Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 2 Qs 224/09

Tenor

Den Anzeigeerstattern ist über deren Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt T. Akteneinsicht zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt, die auch die insoweit notwendigen Auslagen der Antragsteller zu tragen hat.


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