Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 1 O 136/09
Tenor
Im Wege der einst¬wei¬li¬gen Ver¬fü¬gung wird auf Grund des dem Be¬schluss bei¬ge¬füg¬ten An¬tra¬ges ge¬mäß § 937 Abs. 2 ZPO und we¬gen der Dring¬lich¬keit des Fal¬les ohne voran¬ge¬gan¬ge¬ne Ver¬hand¬lung an¬ge¬ord¬net:
Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, die jährlichen Bezüge, die der Antragsteller als Mitglied des Vorstands von der Antragsgegnerin erhält, zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, sie insbesondere in einem Jahresabschluss, Anhang, Geschäftsbericht oder einer anderen Publikationsstelle unter Nennung seines Namens oder seiner Organstellung offen zu legen.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
• die Festsetzung eines Ord¬nungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
• die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwidehandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Antragsgegnerin ist eine in der Rechtsform einer landesrechtlichen Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse. Der Antragsteller ist Vorsitzender des Vorstands der Antragsgegnerin.
4Die Antragsgegnerin ist nach Maßgabe des neu eingefügten § 19 Abs. 5 S. 1 SpkG NRW für das Kalenderjahr 2008 erstmalig verpflichtet, die individuellen Vorstandsbezüge offen zu legen. § 19 Abs. 5 SpkG NRW wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18.11.2008 (GV NRW vom 28.11.2008, S. 696) in das Landessparkassenrecht eingefügt. S. 1 dieser Vorschrift lautet: "Die Bezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder sind im Geschäftsbericht der Sparkasse individualisiert auszuweisen."
5Anfang des Jahres 2009 kam es in Bezug auf die Auslegung, Anwendung und Aussetzung von § 19 Abs. 5 SpkG NRW zu einem Meinungsaustausch zwischen den Sparkassen und ihren Prüfungsverbänden sowie der Wirtschaftsprüferkammern und den jeweiligen Sparkassenaufsichtsbehörden. Mit Schreiben vom 01.04.2009 teilte die Sparkassenaufsicht NRW dem anfragenden Rheinischen Sparkassen- und Giroverband mit, dass die Sparkassenaufsicht jeden Jahresabschluss, der nicht die nach § 19 Abs. 5 SpkG NRW erforderlichen Angaben enthält, beanstanden werde. Dieses Schreiben wurde u.a. an den Antragsteller weitergeleitet.
6Die Antragsgegnerin beabsichtigt, der Offenlegungspflicht nach Maßgabe der § 19 Abs. 5 SpkG NRW, 340 k Abs. 1 S. 2 HGB bis zum 31.05.2009 nachzukommen, sofern bis zur Testatserteilung Ende der 20 KW keine entpflichtende gerichtliche Entscheidung vorliegen sollte.
7Der Antragsteller hält die für die Offenlegungspflicht allein in Betracht kommende gesetzliche Grundlage - § 19 Abs. 5 S.1 SpkG NRW - wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 72 GG sowie wegen Verstoßes gegen die Verfassung für das Land NRW für verfassungswidrig. Wegen der Begründung wird auf Bl 17 – 34 GA sowie die Anlage CBH 2 verwiesen.
8Der Antragsteller beantragt den Erlass folgender einstweiliger Verfügung:
9Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es
10zu unterlassen, die jährlichen Bezüge, die der Antragsteller als Mitglied des
11Vorstands von der Antragsgegnerin erhält, zu veröffentlichen oder veröffentlichen
12zu lassen, sie insbesondere in einem Jahresabschluss, Anhang,
13Geschäftsbericht oder einer anderen Publikation unter Nennung seines Namens
14oder seiner Organstellung offen zu legen.
15Die Antragsgegnerin beantragt,
16den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
17Von der Möglichkeit der Stellungnahme zu dem Antrag hat die Antragsgegnerin Abstand genommen.
18II.
191. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
20Der Antragsteller ist weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 5 Abs. 1 ArbGG. Auf ihn findet § 5 Abs.1 S.3 ArbGG Anwendung. Er ist Organvertreter der Antragsgegnerin. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin betrifft ihn in seiner Funktion als Vorstandsmitglied und damit in seinem organschaftlichen Verhältnis zur Antragsgegnerin.
212. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
22a. Der Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Veröffentlichung seiner jährlichen Bezüge folgt aus § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG.
23(1). Das in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 115, 320, 341). Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten zu (BVerfGE 115, 320, 341). Die öffentliche Bekanntmachung personenbezogener Daten als Sonderform der Datenübermittlung ist vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG erfasst (BVerfG, NJW 2008, S: 1435 ff.)
24In das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird im Falle einer staatlich angeordneten öffentlichen Bekanntmachung solcher Informationen in allgemein zugängliche Quellen eingegriffen (vgl. BVerfGE 78, 77, 84 ff.).
25Die Jahresbezüge der Vorstände von Sparkassen sind personenbezogene Daten, die sich bei Veröffentlichung in der vorgesehenen Form auch einem individualisierbaren Grundrechtsträger, u.a. dem Antragsteller, zuordnen lassen.
26Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgesehenen Form bedeutet deshalb einen Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung.
27(2). Dieser Eingriff ist nach Ansicht der Kammer nicht durch § 19 Abs. 5 S.1 SpkG NRW gerechtfertigt.
28Die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar ergeben und die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Eine solche verfassungsmäßige, gesetzliche Grundlage für den anstehenden Eingriff liegt nicht vor, da § 19 Abs. 5 S.1 SpkG NW nach Ansicht der Kammer verfassungswidrig ist.
29§ 19 Abs. 5 S. 1 SpkG NRW verstößt gegen Art. 72 Abs. 1 GG, weil neben der vom Bundesgesetzgeber im HGB wahrgenommenen Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kein Raum für abweichendes Landesrecht bleibt.
30Das Bankwesen gehört gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zu dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung. Im Bereich des Bankwesens haben andererseits die Länder aus ihrer Eigenstaatlichkeit heraus die Befugnis zur Organisation ihrer Verwaltung, wozu – mittelbar – auch die Sparkassen gehören. Ferner steht den Ländern die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Kommunalrechts zu, dem auch die Sparkassen als landesrechtliche Anstalten öffentlichen Rechts (s. § 1 Abs. 1 SpkG NW) zuzuordnen sind.
31Die aus diesem Spannungsfeld folgende Abgrenzungsproblematik zwischen Bundes- und Landeskompetenz erfolgt im Groben anhand der Unterscheidung zwischen dem "formellen" und dem "materiellen" Sparkassenrecht (BVerfGE 75, 292, 299).
32Die Vorranggesetzgebung des Bundes erfasst das "materielle Sparkassenrecht", wozu u.a. die "Geschäftspolititk und die Wirtschaftsführung der Sparkassen" gehört, während insbesondere Fragen der Errichtung und Verwaltung der öffentlichen Sparkassen als sog. "formelles Sparkassenrecht" in der Gesetzgebungskompetenz der Länder verbleiben (Rengelin/Szczekalla, in Dolzer/Vogel/Graßhof, Bonner Kommentar zum GG, Stand 09/07, Art. 74 Abs. 1 Nr.1 Rn. 134). Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat von seiner Befugnis u.a. durch Beschließung des SpkG NW Gebrauch gemacht.
33Der neu eingefügte § 19 Abs. 5 S. 1 SpkG NW regelt indes die indiviualisierte Offenlegung von Vorstandsbezügen. Diese Vorschrift betrifft nicht die Errichtung oder Verwaltung der Sparkassen, sondern inhaltlich Fragen der Geschäftspolitik der Sparkassen. Sie ist deshalb dem Bereich des materiellen Sparkassenrechts und dementsprechend dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung i.S. von Art. 72 und 74 GG zuzuordnen.
34Die Länder haben in diesem Bereich gem. Art. 72 Abs.1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung nur, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
35Hinsichtlich der Offenlegung von Vorstandsgehältern hat der Bund indes im HGB eine abschließende gesetzliche Regelung getroffen, so dass für eine abweichende landesrechtliche Regelung kein Raum ist.
36Gem. 340 Abs. 1 HGB haben Kreditinstitute, zu denen auch Sparkassen zählen (siehe nur § 340 k Abs. 3 S. 1 HGB) u.a. einen Jahresabschluss aufzustellen. Dieser Jahresabschluss wird aus der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung gebildet (§ 242 Abs. 3 HGB). Er ist gem. § 264 Abs. 1 S. 1 HGB um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet. In den §§ 284 ff. HGB ist schließlich aufgeführt, welche Angaben in den Anhang der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung mit aufzunehmen sind. U.a. sind gem. § 285 S. 1 Nr. 9 Buchstabe a. HGB für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge anzugeben. Einem Umkehrschluss aus § 340 a Abs. 2 S. 1 und 2 HGB ist zu entnehmen, dass § 285 S. 1 Nr. 9 Buchstabe a HGB auch auf Kreditinstitute und damit auch Sparkassen Anwendung findet.
37Durch das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz vom 03.08.2005 hat der Gesetzgeber einen neuen S. 5 in § 285 Abs. 1 Nr. 9 lit. a HGB eingefügt. Danach gilt bei börsennotierten Aktiengesellschaften die Pflicht, die Bezüge eines jeden einzelnen Vorstandmitgliedes unter Namensnennung gesondert anzugeben. Eine Befreiung von dieser Verpflichtung ist nur unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 5 HGB möglich. In der Gesetzesbegründung ist zu dieser Einfügung ausgeführt, dass die Beschränkung der Pflicht zur Individualangabe auf börsennotierte Aktiengesellschaften ausreichend und auch nur hier sinnvoll ist (BT-Drucks. 15/1577, S. 7). Aus dieser Begründung geht hervor, dass der Bundesgesetzgeber sich bewusst dagegen entschieden hat, die Pflicht zur individualisierten Offenlegung von Vorstandsbezügen auf andere als börsenorientierte Aktiengesellschaften zu erstrecken. Es ist deshalb von einer insoweit abschließenden Regelung durch den Bundesgesetzgeber auszugehen.
38Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass § 19 Abs. 5 S. 1 SpkG NW eine Ausweisung im "Geschäftsbericht" und – anders als § 285 HGB - nicht im Anhang zum Jahresabschluss vorsieht. Der Frage, wo individualisierte Vorstandsgehälter ausgewiesen werden, ist denknotwendig die Frage vorgeschaltet, ob sie überhaupt individualisiert ausgewiesen werden dürfen. Spätestens durch seine Ausnahmeregelung für börsenorientierte Aktiengesellschaften hat der Bundesgesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er es bei den übrigen Gesellschaften und damit auch bei den Sparkassen bei der Offenlegung der Gesamtbezüge aller Vorstandsmitglieder belassen will.
39b. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund. Unstreitig hat die Antragsgegnerin vor, ihrer Verpflichtung aus § 19 Abs. 5 S. 1 SpkG NW bis zum 31.05.2009 nachzukommen. Damit würde ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Anspruch des Antragstellers zunächst vereitelt.
40III. Das Gericht ist auch nicht durch Art. 100 Abs. 1 GG daran gehindert, vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des BVerfG vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, da dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsache hierdurch nicht vorweggenommen wird (vgl. BVerfG, NJW 1992, S. 2749).
41IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
42Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
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