Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 1 O 136/09

Tenor

Im Wege der einst¬wei¬li¬gen Ver¬fü¬gung wird auf Grund des dem Be¬schluss bei¬ge¬füg¬ten An¬tra¬ges ge¬mäß § 937 Abs. 2 ZPO und we¬gen der Dring¬lich¬keit des Fal¬les ohne voran¬ge¬gan¬ge¬ne Ver¬hand¬lung an¬ge¬ord¬net:

Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, die jährlichen Bezüge, die der Antragsteller als Mitglied des Vorstands von der Antragsgegnerin erhält, zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, sie insbesondere in einem Jahresabschluss, Anhang, Geschäftsbericht oder einer anderen Publikationsstelle unter Nennung seines Namens oder seiner Organstellung offen zu legen.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

• die Festsetzung eines Ord¬nungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

• die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwidehandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42
43

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.