Urteil vom Landgericht Bielefeld - 9 O 8/09
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.016.471,59 € (in Worten: Viermillionensechszehntausendvierhunderteinundsiebzig 59/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 3.894.639,87 € seit dem 2.5.2007 sowie auf 121.831,72 € seit dem 1.12.2007 zu zahlen.
Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Beklagte seinerzeit noch firmierend als Z. – errichtete in der Zeit von 2004 bis 2008 das Großbauvorhaben Neubau des J. Klinikums in N.. Nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung erteilte die Beklagte der Klägerin auf der Grundlage des Angebotes vom 12.11.2004 erteilte die Beklagte der Klägerin unter dem 07.04.2005 den Auftrag zur Durchführung der Rohbauarbeiten. Die Arbeiten umfassten die Lose "Funktionstrakt und Bettenhäuser" (Los 040.1), "Eltern-Kind-Zentrum" (Los 040.2), sowie "Küche / Lager" (Los 040.3) mit einer Bruttoauftragsumme von insgesamt 21.712.802,62 €. Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B sowie Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen. Wegen der Einzelheiten der Vertragsgestaltung wird auf die Zuschlagsschreiben (Anlagen K 1 A, K 1 B und K 1C zur Klageschrift) sowie das Vertrags-Leistungsverzeichnis und die Vertragsbedingungen (Anlagen K 2A, K 2B und K 2C) verwiesen. Auf das Nachtragsangebot der Klägerin vom 08.05.2006 erweiterte die Beklagte unter dem 12.05.2006 den Auftrag um die Rohbauarbeiten an der Apotheke mit einer Bruttoauftragssumme von 648.140,55 € (Anlagen K 3) und um zusätzliche Leistungen (Anlage K 4).
3In den Leistungsverzeichnissen für die Lose 1 bis 3 sind für die Rohbauarbeiten die relevanten Bestimmungen zum Bausoll gleichlautend beschrieben. Im Titel "Beton- und Stahlbetonarbeiten" findet sich jeweils folgende Beschreibung der Pos. Fertigteildecke H 3-4 m (Filigran):
4"Hinweis:
5Bei der Deckenkonstruktion handelt es sich um Flachdecken mit einer Gesamtdicke von 23 + 7 = 30 cm und 29 + 7 = 36 cm Dicke in den Stahlfestigkeitsklassen C 30/37. Die Elemente bestehen aus einem 7 cm dicken Betonfertigteil mit einbetonierten Gitterträgern und werden mit Breiten bis 2,50 m eingesetzt. Die erforderliche Durchstanzbewehrung wird werksseitig in die Elementplatte eingebaut. ... Die erforderliche Querbewehrung ist auf den Fertigteilen als Stabstahlbewehrung zu ergänzen. ...
6Fertigteildecke H 3-4 m (Filigran)
7Decken aus Fertigteilen mit Ortbetonergänzung einschl. Beischalung, Montageunterstützung und Gitterträger o.ä. im Fertigteil. Die Bewehrung einschl. der statisch anrechenbaren Bewehrung aus Gitterträgern ca 10 kg/m2 ist einzurechnen.
8Der Ortbeton wird gesondert vergütet. ...
9Deckenstützweiten unterschiedlich, entsprechend den jeweiligen Gebäudeachsen, 3,60 bis 7,20 m. ...
10Vorbeschriebene Statik beinhaltet auch die durch den AN zu erstellende (umzurechnen) Statik und die Prüfstatik durch den mit dem Gesamtbauvorhaben beauftragten Prüfstatiker."
11Die Klägerin bot hierauf einen Einheitspreis von 19,85 €/m2.
12Die nachfolgenden Positionen umfassen u.a. in sieben weiteren LV-Positionen die Durchstanzbewehrung sowie Betonstahl / Fertigteile "Betonstahl, Stäbe, Listenmatten, Lagermatten (sonstige Fertigteile)", z.B. mit einer vorgegebenen Masse von 192 to. beim Los 1 sowie Betonstabstahl.
13Die Beklagte nahm die Rohbauarbeiten am 11.12.2006 ab (Anlagen K 5A - D) und die Klägerin erstellte Schlussrechnungen getrennt nach Losen in einer Gesamthöhe von 29.805.113,36 € (Anlagen K 6 – K 9). Die Beklagte stellte nach Prüfung zunächst eine Werklohnforderung von 24.359.466,34 € brutto fest. Wegen der Einzelheiten wird auf die Prüfungsfeststellungen vom 02.04. / 08.05.2007 (Anlagen K 10 bis K 13) verwiesen. Später korrigierte sie das Prüfergebnis um 182.336,84 € zzgl. MwSt., also 211.510,73 € brutto zugunsten der Klägerin.
14Die Klägerin mahnte den von ihr errechneten Schlussrechnungsbetrag für die Lose 1 bis 3 mit Anwaltsschreiben vom 02.05.2007 unter Fristsetzung auf den 07.05.2007 an. In einer Besprechung am 30.05.2007 anerkannte die Beklagte außerdem 136.345,09 € brutto, die Klägerin verzichtete auf Beträge von 71.753,91 € und 853.533,82 € brutto und berechnete den Werklohn nunmehr mit 28.684.219,21 € brutto. Die Beklagte holte zur Auslegung des Leistungsverzeichnisses eine Stellungnahme des Privatgutachters Prof. Dr. Ing. W. ein. Aufgrund der Stellungnahme vom 18.06.2007, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage B 13), prüfte die Beklagte den Werklohnanspruch der Klägerin erneut und kürzte ihre Feststellungen um 1.102.202,38 € netto = 1.278.554,60 € brutto.
15Während des Rechtsstreits haben die Parteien außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt. Unter dem 23.09. / 30.09.2009 haben sie einen Anwaltsvergleich nach § 796 a ZPO abgeschlossen und sich über sämtliche streitgegenständlichen Forderungen und Gegenforderungen geeinigt mit Ausnahme der nachfolgend aufgelisteten Forderungen der Klägerin:
161. Mehrforderung nach Ziffer II.7. und II.8 der Klageschrift in Höhe von 2.090.942,86 € bzw. 665.416,12 € brutto,
172. Mehrforderung nach Ziffer II. 18 der Klageschrift aus Pos. 05.600 des Leistungsverzeichnisses Apotheke in Höhe von 20.080,28 € brutto
183. Kürzung der Schlussrechnung aufgrund der Stellungnahme von Prof. Dr. Ing. W. in Höhe von 1.278.554,76 € brutto.
19Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage B 36 mit Schriftsatz vom 15.10.2009 zu den Akten gereichten Vergleich (Bl.195-198 d,A.) Bezug genommen.
20Die Klägerin verlangt nunmehr noch 3.894.639,86 € für die Lose 1 bis 3 und 121.831,72 € für das Los "Apotheke". Wegen der Berechnung wird auf die "Herleitung der Klageforderung nach Teilvergleich" (Anlage zur e-mail vom 26.04.2010, Bl. 274 – 276 d.A.) verwiesen.
21Die Klägerin ist der Auffassung, dass in dem Leistungsverzeichnis unter der Position "Fertigteildecke" mit dem Einheitspreis von 19,85 € / m2 weder die Durchstanzbewehrung noch die Biegezug- oder die Querbewehrung im Ortbeton abzurechnen seien. Die Kürzungen um 1.802.536,95 € netto aus dem Schlussrechnungspositionen 05.790, 05.930 (Los 1), 05.730 (Los 2) und 05.640 (Los 3) seien unberechtigt. Das Gleiche gelte für die Kürzungen der Schlussrechnungspositionen 05.780, 05.800, 05.810, 05.920, 05.940, 05.950 (Los 1), 05.720, 05.740, 05.750 (Los 2), 05.630, 05.650 (Los 3) und 5.590 (Apotheke) für Stabstahl in Höhe von zunächst 573.634,59 € netto und später weiteren 1.102.202,38 € netto. Die Biegezugbewehrung mit einem Gewicht von – unstreitig – 17,5 kg/m2 sei unter der LV-Position "Betonstahl / Fertigteile" abzurechnen, die Durchstanzbewehrung unter den hierfür vorgesehenen LV-Positionen. Die Querbewehrung sei unter der LV-Position "Stabstahl" abzurechnen. Das Leistungsverzeichnung unterscheide zum Zwecke der Kalkulation insbesondere zwischen dem 7 cm starken Betonfertigteil und den Gitterträgern einerseits und der Biegezug- und Durchstanzbewehrung andererseits. Die Anordnung, die Bewehrung "einzurechnen", sei daher dahin zu verstehen, dass die Bewehrung bei der statischen Berechnung anzusetzen sei und zwar mit einem Wert von 10 kg/m2 für die Gitterträger. Diese Auslegung ergebe sich insbesondere bei Berücksichtigung der Anforderungen an öffentliche Ausschreibungen nach § 9 VOB/A, da die Stahlmengen ohne die – unstreitig – bei Abgabe der Angebote fehlende Ausführungsplanung nicht habe berechnet werden können.
22Die Klägerin hat zunächst beantragt,
23die Beklagte zu verurteilen,
24- an sie 4.896.312,78 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.05.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 841.892,58 €,
- an sie weitere 58.296,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.04.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 18.633,99 €,
- an sie weitere 143.760,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2007 zu zahlen.
Nach Abschluss des Vergleiches beantragt sie nunmehr,
26die Beklagte zu verurteilen,
27- an sie 3.894.639,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.05.2007 zu zahlen,
- an sie weitere 121.831,72 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.04.2007 zu zahlen.
Im Übrigen erklärt sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
29Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung an und beantragt im übrigen,
30die Klage abzuweisen.
31Die Beklagte meint unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen von Prof. W. (Anlagen B 13 und B 38, 39), die Biegezugbewehrung und die Querbewehrung im Ortbeton seien – anders als die Durchstanzbewehrung - mit der Position "Fertigteildecke" abzurechnen. Der Ausschreibungstext sei eindeutig. Sie behauptet hierzu, die Formulierung "einzurechnen" sei in Leistungsverzeichnissen gebräuchlich und im Sinne von "einzukalkulieren" zu verstehen. Der Positionstext im Zusammenhang mit der DIN 1045 enthalte für die Bieter ausreichende Angaben, um die erforderliche Stahlmenge zu errechnen. Die Durchstanzbewehrung sei im Leistungsverzeichnis gesondert erfasst, da es sich hier um ein Sonderbauteil handele. Die Beklagte ist der Auffassung, die Position für Betonstahl / Fertigteile (z.B. 05.790 Los 1 / Funktionstrakt) erfasse lediglich Betonstahl für "sonstige Fertigteile", also nicht die umfangreichen Fertigteildecken.
32Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. Ing. L. aus Essen sowie schriftliche Gutachtenergänzung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.04.2009 (Bl. 178-180 d.A.) und die schriftlichen Ergänzungen vom 15.04.2009 (Bl.169-171 d.A.), 28.04.2009 (Bl.181 f. d.A.) und vom 15.02.2010 verwiesen.
33Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
34Entscheidungsgründe
35A.
36Die mit dem Abschluss des Anwaltsvergleichs nicht erledigte Klage ist zulässig und begründet.
37I.
38Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn gemäß § 631 Abs.1 BGB in Höhe von 3.894.639,87 € aus den Losen 1 bis 3 und von 121.831,72 € aus dem Nachtragsauftrag "Apotheke".
391.) Die Klägerin hat die Biegezugbewehrung in den Fertigteildecken in den korrekten Positionen der Leistungsverzeichnisse abgerechnet.
40Die Leistungspositionen "Fertigteildecken" mit dem Einheitspreis von 19,85 € / m2 umfassen nicht die Biegezugwehrung.
41Bei der Auslegung des Leistungsverzeichnisses kommt es darauf an, wie das Vertragswerk nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers zu verstehen ist (Kniffka, ibr-online-Kommentar, Stand: 26.05.2009, § 631, Rn.525). Hier ist das Verständnis von Technikern entscheidend, da Erklärungsempfänger der Ausschreibung die technisch ausgebildeten Bieter waren.
42Nach den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. L. ergibt sich aus der Ausschreibung für den Fachmann, dass der Bewehrungsanteil (Biegezugbewehrung, Durchstanzbewehrung, Querbewehrung) nach den Stahllisten (z.B. Pos. 05.700 ff. des Loses 1 / Funktionstrakt) abzurechnen ist.
43Die Biegezugbewehrung sollte gesondert unter den Positionen für Betonstahl (z.B. 05.790 in Los 1 / Funktionstrakt) abgerechnet werden. Die Formulierung in der Leistungsposition "Fertigteildecken", die Bewehrung sei einzurechnen, ist entgegen der Behauptung der Beklagten nicht üblich und für Techniker auch nicht so zu verstehen, dass die Bewehrung in den Einheitspreis der Fertigteildecken einzubeziehen sei. Vielmehr kann die Klausel aus technischer Sicht aus dahin verstanden werden, dass der Auftragnehmer hierin aufgefordert werde, die Statik nach deren Vorlage durch den Auftragnehmer auf die Bewehrung umzurechnen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind verständlich und nachvollziehbar. Das Gericht folgt ihnen in vollem Umfang, zumal in der Leistungsposition "Fertigteildecken" lediglich die Gitterträger erwähnt werden. Die fehlende Erwähnung der Durchstanz- und der Biegezugbewehrung, die ein größeres Gewicht haben als die Gitterträger, wäre nicht nachvollziehbar, wenn man der Interpretation der Beklagten folgte.
44Der Sachverständige hat seine Auffassung überzeugend begründet. Zum einen hat die Beklagte die Durchstanzbewehrung unstreitig etwa in den Positionen 05.700 ff. des Leistungsverzeichnisses zu Los 1 / Funktionstrakt gesondert ausgeschrieben. Dies wäre nicht notwendig gewesen, wenn alle Bewehrungsbestandteile in der Pos. 05.540 enthalten sein sollten. Ein Unterschied zwischen der Durchstanzbewehrung und der Biegezugbewehrung, die es nahelegen würde, die Erstgenannte gesondert auszuschreiben und die Letztgenannte nicht, besteht nicht. Die gesonderte Ausschreibung allein der Durchstanzbewehrung ist entgegen der Auffassung der Beklagten (und ihres Privatgutachters) insbesondere nicht aufgrund der DIN 18331 als sog. "Einbauteil" oder "Sonderbauteil" gerechtfertigt. Denn die DIN 18331 kennt keinen Begriff "Sonderbauteil" und um ein "Einbauteil" handelt es sich bei der Durchstanzbewehrung ebenfalls nicht. "Einbauteile" im Sinne der DIN 18331 sind demnach etwa Schienen oder Isokörbe, die lediglich eine Nutzungsfunktion haben, während die Decke auch ohne Einbauteile statisch bestehen könnte. Die Durchstanzbewehrung hat hingegen eine konstruktive Funktion und besteht aus dem gleichen Stahl wie die übrige Bewehrung. Schließlich ist sie auch in der Bemessungsnorm für Betonbau, DIN 1045 Teil 1 erwähnt. Ein "Einbauteil" ist die Durchstanzbewehrung entgegen der Ansicht der Beklagten (und ihres Privatgutachter) auch nicht deswegen, weil sie unstreitig industriell vorgefertigt ist. Denn auch der Betonstabstahl und die Stahlmatten sind unstreitig industriell vorgefertigt.
45Für den Betonstahl sieht das Leistungsverzeichnis in Los 1 eine von der Auftraggeberin ermittelte Menge von 192 to. vor, die sich nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht erklären lassen, wenn die Biegezugbewehrung unter dieser Position nicht abgerechnet werden sollte.
46Insbesondere spricht folgender Umstand für die Auslegung der Klägerin: Bei der hier vorliegenden Ausschreibung nach VOB/A darf der Bieter grundsätzlich eine nach § 9 VOB/A konforme Ausschreibung erwarten (Kniffka, a.a.O., Rdnr.533). Nach DIN 18331 ist für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung nach § 9 VOB/A erforderlich, dass in der Leistungsbeschreibung Angaben zu Anzahl, Art und Maßen der Bauteile bzgl. Beton, Schalung und Bewehrung gemacht werden. In der Leistungsposition "Fertigteildecken" sind lediglich Angaben über die Gitterträger zu finden, so dass Angaben zu den übrigen Bestandteilen der Bewehrung an anderer Stelle im Leistungsverzeichnis, nämlich hier in den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses für Betonstahl, aufgenommen wurden. Eine Regelung dergestalt, dass die Bewehrung mit einzukalkulieren sei, hätte, wie der Sachverständige weiter ausführt, vorausgesetzt dass die auftraggeberseitig zu erstellende Statik dem Auftragnehmer bereits im Zuge der Angebotskalkulation vorgelegen hätte. Dies war unstreitig nicht der Fall. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist es einem Bieter nicht ohne Weiteres möglich, die erforderlichen Stahlmengen im Zuge der Angebotsbearbeitung mal eben hinreichend genau abzuschätzen. Es gibt zwar in der DIN 1055 Lastannahmen, die als Grundlage in eine statische Berechnung einfließen können, der Bieter kennt aber keine speziellen Lastannahmen, die sich aus einer bestimmten beabsichtigten Nutzung ergeben. Im Termin hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass sich die Bewehrung aus dem Eigengewicht der Decke und der Verkehrsbelastung errechnet. In der DIN 1055 sind für die Frage der Verkehrsbelastung bestimmte Standardannahmen getroffen. Im Krankenhausbau sind aber gerade Sondernutzungen üblich, zu denen es bei Angebotsabgabe keine konkreten Informationen gibt. Dem Bieter ist auch das Tragsystem (Spannrichtungen u.ä.) unbekannt, das Einfluss auf die Bemessung der Bewehrung hat. In der Leistungsposition "Fertigteildecken" sind Deckenstützweiten "entsprechend den Gebäudeachsen 3,60 bis 7,20 m" vorgesehen. Bei einer Verdopplung der Spannweite der Filigrandecken vervielfacht sich jedoch die Last. Mit der Ermittlung überschlägiger Standardbewehrungsgrade sei es demzufolge nicht getan. Vielmehr seien die unterschiedliche Verhältnisse vor Ort zu berücksichtigen, um sichere Bewehrungsmassen zu ermitteln. Dementsprechend sei es sinnvoll, dies analog der Stahllisten abzurechnen. Andernfalls hätte der Bieter – wenn man der Auslegung der Beklagten folgt - zunächst die Aufgabe des Bauherrn (Statik) zu erledigen. Die Beklagte hätte sich die Beauftragung eines Prüfstatikers ersparen können. Der Bieter hätte zur Zeit der Angebotserstellung außerdem einen Teil des Wissens des Auftraggebers haben müssen.
47Der Sachverständige hat in seinen mündlichen Ausführungen im Termin außerdem darauf hingewiesen, dass auch der von der Klägerin. berechnete Einheitspreis von 19,85 € für einen Quadratmeter Fertigdecke sich lediglich auf den Beton beziehe, die Bewehrung aber nicht enthalte. Der Einheitspreis im Standardwerk vom Plümecke für eine vergleichbare Decke ohne Bewehrung bewege sich bei 20,58 € / m2. Bei Berücksichtigung der Biegezugbewehrung von 17,5 kg/m2 steige der Preis um 11 € /m2.
482.) Die Klägerin hat ferner die Querbewehrung korrekt abgerechnet.
49Auch die Querbewehrung ist nicht Gegenstand der Leistungspositionen "Fertigteildecke". Nach dem überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Querbewehrung im Ortbeton ein ganz normaler Bestandteil der Bewehrung, die aus Stabstahl hergestellt wird. Die Querbewehrung wird nur deshalb erforderlich, weil die Konstruktion aus Fertigteilelementen mit Ortbetonergänzung besteht. Die Querbewehrung ist damit kein Bestandteil der und unter "Fertigteildecke" abgerechneten Filigranplatten, sondern Bewehrungsbestandteil der Ortbetonergänzung. Der Ortbeton – so heißt es etwa unter Pos. 05.540 des Leistungsverzeichnisses zu Los 1 / Funktionstrakt - wird jedoch gesondert vergütet.
50Die Ausführungen des Privatgutachters Prof. Ing W., selbst die Querbewehrung sei unter "Fertigteildecken" abzurechnen (Anlage B 13), die ausschließlich auf für ihn fachfremden Überlegungen zu Satzbau und Grammatik beruhen, vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen.
51Die Formulierung "Decken aus Fertigteilen mit Ortbetonergänzung" in der Positionsbeschreibung der Fertigteildecken ist demgegenüber kein Grund, die Ortbetonergänzung als Bestandteil der Fertigelemente zu begreifen. Hier handelt es sich nach den Erläuterungen des Sachverständigen im Termin lediglich um eine Systembezeichnung.
52II.
53Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 291, 288 BGB. Zinsen sind bzgl. des Restwerklohnanspruchs für die Apotheke lediglich ab Rechtshängigkeit zu zahlen, da eine Mahnung des Schlussrechnungsbetrages insofern nicht vorgetragen worden ist.
54III.
55Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.1, 91 a, 709 ZPO.
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Referenzen
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