Urteil vom Landgericht Bielefeld - 21 S 147/07
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Mai 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie der Anschlussberufung der Klägerin – wie folgt abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 295,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 81 % von der Klägerin und zu
19 % von der Beklagten getragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen
4II.
5Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg; die Anschlussberufung der Klägerin ist dagegen nicht begründet.
6Die Klägerin, deren Aktivlegitimation in zweiter Instanz nicht mehr im Streit steht, hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 295,08 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG, 398 BGB. Die geltend gemachten Mietwagenkosten stellen sich in diesem Umfang als objektiv erforderlicher und damit ersatzfähiger Herstellungsaufwand i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.
71.
8Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dies bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den geringeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (zuletzt: BGH, NJW 2007, 2758).
9a)
10Diesen als "Normaltarif" bezeichneten geringeren Mietpreis schätzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage des Schwacke– Automietpreisspiegels.
11aa)
12Der Schwacke- Automietpreisspiegel 2006 stellt – wie auch schon der Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 – nach Auffassung der Kammer eine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar. Die von der Beklagten vorgebrachten Bedenken gegen die Eignung dieses Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage erscheinen der Kammer als nicht durchgreifend.
13Derartige Bedenken ergeben sich für die Kammer nicht aus der angewandten Erhebungsmethode. Die von der Fa. Schwacke erstellte Mietpreisliste 2003 ist vom Bundesgerichtshof ausdrücklich als geeignete Schätzungsgrundlage anerkannt worden (vgl. BGH, NJW 2007, 1449; NJW 2007, 1124; NJW 2006, 2693). Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich die zur Erstellung des Mietpreisspiegels 2006 angewandte Erhebungsmethode von der bei der Erstellung früherer Mietpreisspiegel angewandten Methode wesentlich unterscheidet.
14Die Kammer vermag auch alleine daraus, dass der Index der Verbraucherpreise im fraglichen Zeitraum eine geringere Steigung aufwies als einige der von der Fa. Eurotax Schwacke ermittelten Preise, keine durchgreifenden Bedenken gegen die Eignung des Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage herzuleiten. Allein dieser Umstand lässt nicht darauf schließen, dass bei der Erhebung seitens der befragten Autovermieter unzutreffende Preise genannt worden sind. Die Beklagten haben auch nicht konkret dargelegt, dass der Mietpreisspiegel 2006 die Tarifstruktur im Raum B. tatsächlich unzutreffend wiedergibt. Die Beklagte hat lediglich zwei Internet-Angebote der Mietwagenunternehmen S. und A. vom 26.02.2007 vorgelegt. Allein aus diesen folgt aber noch nicht, dass im Unfallzeitraum im hiesigen Postleitzahlentarif insgesamt eine günstigere Tarifstruktur gegeben war als im Automietpreisspiegel der Fa. Schwacke – dem eine deutlich höhere Anzahl an Nennungen zugrunde lag – als Mittelwert ausgewiesen ist. Dass Tarife derartiger überregional tätiger Mietwagenunternehmen mit einem erheblichen Marktanteil in die Markterhebung der Fa. Schwacke überhaupt nicht eingeflossen sind, wäre im Übrigen eher fernliegend.
15Die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 ist auch nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil dieser – nach dem Vortrag der Beklagten - sog. Internet-Tarife überregionaler Mietwagenunternehmen nicht berücksichtigt. Deren Erreichbarkeit setzt die Verfügungsmöglichkeit über einen Internet-Anschluss voraus. Es handelt sich danach von vorneherein weder um allgemein noch – in aller Regel - um in der konkreten Unfallsituation zugängliche Angebote, die bei der Ermittlung des zugänglichen Normaltarifs zu berücksichtigen wären. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob derartige Tarife der genannten Unternehmen tatsächlich günstiger sind als die unmittelbar an den Anmietstationen dieser Vermieter angebotenen Tarife.
16bb)
17Bei dieser Sachlage war die im Ermessen der Kammer (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO) stehende Einholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Normaltarifs weder geboten noch aus sonstigen Gründen veranlasst. Eine geeignete Grundlage der Schadensschätzung ist – wie dargelegt – gegeben. Auch ist nicht ersichtlich, dass von einem Sachverständigen anzuwendende Erhebungsmethoden denen der Fa. Eurotax Schwacke überlegen sind. Einem gerichtlich bestellten Sachverständigen stünden keine Erkenntnismöglichkeiten offen, die eine bessere und realistischere Ermittlung der Mietwagenkosten zum Unfallzeitpunkt erwarten ließen. Die Ermittlung von Mietpreisen für einen vergangenen Zeitraum könnte ebenfalls nur durch eine Markterhebung in Form einer Befragung der im einschlägigen Postleitzahlenbereich ansässigen Mietwagenunternehmer erfolgen. Damit wären jedoch dieselben Fehlerquellen und Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, aus denen die Beklagte Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels herleitet.
18b)
19Die Kammer ist bei der Bemessung des Normaltarifs vom gewichteten Mittel des Automietpreisspiegels 2006 (sog. "Modus") ausgegangen. Das gewichtete Mittel gibt im Gegensatz zum ebenfalls ausgewiesenen arithmetischen Mittel tatsächlich angebotene Preise wieder. Entsprechend stellt dieses - auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 1449) - eine geeignete Grundlage für die Schätzung des "Normaltarifs" dar.
20c)
21Das beschädigte Fahrzeug der Zedentin war unstreitig in die Mietwagengruppe 9 der Schwacke – Liste "Automietpreisspiegel 2006" einzuordnen.
22d)
23Die Erforderlichkeit der Anmietungsdauer von 20 Tagen ist in zweiter Instanz nicht mehr im Streit.
24e)
25Bei der Berechnung des "Normaltarifs" hat die Kammer unter Anwendung des § 287 ZPO zwei Wochenpauschalen zu je 905,00 € (brutto) sowie sechs daraus anteilig ermittelte Tagespreise von je 68,14 € (brutto) zugrunde gelegt, so dass sich ein Gesamtbetrag von € 2.585,71 (brutto) ergibt. Hingegen vermochte die Kammer im Rahmen der Schadensschätzung für die sechs über den Anmietungszeitraum von zwei Wochen hinausgehenden Tage nicht die ausgewiesenen höheren Einzeltagespreise zu je 155,00 € oder den Preis für den Dreitagestarif zu je 455,00 € in Ansatz zu bringen. Denn diese – höheren – Preise beruhen ersichtlich auf den Besonderheiten und dem höheren Aufwand für den Vermieter im Rahmen von Kurzzeitmieten. Die Annahme, dass Vermieter bei längerfristigen Anmietungen überschießende, nicht mehr in Wochenpauschalen aufgehende Miettage mit dem Kurzzeittarif berechnen, erscheint der Kammer fernliegend. Derartiges ist von der Klägerin auch nicht dargelegt worden.
262.
27Über diesen "Normaltarif" hinausgehende Mietwagenkosten kann die Klägerin im vorliegenden Fall nicht beanspruchen. Dabei kann zwar grundsätzlich im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation und des Unfallersatzgeschäfts ein Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt sein (statt aller: BGH, NJW 2007, 2758). Der nach ständiger Rechtssprechung der Kammer mit 30 % zu bemessen ist. Die Voraussetzungen für die Zubilligung dieses Aufschlags liegen jedoch nicht vor.
28a)
29Ein solcher Aufschlag auf den Normaltarif war hier nicht deshalb von vorneherein zu versagen, weil die Klägerin – nach Darstellung der Beklagten – lediglich einen einzigen Tarif anbietet.
30Dem Einwand der Beklagten, die Klägerin verfüge nur über eine Preisliste, ist nicht weiter nachzugehen. Die Kammer hat bereits in einer Vielzahl vorangegangener Entscheidungen ausgeführt, dass die dort verzeichneten Tarife – gerichtsbekannt - lediglich im Unfallersatzgeschäft Anwendung finden und Fahrzeuge an Selbstzahler zu anderen, niedrigeren Tarifen vermietet werden (vgl. z.B. Urteil vom 25.10.2006 -
3121 S 262/05 -).
32Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Selbst wenn die Klägerin Fahrzeuge lediglich zu ihrem Einheitstarif vermieten würde, wäre einem Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer allein aus diesem Grunde noch kein Aufschlag auf den "Normaltarif" im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation und des Unfallersatzgeschäfts zu versagen.
33Bei dem der Geschädigten berechneten Tarif der Klägerin handelt es sich in der Sache um einen Unfallersatztarif. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, einen Geschädigten, der bei einem lediglich einen Einheitstarif im Sinne eines Unfallersatztarifs anbietenden Vermieter anmietet, schadensrechtlich schlechter zu stellen als denjenigen, der ein Fahrzeug bei einem unterschiedliche Tarife anbietenden Vermieter anmietet.
34Entscheidend ist vielmehr, ob etwaige – von der Klägerin angebotene und in deren Tarif enthaltene - Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen gegenüber einem "Normaltarif" erhöhten Mietpreis rechtfertigen.
35Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2006 (NJW 2006, 2106). Bei der Vermietung an Unfallgeschädigte ohne Unterscheidung zwischen Unfallersatztarif und Normaltarif nach einem (überhöhten) Einheitstarif gelten für diesen danach lediglich die gleichen Grundsätze wie für den Unfallersatztarif (so auch Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 249 Rn. 31a unter Hinweis auf BGH, NJW 2006, 2106). Dies bedeutet, dass der Mietwagenunternehmer seinen Einheitstarif an dem Normaltarif messen lassen muss und auch insoweit ein Aufschlag auf diesen (nur) bei Feststellbarkeit etwaiger Mehrleistungen und Risiken gegenüber einem marktüblichen "Normaltarif" in Betracht kommt.
36b)
37Die Prüfung der Erforderlichkeit des streitgegenständlichen Tarifs der Klägerin war entgegen der Ansicht der Beklagten vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Mitarbeiter der Klägerin die Geschädigte bei Abschluss des Mietvertrages nicht hinreichend aufgeklärt hätten. Eine Aufklärungspflichtverletzung im mietvertraglichen Verhältnis zwischen Mietwagenunternehmer und Geschädigtem berührt den Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nicht. Auch eine Abtretung dieses Anspruchs an den Mietwagenunternehmer ändert daran nichts.
38Der Haftpflichtversicherer des Schädigers hat dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten zu ersetzen. Hierzu ist der mit Rücksicht auf die Unfallsituation gerechtfertigte Preis zu ermitteln, der über dem Normaltarif liegen kann. Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger kommt es vor diesem Hintergrund nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines Ersatzfahrzeugs möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zusteht, den er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte (BGH NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1726). Ein solcher Schadensersatzanspruch, den der Bundesgerichtshof im Verhältnis der Mietvertragsparteien ausdrücklich bejaht (NJW 2007, 2759; NJW 2006, 2618), ändert nichts an der Verpflichtung des Schädigers, dem Geschädigten die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten zu erstatten. Allein hinsichtlich eines darüber hinaus gehenden Teils einer Mietwagenrechnung kommt ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Vermieter in Betracht. Insoweit besteht aber ohnehin keine Leistungspflicht des Schädigers.
39Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob der Geschädigte selbst den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch geltend macht oder diesen Anspruch an das Mietwagenunternehmen abgetreten hat. Der Beklagten erwachsen aus der Abtretung keine weitergehenden Einwendungen gegenüber dem Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten.
40c)
41Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann vorliegend aber deshalb offen bleiben, weil die Kammer davon auszugehen hatte, dass der Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu einem günstigeren "Normaltarif" im Anschluss an das Unfallereignis ohne weiteres möglich war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein über den "Normaltarif" hinausgehender Anspruch dann nicht gegeben, wenn einem Geschädigten ein solcher günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH, NJW 2007, 2758). Die insoweit maßgeblichen Umstände muss der Geschädigte vortragen, da ihn diesbezüglich eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGH, NJW 2007, 1676, 1677).
42Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Anmietung weder eilbedürftig war, noch erkennbar ist, dass der Geschädigte eine Vorfinanzierung des Mietpreises nicht möglich war.
43Eine besondere Eilbedürftigkeit ist weder dargelegt, noch sonst ersichtlich. Der Verkehrsunfall hat sich am 01.03.2006 - einem Mittwoch, um 08.08 Uhr in Harsewinkel ereignet. Die erstmalige Anmietung bei der Klägerin in Bielefeld erfolgte am selben Tag um 13.11 Uhr. Eine telefonische oder persönliche Nachfrage bei in Bielefeld ansässigen – überregionalen – Anbietern wäre der Geschädigten auch zumutbar gewesen.
44Es kann in diesem Zusammenhang auch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass an einem normalen Werktag in einer mittleren Universitätsstadt günstigere Angebote anderer Autovermieter ohne größere Schwierigkeiten zur Verfügung stehen (vgl. BGH, NJW 2007, 1124,1125). Dies ergibt sich bereits aus dem von der Kammer herangezogenen "Schwacke -Automietpreisspiegel 2006" und der dort für den Raum Bielefeld ausgewiesenen Anzahl von Nennungen.
45Angesichts dessen hatte die Kammer mangels anderslautenden Vortrags der Klägerin davon auszugehen, dass der Geschädigten wesentlich günstigere "Normaltarife" auch in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich waren.
46Hinsichtlich der zweiten Anmietung ab dem 09.03.2007 lag eine Eilbedürftigkeit ohnehin ersichtlich nicht vor, da die Geschädigte ausreichend Zeit hatte, den Markt in der Zwischenzeit nach Alternativangeboten zu sondieren.
47Ferner war der Geschädigten der "Normaltarif" auch nicht aus finanziellen Gründen unzugänglich. Es ist nicht dargelegt worden, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es ihr nicht ermöglichten, die im Zusammenhang mit der Anmietung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit und ohne besondere Einschränkungen des gewohnten Geschäftsbetriebs aus eigenen Mitteln vorzustrecken. Sie war im Gegenteil angesichts des Umfangs ihres Geschäftsbetriebs (rund 40 Mitarbeiter bei einem täglichen Bargeldeinsatzes von bis zu 15.000,00 €) ersichtlich in der Lage, die Mietwagenkosten aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren. Bei dieser Sachlage ist unerheblich, ob der Zeuge T. oder der Geschäftsführer der Klägerin über eine Kreditkarte verfügten.
48Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigten aus anderen Gründen ein "Normaltarif" nicht zugänglich war, sind nicht vorgetragen.
493.
50Von der erstattungsfähigen Grundgebühr waren die während der Mietdauer ersparten Aufwendungen der Geschädigten abzuziehen. Diese werden von der Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (DAR 2001, 79; VersR 2001, 208) in ständiger Rechtsprechung auf 10 % der Mietwagenkosten geschätzt (§ 287 ZPO).
51Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des TÜV-Nord vom 31.03.2007 rechtfertigt weder eine andere Beurteilung, noch führt dieses zur Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dieses ist bereits hinsichtlich der dort enthaltenen Angaben zur Fahrleistung des angemieteten Fahrzeugs widersprüchlich. Zudem geht es von einer erkennbar nicht realistischen Wertminderung von nur einem Cent je gefahrenem Kilometer aus.
524.
53Die in dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 ausgewiesenen Kosten für einen Zweitfahrer sind nicht erstattungsfähig. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass sich durch die Benennung einer als zusätzlicher Fahrer in Betracht kommenden Person ein die Tariferhöhung rechtfertigendes Sonderrisiko ergibt. Die Möglichkeit, das Fahrzeug auch durch eine zweite Person zu nutzen, rechtfertigt zumindest in den Fällen, in denen etwaige Risiken des Vermieters in Bezug auf Schäden an dem vermieteten Fahrzeug durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung ausgeglichen werden, keinen höheren Tarif. Auch begründet dies keine Mehrleistung des Vermieters, die geeignet wäre, einen derartigen Aufschlag zu rechtfertigen.
545.
55Die Kosten für die Anhängerkupplung - 12 Tage zu je 10,00 € (brutto) - sind erstattungsfähig. Dabei handelt es sich um ein zusätzliches Ausstattungsmerkmal, das über die üblicherweise zu erwartende Ausstattung eines Mietfahrzeugs hinausgeht. Aufgrund der damit verbundenen höheren Anschaffungskosten des Fahrzeugs ist ein Aufschlag auf den "Normaltarif" gerechtfertigt.
566.
57Die Kosten der Haftungsreduzierung sind ebenfalls erstattungsfähig. Zwischen den Parteien ist nunmehr unstreitig, dass das verunfallte Fahrzeug der Klägerin Vollkaskoschutz besaß. Die Kosten betragen ausweislich des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 insgesamt 620,00 € brutto (zwei Wochenpauschalen zu je 217,00 € sowie sechs daraus anteilig ermittelte Tagespreise).
587.
59Danach ergibt sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist, folgende Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten:
60
| Grundgebühr brutto | 2.585,71 € |
| abzgl. 10 % Eigenersparnis | - 258,57 € |
| zzgl. Kosten der Anhängerkupplung (brutto) | + 120,00 € |
| zzgl.Kosten d.Haftungsbeschränkung (brutto) | + 620,00 € |
| Zwischenergebnis (brutto) | 3.067,14 € |
| Zwischenergebnis (netto) | 2.644,08 € |
| abzg. vorprozessuale Zahlung | - 2.349,00 € |
| Ergebnis | 295,08 € |
61
8.
62Der Zinsanspruch ist aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 Satz BGB begründet. Die Beklagte ist mit Schreiben vom 28.03.2006 unter Fristsetzung zum 04.04.2006 vergeblich zur Zahlung aufgefordert worden.
63III.
64Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
65IV.
66Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof hat die zugrunde liegenden Rechtsfragen in den vergangenen Jahren durch zahlreiche Entscheidungen geklärt. Bei der Frage, ob der Schwacke - Mietpreisspiegel 2006 eine geeignete Schätzungsgrundlage im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung darstellt, handelt es sich nicht um eine die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO erfüllende Rechtsfrage.
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