heimgesetzes, die Rechtsstellung und den Schutz des Bewohners in Heimen zu verbessern, die Qualität der Betreuung und Pflege weiter zu entwickeln und eine entsprechende Einrichtung deswegen der Heimaufsicht zu unterstellen, so geht es im Rahmen des VBVG um die Vergütung des Berufsbetreuers nach seinem gesetzlich typisierten Arbeitsaufwand. Das formale Kriterium der Unterstellung einer Einrichtung unter die Heimaufsicht bewirkt aber auch im Rahmen des Vergütungsrechtes regelmäßig die Annahme einer heimmäßigen Unterbringung (vgl. OLG München, BtPrax 2006, 107 ff.). Sein Fehlen führt in diesem Zusammenhang jedoch nicht automatisch zur Verneinung eines heimmäßigen Aufenthaltes.
10Maßgebliches und auch für die Zwecke des § 5 VBVG geeignetes Kriterium für eine heimmäßige Versorgung ist die Aufnahme in einer Einrichtung. Ein Heimbetrieb ist mehr als die Summe der Heimleistungselemente, Wohnraum, Betreuung, und Verpflegung. Die Aufnahme begründet in Verbindung mit der heimvertraglichen Gewährung seiner Leistungen ein besonderes Verantwortungsverhältnisses des Heims gegenüber den aufgenommenen Bewohnern, das sich nicht in einem isoliert zu sehenden Gläubiger-Schuldner-Verhältnis bezüglich einzelner Leistungen erschöpft (vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, Heimgesetz, § 1 Rdnr. 11).
11Hier ist der Beteiligte zu 1) in der Einrichtung Diakoniewerk ... bereits im August 2003 aufgenommen worden. Er nimmt dort hauswirtschaftliche und sonstige Einrichtungen in Anspruch. Zwar nimmt der Beteiligte zu 1) im wesentlichen keine pflegerischen Leistungen in Anspruch und unterliegt auch keiner Pflegestufe. Trotzdem ist er aufgrund seiner sonstigen Aktivitäten sehr betreuungsintensiv und bedarf nahezu einer 1:1-Betreuung rund um die Uhr. Mitarbeiter der Einrichtung stehen dem Beteiligten zu 1) bei Bedarf Tag und Nacht zur Verfügung. Der Beteiligte zu 1) hat in der Einrichtung Diakoniewerk ... seinen Lebensmittelpunkt. Eine andere Wohnung wird von dem Beteiligten zu 1) derzeit nicht bezogen und darf aufgrund der Auflagen im Rahmen der Strafhaft auch nicht bezogen werden. Es ist zu erwarten, dass der Beteiligte zu 1) sich zumindest noch zwei weitere Jahre in der Einrichtung aufhalten wird. Der primäre Zweck seines Aufenthaltes liegt darin, in der Einrichtung zu wohnen und versorgt zu werden. Der Umstand, daß der weitergehende Zweck der Einrichtung darin besteht, die Chancen des Beteiligten zu 1) zur selbständigen Lebensführung zu verbessern, ändert nichts an dem primären Zweck von dem vorliegenden Heimcharakter. Die Einrichtung Diakoniewerk ... unterliegt im übrigen auch dem Heimgesetz. Anders als in einem Krankenhaus ist es hier überwiegendes Ziel, dem Beteiligten zu 1) Wohnraum zu verschaffen und ihn zu versorgen.
12Dabei verkennt die Kammer nicht, daß es sich im hier vorliegenden Fall nicht um eine klassische Heimunterbringung handelt. Durch den dem Beteiligten zu 1) geleisteten gesamten Betreuungsaufwand durch die Einrichtung liegt der Sachverhalt jedoch bei typisierender Betrachtung unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks so weit von einem typischen häuslichen Aufenthalt entfernt und so nahe an einer klassischen Heimunterbringung, daß die Einstufung als heimmäßiger Aufenthalt im Sinne des VBVG vom Amtsgericht zutreffend erfolgt ist.
13Der Beteiligte zu 1) ist auch nicht mittellos i. S. der §§ 1836 d, 1908 i Abs. 1 BGB. Nach § 1836 d BGB gilt als mittellos, wer den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil aufbringen kann. Nach den §§ 1836 c Nr. 2 BGB, 90 Abs. 1 SGB XII hat der Beteiligte zu 1) sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen. Hierzu gehören auch Sparguthaben, soweit sie den Betrag von 2.600,-- Euro übersteigen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b der Verordnung zur Durchführung der §§ 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Angespartes Geld ist auch dann als Vermögen anzusehen, wenn es für andere Zwecke verwendet werden sollte (vgl. Grube/Wahrendorf, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, München 2005, § 90 SGB XII Rdnr. 9). Der Beteiligte zu 1) besitzt nach der eingereichten Vermögensübersicht des Beteiligten zu 2) vom 15. Juni 2006 ein Sparvermögen von über 11.000,-- Euro (vgl. Bl. 328 ff. d. A.).
14Die Betreuung besteht im fraglichen Abrechnungszeitraum für den Beteiligten zu 1) auch länger als ein Jahr.
15Somit errechnet sich ein Gesamtaufwand von 15 Stunden und bei einem Stundensatz von 44,-- Euro eine zu bewilligende Vergütung von 660,-- Euro.
16Aus den genannten Gründen war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.