Urteil vom Landgericht Bielefeld - 6 O 138/09
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01. Dezember 2007 abzüglich am 03. September 2009 geleisteter 33.000,00 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, die dem Kläger auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegenSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbarenBetrages.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger macht Ansprüche aufgrund eines Vermächtnisses nach dem Tode des Vaters gegen seinen Bruder, den Beklagten, geltend.
3Der am 08. Juli 1959 in H. geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt zur Zeit in R./Frankreich. Der Kläger steht seit 2004 nach den vorgelegten Unterlagen unter der sogenannten Curatelle Renforcée, einer Betreuung nach französischem Recht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts R. vom 28. Oktober 2004 (Bl. 9 ff. d. A.) und der Mitteilung der Vormundschaftsrichterin des Amtsgerichts R., 6. Bezirk von R., vom 10. März 2010 (Bl. 148 d. A.) Bezug genommen.
4Der Vater der Parteien, Herr N. H., errichtete unter dem 30. Oktober 2003 ein notariell beurkundetes Testament, das u.a. folgenden Inhalt hat:
5„(...)
61.
7Ich setze meinen Sohn (den Beklagten) zum Vorerben und meine Enkel (...) zu Nacherben zu gleichen Anteilen ein. Der Nacherbenfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.
8(...)
93.
10Ich setze folgende weitere Vermächtnisse aus:
11Mein Sohn (der Beklagte) soll an seine Brüder I. H., geboren amxxx und (den Kläger), geboren am xxx, jeweils einen Betrag von 50.000,00 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) auszahlen. Die Auszahlungen sollen innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Eröffnung des Testamentes erfolgen.
12(...)“
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das vor dem Notar Dr. L. L. notariell beurkundete Testament vom 30. Oktober 2003 (UR-Nr. 781/2003) (Bl. 15 f. d. A.) Bezug genommen.
14Am 06. Oktober 2006 verstarb Herr N. H..
15Nach einem maschinenschriftlichen Schreiben, das handschriftlich mit dem Datum vom 29. Dezember 2006 überschrieben worden ist und mit dem Schriftzug des Klägers unterschrieben wurde, schlug der Kläger das Vermächtnis aus. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben mit handschriftlichem Datum vom 29. Dezember 2006 (Bl. 24 d. A.) Bezug genommen.
16Mit Schreiben vom 15. Juni 2007 wurde dem Kläger vom Amtsgericht H. das Testament des Erblassers, das am 30. Mai 2007 eröffnet wurde, zugesandt.
17Der Beklagte wurde zunächst mehrmals erfolglos aufgefordert, dem Kläger das Vermächtnis über 50.000,00 € auszuzahlen.
18Der Kläger erklärte die Anfechtung seiner Verzichtserklärung.
19Der Kläger behauptet, dass er getäuscht worden sei. Er, der Kläger, habe das Vermächtnis in keinem Fall ausschlagen wollen. Dem Beklagten und seinem weiteren Bruder, Herrn I. H., sei auch bekannt gewesen, dass er, der Kläger, seit 2004 unter Betreuung nach französischem Recht gestanden habe. Der angebliche Eindruck, den der Beklagte und der weitere Bruder zum damaligen Zeitpunkt von ihm, dem Kläger, gehabt hätten, sei unerheblich.
20Hinsichtlich des Datums der Unterschrift unter der angeblichen Verzichtserklärung könne sich er, der Kläger, nur daran erinnern, dass er Ende des Jahres 2006 bei dem Beklagten eine Unterschrift geleistet habe. Ob die Unterschrift genau am 29. Dezember 2006 und insbesondere unter die strittige Erklärung geleistet worden sei, könne er nicht mehr sagen.
21Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Auszahlung des Vermächtnisses aus § 2174 BGB habe. Da das Testament am 30. Mai 2007 eröffnet worden sei und 6 Monate nach Eröffnung fällig gewesen sei, stünden ihm, dem Kläger, ab diesem Zeitpunkt, also mit dem 01. Dezember 2007 Verzugszinsen zu.
22Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
23den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01. Dezember 2007 zu zahlen.
24Nachdem der Beklagte am 03. September 2009 einen Teilbetrag in Höhe von 33.000,00 € auf das Konto des Klägers eingezahlt hatte, hat der Kläger beantragt,
25den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2007 abzüglich am 03. September 2009 geleisteter 33.000,00 € zu zahlen.
26Das Gericht hat antragsgemäß die Klage am 26. Oktober 2009 durch Versäumnisurteil abgewiesen, nachdem zur mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2009 für den Kläger niemand erschienen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2009 (Bl. 93 f. d. A.) und das Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2009 (Bl. 97 f. d. A.) Bezug genommen.
27Gegen das dem Kläger am 05. November 2009 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger am 06. November 2009 (Bl. 108 d. A.) Einspruch eingelegt.
28Der Kläger beantragt nunmehr,
29das Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01. Dezember 2007 abzüglich am 03. September 2009 geleisteter 33.000,00 € zu zahlen.
30Soweit am 03. September 2009 33.000,00 € gezahlt worden sind, haben beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
31Darüber hinaus beantragt der Beklagte,
32das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
33Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger in Frankreich entmündigt und unter „Curatelle“ gestellt worden sei. Ihm, dem Beklagten, sei zum Geisteszustand des Klägers nur bekannt, dass der Kläger einige Jahre zuvor ein Alkoholproblem gehabt habe und sich aus diesem Grunde zweimal einer Entziehungskur entzogen habe. Insbesondere am 29. Dezember 2007 sei der Kläger absolut fit gewesen.
34Der Beklagte behauptet weiter, dass die Parteien Ende des Jahres 2007 sich dahingehend geeinigt hätten, dass der Kläger zur Abgeltung seiner sämtlichen Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Erbfall nach dem Tode des Vaters der Parteien, insbesondere auch zur Abgeltung des im Testament vom 30. Oktober 2003 ausgesetzten Vermächtnisses, einen Betrag in Höhe von 33.000,00 € erhalten sollte. Unabhängig davon habe der Kläger anlässlich seines Besuches in H. beim Beklagten durch schriftliche Erklärung gegenüber ihm, dem Beklagten, vom 29. Dezember 2007 das Vermächtnis ausgeschlagen. Versehentlich habe der Kläger handschriftlich das Datum „29. Dezember 2006“ eingetragen.
35Da ein vernünftiger Ausgleich der Interessen unter den Geschwistern stattgefunden habe, sei nach französischem Betreuungsrecht die Verzichtserklärung des Klägers auch wirksam gewesen, weil sie angemessen gewesen sei.
36Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Übrigen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
37Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Rechts-gutachten des Max-Planck-Instituts vom 24. Januar 2011 (Bl. 198 ff. d. A.) Bezug genommen.
38Entscheidungsgründe:
39Die zulässige Klage ist begründet.
40Nach dem rechtzeitigen Einspruch des Klägers war das Verfahren nach § 342 ZPO in die Lage zurückzuversetzen, in der es sich vor Eintritt der Säumnis befunden hat.
41I.
421.
43Der Kläger hat gegen den Beklagten einen weiteren Anspruch auf Auszahlung des Vermächtnisses in Höhe von 17.000,00 € aus §§ 2174, 2176 BGB.
44a)
45Der Kläger ist nach dem Testament vom 30. Oktober 2003 als Vermächtnisnehmer eingesetzt worden.
46b)
47Der Beklagte ist der Beschwerte nach dem Testament vom 30. Oktober 2003, da er als Erbe eingesetzt worden ist.
48c)
49Nach dem Testament beträgt der Vermächtnisanspruch 50.000,00 € wovon allerdings bereits 33.000,00 € gezahlt worden sind.
502.
51Der Anspruch aus dem Vermächtnis ist, soweit er 33.000,00 € übersteigt, auch nicht durch eine Vereinbarung Ende 2007 bzw. eine Verzichtserklärung vom 29. Dezember 2006 bzw. 29. Dezember 2007 erloschen, da eine solche Vereinbarung bzw. eine Verzichtserklärung nach erfolgter Anfechtung nichtig ist.
52a)
53Spätestens mit Schriftsatz vom 14. März 2011 wurde die behauptete Vereinbarung Ende des Jahres 2007 bzw. die in Rede stehende Verzichtserklärung vom 29. Dezember 2006/29. Dezember 2007 angefochten.
54b)
55Es liegt auch ein Anfechtungsgrund vor, wobei der Anfechtungsgrund sich nach § 16 a FGG a.F. nach dem französischem Betreuungsrecht richtet (vgl. auch § 109 Abs. 1 FamFG). Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich.
56Insbesondere aus dem vorgelegten Urteil des Amtsgerichts R. vom 28. Oktober 2004 sowie der Mitteilung der Vormundschaftsrichterin des Amtsgerichts R. vom 10. März 2010 ergibt sich, dass für den Kläger eine Betreuung nach französischem Recht, und zwar eine sogenannte Curatelle Renforcée eingerichtet worden ist. Da die hier zu beurteilende behauptete Einigung bzw. Verzichtserklärung vor dem 01. Januar 2009 ergangen ist, sind die Rechtsfolgen nach altem französischem Recht, und zwar nach Artikel 512 a.F. bzw. 510 a.F. Code Civil zu beurteilen.
57Wie sich aus dem Rechtsgutachten nachvollziehbar ergibt, wird eine unter „curatelle renforcée“ stehende Person in ihrer Geschäftstätigkeit durch einen Pfleger betreut, ohne jedoch durch diesen rechtsgeschäftlich vertreten zu werden. Einige Rechtsgeschäfte könne vom Betreuten ohne Zustimmung des Pflegers getätigt werden, wohingegen für andere Geschäfte eine Zustimmung zwingend erforderlich ist. Dem Richter bleibt dabei die Möglichkeit, von der allgemeinen Regel abweichend im Einzelfall zusätzlich gewisse Geschäfte für zustimmungsbedürftig zu bestimmen.Bei der Ausschlagung einer Erbschaft bzw. Verzichtserklärung bezüglich der Auszahlung eines Vermächtnisses handelt es sich um einen zustimmungsbedürftigen „acte de disposition“. Der Kläger hätte seine Erklärung damit nicht ohne Einwilligung des staatlich bestellten Pflegers abgeben dürfen. Für den Fall, dass ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft ohne Zustimmung getroffen wurde, kann nach Artikel 510 – 1 a.F. Code Civil der Betreute selbst oder dessen Pfleger dieses Geschäft anfechten. Die Frist zur Anfechtung beträgt nach Artikel 1304 Abs. 1 a.F. Code Civil 5 Jahre.
58Die erforderliche Zustimmung lag nicht vor. Der Kläger hat die Rechtsgeschäfte rechtzeitig angefochten.
59c)
60Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die nach Würdigung der Tatsachen dafür sprechen würden, das Rechtsgeschäft nicht für nichtig zu erklären (vgl. Artikel 510 – 1 a.F. Code Civil). Der Kläger, der in Frankreich unter Betreuung steht und in Frankreich lebt, hat keine Vorteile dadurch, dass er auf einen Teil seines Vermächtnisanspruches verzichtet. Dabei kann auch dahin gestellt bleiben, ob der Beklagte von der Betreuung etwas gewusst hat, da der Schutz des Betreuten insoweit vorgeht. Soweit ein Interessenausgleich unter den Geschwistern stattgefunden haben soll, ist nicht ersichtlich, warum der Kläger hiervon profitieren soll, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat. Ein besonders enges Verhältnis zwischen seinen Geschwistern hat der Beklagte auch weder substantiiert dargestellt noch unter Beweis gestellt.Ob das Testament für den Beklagten nach der ursprünglichen Fassung wirtschaftlich sinnvoll gewesen ist, kann ebenfalls dahin gestellt bleiben, da dies nichts an den Vermächtnisansprüchen ändert und der Beklagte gegebenenfalls die Erbschaft hätte ausschlagen können.
61Schließlich hat es für den Kläger auch keine weitergehenden Vorteile, dass die Nacherben an einer Gesamtregelung beteiligt worden sind und auf ihre Rechte aus der Nacherbschaft gegen Zahlung von je 5.000,00 € verzichtet haben.
62II.
63Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine Mahnung für den Verzugseintritt nicht erforderlich, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von diesem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Die Eröffnung des Testamentes stellt ein in der Zukunft liegendes Ereignis dar. Von diesem Ereignis war die 6-Monatsfrist, die in dem Testament angegeben ist, zu berechnen. Das Ereignis ist auch nach dem Kalender bestimmt bzw. bestimmbar, da ein Kalendertag unmittelbar oder wenigstens mittelbar festgelegt worden ist mit der Ausübung des Ereignisses, also der Eröffnung des Testamentes. Ein Ereignis kann auch durch einen Kalendertag bestimmt werden, wenn der Leistungszeitpunkt auf einen bestimmbaren Zeitpunkt nach einem bestimmten Tag festgelegt wird (vgl. Erman/Hager, BGB, 12. Aufl., Köln 2008, § 286 Rnr. 41).
64III.
65Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 91 a, 344 ZPO.
66Dem Beklagten waren auch die Kosten des Rechtsstreits insoweit aufzuerlegen, als er am 03. September 2009 33.000,00 € gezahlt hat und die Parteien insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt haben, da dies unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen entsprochen hat (vgl. § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wie bereits ausgeführt worden ist, hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch aus dem Vermächtnis insgesamt in Höhe von 50.000,00 € aus §§ 2174, 2176 BGB gehabt. Die Zahlung ist erst nach Rechtshängigkeit, also am 03. September 2009, erfolgt. Der Beklagte wäre auch insoweit in dem Rechtsstreit unterlegen, falls er diese Zahlung nicht geleistet hätte, so dass es billigem Ermessen entspricht, dass er auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
67IV.
68Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
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