Urteil vom Landgericht Bielefeld - 6 O 26/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Kläger und Beklagte sind Vertragsparteien eines Kaufvertrags über ein Auto. Am 04.07.2006 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen neuen VW Eos Cabriolet. Das Auto wurde am 01.11.2006 ausgeliefert.
3Am 13.11.2006 trat an der A-Säule des Fahrzeugs Wasser in das Fahrzeuginnere ein. Der Kläger verbrachte das Fahrzeug zur Beklagten. Diese sagte eine Reparatur im Rahmen der Gewährleistung zu, die jedoch aufgrund konzerninterner Vorgaben der Volkswagen AG bei einer Firma in V. vorgenommen werden musste. Der Kläger erhielt das reparierte Fahrzeug am 07.01.2007 zurück.
4Spätestens im Juli 2007 kam es erneut zu einem Wassereintritt in das Fahrzeug. Dieser trat nun hinten im Bereich der C-Säule, dabei links stärker als rechts auf. Das Fahrzeug wurde erneut durch die Beklagte nach V. verbracht, wo die Dichtungen nachgearbeitet wurden.
5Am 21.08.2007 trat ein weiterer Wassereintritt in das Fahrzeug auf. Der Kläger verbrachte das Fahrzeug umgehend zur Beklagten. Dort wurde, nachdem der Wassereintritt zunächst nicht reproduziert werden konnte, ein Reparaturtermin in V. für den 20.09.2007 angekündigt. Der Kläger holte sein Fahrzeug jedoch bereits am 07.09.2007 wieder unrepariert ab, nachdem ihm ein Ersatzwagen für die Reparaturzeit nicht zugesagt wurde.
6Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.09.2007 lehnte der Kläger gegenüber der Beklagten weitere Nachbesserungsversuche ab und verlangte die Neulieferung eines entsprechenden Fahrzeugs.
7Die Beklagte reagierte auf dieses Verlangen mit Schreiben vom 02.10.2007, in dem sie die Neulieferung eines Fahrzeugs nur im Wege der Rückgabe des alten Fahrzeugs unter Rückberechnung des zu erstattenden Kaufpreises, verbunden mit dem Abschluss eines neuen Kaufvertrags in Aussicht stellte. Weitere Verhandlungen scheiterten jedoch, so dass der Kläger seinen Anspruch gerichtlich geltend machte. Im Zuge des schriftlichen Vorverfahrens erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 07.10.2008 hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag.
8Der Kläger behauptet, dass es nach wie vor im hinteren Bereich des Daches, auf Höhe der C-Säule, zu Wassereintritten kommt.
9Er ist der Ansicht, dass das undichte Dach einen einheitlichen Mangel darstellt, der ihn dazu berechtige, die Neulieferung des Fahrzeugs, hilfsweise die Rückerstattung des Kaufpreises zu verlangen, und beantragt,
101. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Fahrzeug, Hersteller VW, Typ EOS 1,6l FSI, 85kW (115 PS), 6-Gang, in der Ausführung Wheat Beige Metallic, Titanschwarz/Titanschwarz/Schwarz mit Sonderausstattung „RCD 300“ 4 x 20 Watt, 8 Lautsprecher, Ambientepaket mit Aluminiumdekor, ohne Schriftzüge für die Motorbezeichnung auf der Gepäckraumklappe, in der weiteren Ausführung mit einem Lederlenkrad, bestehend aus 3 Speichen, und Sportsitzen vorn sowie Parksensoren hinten zu liefern und zu übereignen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs VW-Eos 1,6 l FSI, Fahrzeug-Ident-Nr. x,
112. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges VW-Eos 1,6 l FSI, Fahrzeug-Ident-Nr. x, an den Kläger 24.222,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie behauptet, dass ihr die Lieferung eines dem klägerischen VW Eos entsprechenden Fahrzeugs unmöglich sei, da es in der Zwischenzeit einen Modellwechsel seitens der VW AG gegeben habe. Dieser führe dazu, dass nunmehr nur noch Fahrzeuge mit 90 kW Leistung als Neuwagen ausgeliefert werden könnten. Ferner behauptet sie – was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, – dass die Neulieferung eines Fahrzeugs für sie einen finanziellen Aufwand von 8.928,01 € bedeute, die Nachbesserung jedoch nur einen Aufwand von 205,77 €.
15Sie ist der Ansicht, dass es sich bei jedem Wassereintritt um einen rechtlich eigenständigen Mangel handele, und erhebt hinsichtlich aller Wassereintritte, die nicht im hinteren Bereich des Fahrzeugs stattfanden, die Einrede der Verjährung.
16Ferner ist sie der Ansicht, dass der Kläger durch erstmaliges Verlangen der Nachbesserung sein Wahlrecht bindend ausgeübt habe, so dass sie nicht zu einer Neulieferung verpflichtet sei. Im Übrigen sei diese für sie im Vergleich zur Nachbesserung unverhältnismäßig aufwändig.
17Der Kläger hat mit bei Gericht am 30.11.2007 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben, und diese Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2.) mit bei Gericht am 08.10.2008 eingegangenem Schriftsatz erweitert. Das Gericht hat mit Beschluss vom 29.09.2008 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Ferner hat es Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2009. Auf das bei der Akte befindliche Sachverständigengutachtens wird insbesondere hinsichtlich der Fotos bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Neulieferung eines VW Eos (I.) noch einen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises (II.)
20I.
21Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neulieferung eines VW Eos aus §§ 439 I, 437 Nr.1, 434, 433 BGB.
22Das dafür erforderliche Nacherfüllungsschuldverhältnis gemäß §§ 433, 437 BGB kann zwar grundsätzlich noch bestehen. Ihm steht insbesondere nicht entgegen, dass der dieses Verhältnis begründende Kaufvertrag durch den am 07.10.2008 erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346ff. BGB umgewandelt worden ist, weil es insoweit trotz wirksamer Erklärung Rücktrittserklärung an einem Rücktrittsgrund fehlt; dazu unten (II.).
23Jedoch besteht bereits kein Nacherfüllungsschuldverhältnis im Sinne des § 437 BGB. Die erforderliche Mangelhaftigkeit der Kaufsache hat der beweisbelastete Kläger nicht beweisen können. Es kann daher dahinstehen, ob er einen etwaigen solchen Anspruch durch bindende Wahl der Nachbesserung aufgegeben hat, oder ob die Neulieferung unzumutbar wäre.
24Gemäß § 434 I Nr. 2 BGB ist eine Kaufsache mangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die üblich und vom Käufer zu erwarten ist. § 446 BGB bestimmt die Übergabe der Kaufsache als Zeitpunkt des Gefahrübergangs, wobei gemäß § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang vermutet wird, sofern sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach dem Gefahrübergang zeigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kommen nur drei Sachverhalte als Mangel in Betracht: Ein Eindringen von Wasser im hinteren Teil des Daches (1.), ein Eindringen von Wasser in der Mitte des Daches (2.) sowie ein Eindringen von Wasser in Höhe der A-Säule links (3.).
25Bei diesen drei Sachverhalten handelt es sich jeweils um eigenständige Mängel im Sinne des § 434 I Nr. 2 BGB, was für die Frage der Anwendbarkeit des § 476 BGB von Bedeutung ist. Handelte es sich um einen einheitlichen Mangel, könnte der Kläger sich möglicherweise darauf berufen, dass sich dieser unstreitig bereits eine Woche nach Auslieferung des Fahrzeugs als Undichtigkeit vorne links zeigte. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu.
26Als Sachmangel im Sinne der genannten Vorschriften kommt jeder abgrenzbare Lebenssachverhalt in Betracht. Zwar erfordert § 434 I BGB noch nicht aus sich selbst heraus, eine Abgrenzung einzelner Sachverhalte vorzunehmen, da die Vorschrift nur auf einen Gesamtvergleich des Ist-Zustands mit dem Soll-Zustand abstellt. Nach systematischer Auslegung, insbesondere unter Betrachtung der §§ 439 I, 476 BGB, muss eine solche Abgrenzung jedoch vorgenommen werden, da diese Vorschriften Rechte des Käufers von der Abgrenzbarkeit von Mängeln abhängig machen. Als Lebenssachverhalt ist jede undichte Stelle des Dachs jedenfalls dann abgrenzbar, wenn sie bereits ohne Verwendung genauer Meßergebnisse anderen undichten Stellen gegenüber gestellt werden kann. Dies ist für undichte Stellen im hinteren Bereich, in der Nähe der C-Säule einerseits, dann im mittleren Bereich des Daches und schließlich an der A-Säule des Dachs der Fall. Demgegenüber überzeugt die Auffassung des Klägers, dass er nicht wissen könne, wo das Wasser herkomme, und mithin auch nicht zur genauen Bezeichnung verpflichtet sei, nicht. Denn auch nach den dargestellten Abgrenzungskriterien wäre der Kläger nicht verpflichtet, einen genauen Kausalverlauf darzustellen. Ihm ist aber zuzumuten, den Ort des Auftretens der Mängel genau zu bezeichnen, um den zur Nacherfüllung verpflichteten Verkäufer in die Lage zu versetzen, die Mangelhaftigkeit nachzuvollziehen (vgl., allerdings für das selbständige Beweisverfahren: KG, Beschluss vom 11.03.1999, 10 W 1392/99, juris).
27Die aufgetretenen Mängel sind daher rechtlich selbständig zu beurteilen.
281.
29Einen Sachmangel des VW Eos, der darin besteht, dass im hinteren Bereich des Dachs, in Höhe der C-Säule, Wasser eintritt, hat der Kläger nicht bewiesen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass dort kein Wasser eintritt. Der Sachverständige S. hat in seinem Gutachten dargestellt, dass das Auto in einem Versuch über vier Stunden beregnet wurde. Dabei wurde der Schlauch so eingestellt, dass das Auto nicht direkt vom Wasserstrahl getroffen wurde, sondern dass Tropfen von oben auf das Auto fielen.
30Diese Versuchsanordnung ist geeignet, um die Dichtigkeit des Fahrzeugs zu überprüfen. Zwar mag das Fahrzeug im täglichen Betrieb auch anderen Aufprallwinkeln von Wassertropfen ausgesetzt sein, insbesondere durch möglicherweise von anderen Fahrzeugen aufgewirbelte Gischt. Jedoch erscheint es dem Gericht fernliegend, dass dadurch beachtliche Wassermengen mit einer Geschwindigkeit den Dachaufbau erreichen, der ein Eindringen des Wassers in das Dach entgegen der Schwerkraft und des Fahrtwinds – der gerade im Heckbereich das Wasser vom Fahrzeugdach wegdrückt – ermöglichen könnte.
31Bei der Durchführung des Versuchs zeigten sich im Heckbereich keine undichten Stellen, so dass das Gericht gemäß § 286 I S.1 ZPO davon überzeugt ist, dass das Dach des VW Eos in diesem Bereich dicht, und somit nicht mangelhaft ist.
322.
33Ein Wassereintritt im mittleren Bereich des VW Eos, wie auf Foto 23 und Foto 24 des Sachverständigengutachtens erkennbar, ist allerdings vom Kläger bewiesen worden; dieser Wassereintritt stellt auch einen Sachmangel im Sinne des § 434 I S.2 Nr. 2 BGB dar. Der Kläger hat jedoch nicht bewiesen, dass dieser Sachmangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs gemäß § 446 BGB vorlag.
34Gemäß § 476 BGB wird dieses Vorliegen zwar vermutet, wenn sich der Mangel zum ersten Mal innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe zeigt. Dieser Mangel hat sich jedoch unstreitig erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übergabe, nämlich erst im Jahr 2008 gezeigt. Der Kläger trug mit Schriftsatz vom 18.08.2008 vor, dass zwischenzeitlich auch die rechte Aufbauseite undicht sei.
35Dem insoweit gemäß § 434 I S.1 BGB beweisbelasteten Kläger ist der Beweis nicht gelungen, dass die Undichtigkeit bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Der in der mündlichen Verhandlung angehörte Sachverständige S. führte dazu aus, dass die Chronologie der Ereignisse dies zwar wahrscheinlich mache. Ein Nachweis sei allerdings nicht zu führen. Die Undichtigkeiten eines solchen Daches seien maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die notwendigen Dichtungen nicht mit hinreichender Genauigkeit aufeinander zu liegen kämen. Dabei sei aber zu beachten, dass das Öffnen und Schließen eines Cabriodachs der untersuchten Art ein höchst komplizierter Vorgang sei, bei dem eine Vielzahl größerer Teile passgenau bewegt werden müsse. Dabei könne es vorkommen, dass sich ein Teil setze oder aus ungeklärter Ursache verstelle, was dann dazu führe, dass Ungenauigkeiten in der Endlage aufträten. Diese wiederum führten dazu, dass die Wasserdichtigkeit des Daches nicht mehr hergestellt sei. Der Zeitpunkt und die Ursache der Undichtigkeit ließen sich rückwirkend nicht mehr feststellen. Damit steht für das Gericht zwar fest, dass das Dach im mittleren Bereich undicht ist. Es steht aber nicht fest, dass es bereits im Zeitpunkt der Übergabe dort schon undicht oder immerhin so beschaffen war, dass die Undichtigkeit nur noch eine Frage der Zeit sein würde.
36Die Auffassung des Klägers, dass die Chronologie der Ereignisse dazu führe, dass nur noch ein vernünftiger Zweifel daran, dass die Mangelhaftigkeit bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen habe, den Beweis dieser Mangelhaftigkeit verhindern könne, trifft nicht zu. Bereits die Voraussetzungen eines solchen Anscheinsbeweises sind aus wissenschaftlicher Sicht nicht gegeben. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es eben keinen regelmäßigen tatsächlichen Verlauf gebe, nach dem die später auftretende Undichtigkeit auf eine Anlage dieser Undichtigkeit bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs schließen lasse.
37Das Gericht hat keinen Anlass, an den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln.
38Die Voraussetzungen des § 434 I S.1 BGB sind hinsichtlich des Wassereintritts in der Dachmitte nicht bewiesen.
393.
40Gleiches gilt für die Undichtigkeiten im Bereich der A-Säule, so dass es auf die insoweit erhobene Einrede der Verjährung nicht mehr ankommt. Der Kläger hat die Mangelhaftigkeit des Dachs insoweit bewiesen, aber das Vorliegen dieses Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht bewiesen.
41Ein Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß § 434 I BGB ist daher insgesamt nicht bewiesen worden. Der Kläger kann daher keinen Nacherfüllungsanspruch gemäß § 437 Nr.1 BGB geltend machen.
42II.
43Der Beklagte hat auch keinen hilfsweisen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises. Dieser setzt neben der erfolgten Erklärung (§ 349 BGB) einen Rücktrittsgrund (§ 346 I BGB) voraus, dessen Vorliegen der Kläger nicht bewiesen hat.
44Die gemäß § 349 BGB erforderliche Rücktrittserklärung ist am 07.10.2008 nur hilfsweise, also bedingt, abgegeben worden. Als Ausübung von Gestaltungsrechten sind Rücktrittserklärungen grundsätzlich bedingungsfeindlich, da die beabsichtigte Rechtsveränderung für den Empfänger der Gestaltungserklärung klar und unzweideutig erkennbar sein muss. Diesem Bedürfnis nach Klarheit wird jedoch dann genügt, wenn die aufgestellte Bedingung in ihrem Eintritt nur vom Willen des Empfängers abhängt, da dieser dann in seinen Rechten nicht beeinträchtigt wird (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 68. Auflage, Überbl v § 104, Rn. 17). Um festzustellen, welche Bedeutung der hilfsweisen Rücktrittserklärung beizulegen ist, bedarf es gemäß §§ 133, 157 BGB einer Auslegung dieser Erklärung. Diese ist nach dem objektiven Empfängerhorizont vorzunehmen. Sie ist in ihrem Ergebnis indessen nicht eindeutig, weil der Kläger seinen Rücktritt sowohl von einer zulässigen subjektiven Bedingung – wie der Ablehnung der Neulieferung durch die Beklagten – als auch von einer unzulässigen objektiven Bedingung – wie beispielsweise der Unmöglichkeit der Neulieferung – abhängig gemacht haben könnte. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2009 erklärte der Klägervertreter allerdings, der Rücktritt werde jedenfalls von der Verweigerung der Beklagten abhängig gemacht; die Beklagte widersprach dieser Deutung nicht. Die Parteien sind sich über die Bedeutung der Erklärung folglich einig, so dass die Notwendigkeit weitergehender Auslegung entfällt. Die aufgestellte Bedingung für den Rücktritt ist somit subjektiv und folglich zulässig. Ausweislich ihres Klageabweisungsantrags verweigert die Beklagte die Neulieferung, so dass der Rücktritt durch Bedingungseintritt gemäß § 158 I BGB erklärt worden ist.
45Dieser Rücktritt ist jedoch unwirksam, da der Kläger den gemäß §§ 346 I, 437 Nr. 2, 434 BGB erforderlichen Sachmangel der Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht bewiesen hat (s.o.) und andere Rücktrittsrechte nicht in Betracht kommen.
46Insbesondere stellt das von der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 02.10.2007 zugesagte Recht, sich gegen Rückrechnung des Kaufpreises vom Vertrag lösen und ein neues Auto kaufen zu können, keine vertragliche Vereinbarung eines Rücktrittsrechts dar. Selbst wenn eine Auslegung dieser Zusage zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Beklagte ein Rücktrittsrecht konstitutiv anbieten wollte, hätte der Kläger dieses Angebot nicht angenommen, da er weiter auf Neulieferung des Wagens bestand.
47III.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S.1 ZPO.
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