Urteil vom Landgericht Bielefeld - 22 S 49/08

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 22.01.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, der Klägerin Fotokopien der Pflegedokumentation der bei der Klägerin versicherten Frau C., geb. am xxx, Zug um Zug gegen Zahlung angemessener Kopierkosten herauszugeben, jedoch beschränkt auf die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.08.2005.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 20 %, der Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 2.600.-- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.-- € abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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