Urteil vom Landgericht Bielefeld - 10 O 39/09

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

wie nachstehend wiedergegeben für das Produkt „Alexandersalz“ anzukündigen,

„Himalaya-Salz“

und/oder

„aus dem Himalaya“:

xxxxxx

xxxxxxx

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 181,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.05.2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Nebenintervenientin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,00 € vorläufig vollstreckbar.


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