Urteil vom Landgericht Bielefeld - 1 O 176/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.416,23 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Produkthaftung geltend.
3Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks I-Straße in C.. Die Wohnung im 1. Obergeschoss des Gebäudes ist an die Zeugen T und T2 vermietet. Die Mieter stellten im Badezimmer der Wohnung einen Waschtrockner (Waschmaschine mit integriertem Wäschetrockner) des Typs Candy W 485 D auf. Die Beklagte ist die Herstellerin des Waschtrockners.
4Am 09.10.2010 kam es beim Betrieb des Waschtrockners zu einem Schadenseintritt. Die Arbeitsplatte und die Rückwand lösten sich von dem Gerät. Die Wäschetrommel blieb intakt.
5Der Kläger nahm die Beklagte mit Schreiben vom 14.10.2010 auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietwohnung durch den Waschtrockner in Anspruch. Die Beklagte lehnte eine Haftung ab. Auch eine anwaltliche Aufforderung des Klägers vom 21.12.2010 zur Schadensersatzleistung unter Fristsetzung von 8 Tagen blieb erfolglos.
6Der Kläger behauptet, der Waschtrockner sei während des Betriebs infolge eines Produktions- bzw. Konstruktionsfehlers explodiert. Das Gerät sei von den Zeugen T und T2 mit normaler Wäsche (Pullover und T-Shirts) bestückt worden. Die Wäsche sei nicht mit irgendwelchen Waschmittelzusätzen, Reinigungsbenzin o.Ä. versehen worden. Die Mieter hätten normales Waschmittel verwandt. Es seien auch keine Fremdkörper in die Maschine geraten. Der Deckel und die Rückwand der Maschine seien durch das Badezimmer geflogen und hätten dieses erheblich beschädigt. Insbesondere seien die geflieste Trennwand zur Küche eingedrückt und die Oberlichter des Badezimmerfensters zerstört worden.
7Der Kläger begehrt von der Beklagten deshalb Schadensersatz in folgender Höhe:
8- Begutachtung der Innenwand |
117,14 Euro |
- Abriss der Innenwand |
915,71 Euro |
- Neuerstellung der Innenwand |
1.968,07 Euro |
- Arbeiten an Sanitäreinrichtungen |
1.643,08 Euro |
- Malerarbeiten |
772,31 Euro |
5.416,23 Euro |
Der Kläger beantragt,
101.
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.416,23 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen;
122.
13die Beklagte weiter zu verurteilen, ihn von der Zahlung der Kostenrechnung der Rechtsanwälte Dr. S2 pp. vom 21.12.2010 über 546,69 Euro freizustellen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie bestreitet, dass der Waschtrockner mit einem technischen Fehler behaftet gewesen sei. Dazu behauptet sie, das Innenleben des Gerätes sei nach dem Schadensfall vollkommen intakt gewesen. Der Waschtrockner wäre nach dem Befestigen der beiden abgetrennten Platten wieder voll funktionsfähig gewesen. Vermutlich sei die Maschine fehlerhaft aufgestellt gewesen, nämlich auf instabilem Grund. Vibrationen hätten dann zu einer Unwucht geführt, wodurch die Arbeitsplatte und die Rückabdeckung aus ihren Verankerungen gestoßen worden seien. Falls es sich doch um einen technischen Fehler gehandelt haben sollte, habe es sich um einen absoluten Ausreißer gehandelt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen T, T2 und L, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch zweifache mündliche Anhörung des Gutachters. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 20.03.2012 sowie die Sitzungsprotokolle vom 21.06.2012 und 18.10.2012 Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist unbegründet.
21I.
22Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der von der Beklagten hergestellte Waschtrockner mit einem Fehler behaftet war. Das geht zu Lasten des nach § 1 Abs. IV ProdHaftG beweispflichtigen Klägers.
231)
24Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, sowie des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann, § 3 Abs. 1 ProdHaftG.
252)
26Der Waschtrockner ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil er am 09.10.2010 einen Schadensfall verursacht hat.
27a)
28Allerdings steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es in dem Waschbottich des Waschtrockners zu einer Verpuffung gekommen ist.
29Der Sachverständige L. hat überzeugend ausgeführt, dies ergebe sich unzweifelhaft aus dem von ihm vorgefundenen Schadensbild. Denn an der Innenwand des Waschbottichs hätten sich Flusenreste befunden, die von beiden Seiten nach oben weggedrückt gewesen seien. Die Klebenaht des Waschbottichs sei an einigen Stellen aufgeplatzt. Der Waschmittelbehälter sei aufgeplatzt und aus der Verankerung gerissen worden; Waschmittel habe sich in der Maschine verteilt. Die obere Abdeckplatte und die hintere Revisionsplatte seien abgerissen worden. Dabei seien beidseitig die Profilschienen der Abdeckplatte aus den Verschraubungen gerissen worden. Auf der Unterseite der Arbeitsplatte hätten sich Waschmittelperlen befunden, die nur mit Druck dorthin befördert worden sein könnten. Schließlich spreche auch das Schadensbild im Badezimmer (s. dazu Ziffer 3) a)) für eine Druckexpansion.
30Wenn sich die Maschine aufgeschaukelt hätte, hätte das auf der Unterseite der Abdeckplatte zumindest Kratzer und Einbuchtungen nach sich ziehen müssen. Denn es handele sich bei der Arbeitsplatte lediglich um eine Spanplatte, während das direkt darunter befindliche Ausgleichsgewicht aus schwerem Beton sei. Derartige Spuren seien auf der Arbeitsplatte aber nicht vorhanden. Gleiches gelte für die Innenseite der Rückwand. Dort hätte die Antriebswelle des Keilriemenrades Beulen oder Kratzer hinterlassen müssen, wenn der Schaden durch eine Unwucht entstanden wäre. Auch solche Spuren seien jedoch nicht feststellbar.
31b)
32Der Waschtrockner ist aber nicht allein deshalb mit einem Fehler behaftet, weil während des Betriebs infolge einer Verpuffung Teile des Geräts weggesprengt wurden. Hierzu hat der Sachverständige L. ausgeführt, man könne sich nicht gegen eine Verpuffung schützen. Es könne nicht auf technischem Weg sichergestellt werden, dass es gar nicht erst zu einer Verpuffung komme. Auch lasse sich ein Waschtrockner nicht so konstruieren, dass er starken Verpuffungen standhalte. Man könne z.B. keine Überdruckableitung vornehmen oder Sprengklappen anbringen.
333)
34Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Verpuffung durch einen Produktfehler ausgelöst wurde.
35a)
36Nach den Schilderungen des Klägers, den Aussagen der vernommenen Zeugen und den zur Akte gereichten Lichtbildern hat die Verpuffung erheblichen Schaden in dem Badezimmer der Obergeschosswohnung verursacht. Der Kläger hat erklärt, er sei ein paar Stunden nach dem Vorfall in der Wohnung gewesen. Die Scheiben des am anderen Ende des Badezimmers befindlichen Fensters seien zersplittert gewesen. Das habe ausgesehen, als sei es durch eine Druckwelle von innen kaputt gegangen. Der äußere Fensterrahmen sei abgeplatzt und nach außen gedrückt gewesen. Die Wand zur Küche sei eingedrückt gewesen. Dies lässt sich anhand der zur Akte gereichten Lichtbilder ohne Weiteres nachvollziehen und ist auch von den Mietern, den Zeugen T und T2, sowie dem Zeugen L, dem Regulierungsbeauftragten der Gebäudeversicherung, der am 14.10.2010 vor Ort war, glaubhaft bestätigt worden. Insbesondere haben die Zeugen T und T2 glaubhaft bestätigt, dass die auf den Lichtbildern dokumentierten Schäden von dem streitgegenständlichen Vorfall herrühren.
37b)
38Der Sachverständige L. hat auf dieser Grundlage ausgeführt, es müsse sich in dem Waschtrockner ein sehr starker Druck entwickelt haben, der zu einer unheimlichen Volumenvergrößerung geführt habe. Sonst könnte die gegenüberliegende Wand nicht so stark beschädigt worden sein. Sogar die von dem Waschtrockner am Weitesten entfernten Oberlichter seien noch nebst außen liegender Befestigungsleiste beschädigt worden. Die Ursache für die Bildung des Luftgasgemisches könne er nicht beantworten. Hierfür gebe es sehr viele Möglichkeiten. Einen konkreten technischen Defekt habe er trotz sehr detaillierter Untersuchung nicht gefunden. Die Maschine selbst könne aber auch gar nicht nur durch einen technischen Fehler eine Luftgasmischung entwickeln, die zu einer so intensiven Druckwelle führe. Auch eine Flusenstaubexplosion schließe er bei dem Schadensbild aus. Es müsse zwingend ein Fremdstoff in die Maschine hineingelangt sein, um ein zündfähiges Gemisch zu entwickeln, das eine solch starke Explosion auslöse.
39c)
40Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass diese Einschätzung des Sachverständigen unzutreffend ist. Insbesondere kann aus der Vernehmung der Zeugen T und T2 nicht mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass sich der Sachverständige irren muss und die Verpuffung trotz normaler Bedienung des Waschtrockners ohne Hinzutreten eines Fremdkörpers erfolgt ist.
41Die Aussage der Zeugin T war bereits unergiebig. Sie konnte zu der Frage der Bedienung des Waschtrockners vor dem Schadensfall keine konkreten Angaben machen.
42Aber auch die Aussage des Zeugen T2 genügt zur Überzeugungsbildung des Gerichts nicht. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe nach seiner Erinnerung eine vermutlich ganz normale Menge gemischter Kochbuntwäsche auf 60 ° mit Waschmittelpulver ohne Weichspüler, Lösungsmittel, Waschbenzin o.Ä. gewaschen. Normalerweise kontrolliere er die Wäsche vor der Befüllung der Maschine. Er könne aus seiner Sicht ausschließen, dass ein Feuerzeug in die Maschine geraten sei. Er selbst rauche gar nicht. Seine Frau sei zwar Raucherin; er wasche ihre Wäsche aber grundsätzlich nicht, höchstens mal ein paar T-Shirts. Er habe die Wäsche nach dem Schadensfall nicht genau durchgesehen. Aber auch im Nachhinein sei ihm da kein Fremdmaterial aufgefallen. Diese Aussage enthält zu viele Unsicherheiten, um die sichere Überzeugung gewinnen zu können, die Ursache für die Verpuffung könne ausschließlich ein Defekt der Maschine gewesen sein. Auch hat der Sachverständige L. zwei Münzen im Schmutzfängersieb des Waschtrockners gefunden; es sind also schon mal Fremdkörper in der Maschine gelandet.
43II.
44Da sich ein Produktfehler nicht feststellen lässt, scheidet auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Deliktshaftung wegen In-Verkehr-Bringens eines fehlerhaften Produkts gemäß § 823 Abs. 1 BGB aus.
45III.
46Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.