Urteil vom Landgericht Bielefeld - 7 O 13/08

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1.)

bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt aber nicht mehr als zwei Jahre, es zu unterlassen,

a)

die Anschrift der Klägerin in ihr Kommunikationsverzeichnis aufzunehmen und /oder

b)

die Anschrift der Klägerin in der Telefonauskunft bekannt zu geben und/oder

c)

die Daten der Klägerin an Dritte weiterzugeben und/oder die Nutzung von und/oder den Zugriff auf Daten der Klägerin durch Dritte, insbesondere Adress- und Telefonbuchverlage zu ermöglichen, es sei denn, dass dies ausschließlich zum Zwecke der Eintragung des Namens und der Telefonnummer der Klägerin in dem von der DTM GmbH herausgegebenen Telefonbuch geschieht und/oder das eine Einwilligung der Klägerin und/oder eine unmittelbar aus dem Gesetz ableitbare Verpflichtung hierzu bestünde.

2.)

Auskunft darüber zu erteilen, an wen die Beklagte welche Daten über die Klägerin seit dem 15.02.2007 weitergeleitet hat und wem sie über welche Daten der Klägerin seit dem 15.02.2007 Zugriff ermöglichte.

3.)

Des weiteren wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 546,65 Euro vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2008 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.)

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.)

Das Urteil ist im Unterlassungstenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- Euro, hinsichtlich des Auskunftsanspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- Euro und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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