Urteil vom Landgericht Bielefeld - 9 O 333/10
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 11.275,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jewei-ligen Basiszinssatz aus 20.072,00 € für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 26. Juni 2011 und aus 11.275,06 € ab dem 27. Juni 2011 zu zah-len.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend.
3Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin T., ist seit etwa 40 Jahren Kundin der Filiale Z. der Beklagten. Die Zeugin T. ist gelernte Auslandskorrespondentin und war bis zu ihrer Verrentung im Jahre 2005 35 Jahre bei der Firma C. beschäftigt. Neben ihrer gesetzlichen Rente in einer monatlichen Höhe von etwa 1.930,00 € bezieht sie eine Betriebsrente der Firma C. in Höhe von monatlich 372,00 €. Bei der Beklagten unterhielt sie unter anderem seit Oktober 1987 einen Sparvertrag, den sie mit monatlichen Raten von 100,00 DM und nach der Euroumstellung mit monatlichen Raten von 51,13 € besparte. Im Jahr 2003 kaufte die Zeugin T. Aktien der Daimler-Chrysler-AG. Darüber hinaus kaufte sie Aktien der Beklagten, unter anderem im September 2009 500 Commerzbank-Aktien mit einem Kurswert zu 8,78 €/Stück. Weiterhin hatte sie für einen Betrag von etwa 100,00 DM Aktien in der Firma Sunshine Minning & Refining Co. erworben.
4In einem am 22. September 2004 zwischen der Zeugin und einem Mitarbeiter der Beklagten geführten Gespräch hatte die Zeugin im Zusammenhang mit der Ausfüllung des Formulars der Beklagten "Vermögensanlage für private Kunden" angegeben, über Kenntnisse verschiedener Wertpapiergattungen zu verfügen, die von der Beklagten in die Produkt-Risikokategorien A bis E eingestuft wurden. Diese Produkt-Risiko- kategorien A bis E umfassen insbesondere Bundesschatzbriefe (Kategorie A), Anteile offener Immobilienfonds (Kategorie B), Anteile offener Rentenfonds (Kategorie C) sowie Aktien und Zertifikate (Kategorie E). Darüber hinaus bestätigte die Zeugin auf dem Formular den Erhalt der Informationsbroschüre "Basisinformationen über Wertpapier-Vermögensanlagen". Ihr Anlagenziel gab die Zeugin mit "Vermögensaufbau" an. Ihre Anlagestrategie ordnete sie in der Kategorie "balanceorientiert" ein. Gemäß den auf dem Formular wiedergegebenen Definitionen der Beklagten war darunter zu verstehen: "Große Wertentwicklungschancen, Wertverluste sind jederzeit möglich, Aktienanteile und Rentenanteile sind in etwa gleich groß". Ihre Vermögenssituation gab die Zeugin mit 5.000,00 bis € 15.000,00 € und ihr Haushaltsnettoeinkommen mit 1.250,00 bis 2.500,00 € an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 7 zu der Klageschrift vom 11. November 2011 zu den Akten gereichte Kopie des Formulars der Beklagten "Vermögensanlage für private Kunden" vom 22. September 2004 (Bl. 24 d.A.) Bezug genommen.
5Anfang November 2007 wurde das Guthaben aus dem vorgenannten im Jahr 1987 abgeschlossenen Sparvertrag nach dessen Auslaufen auf das Girokonto der Zeugin überwiesen. Zur gleichen Zeit hatte die Beklagte das streitgegenständliche so genanntes "Commerzbank Relax Express Bonus Zertifikat" aufgelegt, das auf Aktien der Daimler AG und der Porsche AG als Basiswerte aufsetzte, an deren Kursentwicklung während der Gesamtlaufzeit von knapp 3 Jahren und 7 Monaten sich die Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals orientieren sollte. Notierten beide Aktien an einem der konkret bezeichneten Bewertungstage (18. Dezember 2008, 19. Juni 2009, 21. Juni 2010 und 20. Juni 2011) bei mindestens 100 % des Niveaus bei Zertifikatimmission (23. November 2007), sollte das Zertifikat vorzeitig fällig werden und der Anleger den Anlagebetrag ohne Ausgabeaufschlag zuzüglich einer Bonuszahlung von 16 % des eingesetzten Kapitals je Laufzeitjahr ausbezahlt erhalten. Für den Fall, dass beide Aktien an keinem der Bewertungstage auf oder über 100 % des Ausgangsniveaus notierten, ihr Kurs aber während der gesamten Laufzeit auch zu keinem Zeitpunkt auf oder unterhalb eine Schwelle von 60 % dieses Niveaus absank, sollte dem Anleger nach Ablauf der Laufzeit ebenfalls der Anlagebetrag ohne Ausgabeaufschlag und eine Bonuszahlung von 16 % des eingesetzten Kapitals je Laufzeitjahr ausbezahlt werden. Notierte mindestens eine Aktie während der Laufzeit 40 % oder mehr unter dem Ausgangsniveau, sollte der Anleger einen an der prozentualen Wertentwicklung der am stärksten gefallenen Aktie orientierten Betrag erhalten, der sich nach einer der zu dem Zertifikat ausgegebenen Informationsbroschüre näher dargestellten Formel errechnen sollte.
6Aufgrund des Umstandes, dass die Zeugin T. im Herbst 2007 Aktien der Daimler AG in ihrem Wertpapierdepot hatte, kam sie aus Sicht des Mitarbeiters der Beklagten K. L. als potentielle Interessentin für das streitgegenständliche Zertifikat in Betracht, der sie aus diesem Grund am 12. November 2007 anrief. Am Ende des bei dieser Gelegenheit geführten Telefongesprächs erteilte die Zeugin T. dem Zeugen L. eine Kauforder zum Erwerb von Relax Express BonusZertifikaten einen Nennwert von 20.072,00 €. Der weitere Inhalt des Telefonats ist zwischen den Parteien streitig. Wenige Tage später begab sich die Zeugin in die Filiale Z. der Beklagten, wo sie entsprechende Urkunden unterzeichnete. In der Folgezeit erhielt sie eine Wertpapierabrechnung, aus der die Bezeichnung des Zertifikats, der Kurs und die Laufzeit hervorgingen. Am 27. Februar und im Mai 2008 kam es in der Filiale Z. der Beklagten zu Gesprächen zwischen der Zeugin T. und ihrem Berater, bei dem es sich nunmehr um den Mitarbeiter der Beklagten T. handelte. Im Februar 2008 hatte der Kurs des Zertifikats etwa 35 % verloren, bis Mai 2008 erholte er sich teilweise. Ende Juni 2008 wurde die Kursschwelle von 60 % des Ausgangsniveaus der Aktienkurse bei Zertifikatimmission (23. November 2007) von beiden Basiswerten unterschritten.
7Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. Mai 2010 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr den angelegten Betrag in Höhe von 20.072,00 € zuzüglich 3 % Zinsen seit dem 23. November 2007 Zug um Zug gegen Übereignung der erworbenen Relax Express Bonus-Zertifikate zu erstatten. Nach weiterem Schriftverkehr lehnte die Beklagte Ersatzansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 16. September 2010 ab.
8Am 28. Oktober 2010 unterzeichneten die Eheleute T. eine als "Abtretungsvertrag" überschriebene Urkunde, derzufolge die Zeugin T. ihre "sämtlichen Ansprüche gegen die C.bank", die ihr "im Zusammenhang mit der fehlerhaften Beratung bezüglich des Erwerbs des Zertifikats Relax Express Bonus-Zertifikat mit der ISIN DE000CB8DZN1/7 zum Betrag von 20.072,00 €" zustehen, widerruflich an den Kläger abtrat und dieser die Abtretung annahm. Wegen der weiteren Einzelheiten des Abtretungsvertrages vom 28. Oktober 2010 wird auf die als Anlage K 1 zur Klageschrift vom 11. November 2010 zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 14 d.A.) Bezug genommen.
9Der Kläger behauptet, der Zeuge L. habe der Zeugin T. im Rahmen des Telefonats vom 12. November 2007 erklärt, eine gute Neu-Anlage für das Guthaben aus dem Sparvertrag empfehlen zu können. Das Geld werde festverzinslich für 1 Jahr angelegt. Es würden insgesamt 16 % Zinsen anfallen, wovon 12 % an die Zeugen ausgezahlt und 4 % von der Bank einbehalten würden. Dabei handele es sich um eine Anlage "von Daimler-Porsche". Weitere Informationen habe die Zeugin T. weder am Telefon noch zu einem späteren Zeitpunkt vor Unterzeichnung des Zertifikats erhalten. Der Zeuge L. habe ihr die Funktionsweise des Zertifikats nicht erläutert. Er habe sie weder über die allgemeinen Risiken von Zertifikaten noch über die speziellen Risiken des streitgegenständlichen Zertifikats aufgeklärt. Ebenso wenig habe er sie über Rückvergütungen oder darüber aufgeklärt, dass das Zertifikat weder von der gesetzlichen Anlagesicherung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz noch von dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds erfasst sei. Er habe sie nicht darauf hingewiesen, dass das Zertifikat von der Bonität des Emittenten abhängig sei und es bei Eintritt eines Kreditereignisses bei dem Emittenten zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals kommen könne. Die Zeugin habe sich vor dem Hintergrund der nach ihrem Verständnis auf nur ein Jahr begrenzten Laufzeit und des ihr besonders günstig erscheinenden Zinssatzes nach kurzer Rücksprache mit ihm, dem Kläger, noch während des Telefonats zum Kauf entschieden. Ursprünglich habe sie den Erlös aus dem Sparvertrag nicht wieder anlegen wollen, da es für den Bau eines Wintergartens habe eingesetzt werden sollen. Eine Informationsbroschüre zu dem Zertifikat habe sie erstmalig in dem Gespräch mit dem Berater L. im Mai 2008 erhalten. Bereits in diesem Gespräch habe sie geäußert, dass sie die Anlage nicht getätigt hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass das Geld für mehr als 1 Jahr festgelegt gewesen sei. Erst in diesem Gespräch sei ihr auch erläutert worden, dass es im Falle einer Unterschreitung der Kursschwelle von 60 % der Ausgangskurse der Bezugswerte zu keinerlei Zinszahlungen und einem Kursverlust kommen könne. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem mit der Zeugin T. geschlossenen Beratungsvertrag nicht erfüllt. Die Beratung sei weder anlegergerecht noch objektgerecht erfolgt.
10Ursprünglich hat der Kläger den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.072,00 € nebst Zinsen in Höhe von 3 % auf 20.072,00 € seit dem 23. November 2007 und ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegenüber Übereignung von Relax Express Bonus-Zertifikaten mit der ISIN DE000CB8D2N1/7 zum Nennwert von 20.072,00 € zu zahlen. Am 27. August 2011 hat die Beklagte gegenüber der Zeugin T. durch Gutschrift von 8.796,94 € nach Laufzeitende über die von der Zeugin erworbenen Zertifikate abgerechnet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die als Anlage K12 zu dem Schriftsatz vom 27. September 2011 zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 94 d.A.) Bezug genommen.
11Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
12die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 11.275,06 € nebst Zinsen in Höhe von 3 % auf 20.072,00 € seit dem 23. November 2007 bis zum 26. Juni 2011, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 20.072,00 € ab Rechtshängigkeit (1. Dezember 2010) sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 11.275,06 € ab dem 27. Juni 2011 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte behauptet, der Zeuge L. habe der Zeugin T. erklärt, dass das Zertifikat gegenüber einer Direktinvestition in Aktien der Daimler AG sowie der Porsche AG folgende Vorteile biete: Einen Kurspuffer von 40 % bezogen auf den Kurs der Basiswerte bei Auflage des Zertifikates sowie Bonuszahlungen von 16 % pro Jahr, sofern die Basiswerte den Kurspuffer nicht durchbrachen. Die Abhängigkeit des laufenden Kurses des Zertifikats von der Kursentwicklung der Basiswerte habe der Zeuge ebenso erläutert, wie das Entfallen der Bonuszahlungen bei Unterschreitung des Kurspuffers. Weiter habe der Zeuge auch erklärt, dass die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zu 100 % erfolgen würde, wenn beide Aktien bezogen auf den Kurs bei Auflage des Zertifikats im Minus notierten, falls der Kurspuffer während der vierjährigen Laufzeit nicht unterschritten würde. Ferner habe er erklärt, dass im Falle eines Unterschreitens des Kurspuffers die Wertentwicklung des Zertifikats dem schwächeren der beiden Basiswerte entspräche. Ebenso habe er auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung, zum Beispiel bereits nach dem ersten Laufzeitjahr hingewiesen, die unter der Voraussetzung erfolgen sollte, dass beide Basiswerte über dem Stand des Börsenkurses bei Auflage des Zertifikates notierten. Die Zeugin T. habe dem Zeugen L. auf dessen Nachfrage hin bestätigt, dass sie dessen Angaben verstanden habe. Weitergehende Fragen habe sie nicht gehabt. Auf nachträgliche Übersendung des Produktflyers habe sie verzichtet. Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Aufklärungspflicht hinsichtlich etwaiger Rückvergütungen nicht bestanden habe, da die Beklagte die Zertifikate selbst aufgelegt habe. Eine Schadenersatzpflicht der Beklagten ergebe sich auch nicht daraus, dass der Zeuge L. es versäumt habe, auf eine fehlende Einlagensicherung oder das Risiko des Totalverlustes hinzuweisen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T. und L. in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2012. Wegen der Einzelheiten des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17. Januar 2012 (Bl. 98 ff. d.A.) Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie nicht begründet.
20I.
21Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 11.275,06 € gemäß §§ 675, 611, 280 Abs. 1, 398 BGB.
221.
23Zwischen der Zeugin T. und der Beklagten ist ein Anlageberatungsvertrag im Sinne der §§ 675, 611 BGB zustande gekommen. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder – wie vorliegend – der Anlageberater einer Bank an einen Kunden mit dem Ziel einer Beratung über die Anlage eines Geldbetrages heran, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994, XI ZR 12/93).
242.
25Die Beklagte hat ihre Pflicht aus diesem Vertrag, die Zeugin T. unter anderem objektgerecht zu beraten, verletzt. Eine objektgerechte Beratung setzt voraus, dass der Anleger über sämtliche Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig informiert wird (Grüneberg in: Palandt, BGB, 70. Auflage, 2011, § 280 Rn. 49). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Anlageberater der Beklagten, der Zeuge L., dessen Verhalten sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, diese Beratungspflicht verletzt hat.
26Insoweit kann dahinstehen, ob die Zeugin T. den Inhalt ihres Telefonats mit dem Zeugen L. vom 12. November 2007 im Rahmen ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2012, mit der sie den diesbezüglichen Klägervortrag in vollem Umfang bestätigt hat, zutreffend geschildert hat. Denn eine Beratungspflichtverletzung ergibt sich bereits aus den Angaben des Zeugen L. aus dessen Vernehmung selbst.
27Allerdings hat der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, der Zeugin T. die Funktionsweise des Zertifikats, insbesondere dessen Express- sowie dessen Relax-Komponente erklärt, ihr auch die Risiken eines Unterschreitens der Kursschwelle von 60 % des Ausgangsniveaus der Aktienkurse bei Zertifikatsemission erläutert und sie auf das Risiko eines Totalverlusts des angelegten Kapitals hingewiesen zu haben. Weiter hat der Zeuge indessen bekundet, der Zeugin nicht die generelle Funktionsweise von Zertifikaten erläutert zu haben, weil er dazu angesichts der Angaben aus dem ihm seinerzeit vorliegenden Wertpapierhandelsgesetzbogen aus dem Jahr 2004 keine Veranlassung gesehen habe. Ebenso wenig habe er der Zeugin erklärt, dass es neben dem ersten weitere Stichtage gegeben habe, an denen die Kursentwicklung der beiden Bezugswerte mit den Ausgangsaktienkursen abgeglichen werden sollte und es zu einer vorzeitigen Fälligkeit der vereinbarten Rückzahlung des Anlagebetrages nebst Bonuszahlung hätte kommen können. Schon aufgrund dieser Bekundungen liegt es nahe, von einer mangels Vollständigkeit fehlerhaften Beratung der Zeugin T. auszugehen.
28Im Ergebnis kann indessen auch dies dahinstehen, da der Zeuge auf Nachfrage darüber hinaus bekundet hat, im Rahmen seiner Erläuterungen ferner ausgeführt zu haben, der Umstand, dass dem Zertifikat zwei Basiswerte zugrunde gelegen hätten, führe zu einer "breiten Streuung" und damit zu einer Verringerung der mit der Anlage verbundenen Risiken. Diese Information war offenkundig unzutreffend. Der Umstand, dass das streitgegenständliche Zertifikat auf Aktien zweier Unternehmen aufsetzte, führte nicht zu einer Verringerung, sondern einer Erhöhung der mit dem Zertifikat verbundenen Risiken und zugleich zu einer Schmälerung der Chancen auf eine vorzeitige Fälligkeit. Denn für ein Entfallen der vereinbarten Bonuszahlungen und den teilweisen Verlust des eingesetzten Kapitals war es ausreichend, dass nur eine der beiden Bezugsaktien während der Laufzeit 40 % oder mehr unterhalb ihres Ausgangskursniveaus bei Zertifikatsemission notierte. Aus diesem Grund wuchs das Risiko eines teilweisen Verlusts des eingesetzten Kapitals mit der Zahl der Bezugswerte. Es wäre entgegen der Angaben des Zeugen bei nur einem Bezugswert objektiv geringer gewesen. Zugleich sanken mit der Zahl der Bezugswerte auch die Chancen auf den Eintritt der Voraussetzungen der so genannten Express-Komponente des Zertifikats. Insofern war es erforderlich, dass beide Bezugswerte an einem der Stichtage auf 100 % ihres Ausgangskurses oder besser notierten. Über diese Zusammenhänge wurde die Zeugin T. durch die unzutreffenden Ausführungen des Zeugen L. getäuscht.
29Es ist – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Erklärung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1991, VI ZR 102/90, zitiert nach juris, Rn. 9; Urteil vom 3. April 2001, VI ZR 203/00, zitiert nach juris, Rn. 9; Greger in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, 2012, Vor § 128 Rn. 10) – davon auszugehen, dass der Kläger, der geltend gemacht hat, die Zeugin T. sei durch den Zeugen L. über die Funktionsweise des Zertifikats überhaupt nicht aufgeklärt worden, sich die vorstehend wiedergegebenen Angaben des Zeugen zumindest hilfsweise zu eigen macht.
303.
31Die damit gegebene Pflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten. Umständen, aus denen sich etwas anderes ergäbe, hat die nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan.
324.
33Der Kläger kann nach § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 249 BGB den Ersatz des aus der Aufklärungspflichtverletzung entstandenen Schadens verlangen.
34a)
35Zu seinen Gunsten streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Zeugin T. im Falle einer zutreffenden Aufklärung über die Risiken und Chancen des streitgegenständlichen Zertifikats dieses nicht erworben hätte.
36Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Zeugin T. sei die Funktionsweise von Zertifikaten unabhängig von der Beratung durch den Zeugen L. bekannt gewesen. Derartige Kenntnisse ergeben sich insbesondere nicht mit der ausreichenden Sicherheit aus dem am 22. September 2004 ausgefüllten Formular "Vermögensanlage für private Kunden". Auch wenn der Kenntnisstand der Zeugin auf diesem Formular dahin festgehalten ist, dass sie über Kenntnisse in den Produkt-Risikokategorien A bis E verfügte und zu der Risikokategorie E u.a. auch Zertifikate zählten, belegt das Formular keine ausreichenden Kenntnisse für eine ausgewogene Anlageentscheidung in Bezug auf diese Produkte. Dass die Zeugin gegenüber dem Anlageberater während des der Ausfüllung des Formulars zugrunde liegenden Gesprächs angegeben hat, über Kenntnisse bezüglich der Produkt-Risikokategorie E zu verfügen, kann auch auf dem Umstand beruhen, dass sie sich beispielsweise Kenntnisse in Bezug auf Aktienkäufe zutraute. Dass die Angabe einer der auf dem Formular vorgesehenen Produkt-Risikokategorien Kenntnisse in Bezug auf sämtliche der beispielhaft aufgeführten Produkte voraussetzte, geht aus dem Formular nicht mit ausreichender Deutlichkeit hervor, um bei der Zeugin T. entsprechende Kenntnisse vorauszusetzen.
37b)
38Der erstattungsfähige Schaden des Klägers ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Nennwert der streitgegenständlichen Zertifikate und dem im Zuge der Abrechnung vom 27. Juni 2011 (Bl. 94 d.A.) ausgezahlten Betrag von 8.796,94 € und beläuft sich demzufolge auf 11.275,06 €.
395.
40Darüber hinaus kann der Kläger nicht als weiteren Folgeschaden entgangene Zinsgewinne in Höhe von 3 % Jahreszinsen geltend machen. Selbst wenn es tatsächlich grundsätzlich möglich gewesen sein sollte, derartige Zinsgewinne im Falle einer Anlage des für den Erwerb des Zertifikats aufgewandten Betrages beispielsweise als Festgeld zu erzielen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zeugin T. eine entsprechende Entscheidung getroffen hätte. Der Kläger selbst trägt vor, das Geld wäre für den Erwerb eines Wintergartens aufgewendet worden. Damit scheiden entgangene Zinsgewinne als erstattungsfähige Folgeschäden aus.
41Insoweit war die Klage abzuweisen.
42II.
43Der Kläger hat nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zinsen in zugesprochener Höhe seit der am 1. Dezember 2010 eingetretenen Rechtshängigkeit.
44III.
45Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
46,0
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