Beschluss vom Landgericht Bielefeld - Qs 290/08 VIII

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Beschuldigten wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

Die vorläufige Entziehung wirkt zugleich als Beschlagnahme des dem Angeklagten von der Straßenverkehrsbehörde ausgestellten Führerscheins.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.


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