Urteil vom Landgericht Bielefeld - 5 O 214/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Beklagte stellt Holzlacke her, die sie auch in Indonesien und auf den Philippinen vertreibt. Die Klägerin ist Inhaberin der Q., einer Vertriebsgesellschaft mit Sitz in Indonesien. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung von Vergütungen für Vertriebsleistungen in dem Zeitraum vom 01.09.2011 bis zum 15.10.2011 in Anspruch. Ferner verlangt sie Ersatz von vorgerichtlichen Mahnkosten i. H. v. 381,16 Euro.
3Die Parteien schlossen am 15.06.2011 eine Vereinbarung über die Erbringung von Vertriebsleistungen. Unter § 1 sieht die Vereinbarung vor:
41.
5Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unterstützen in Fragen der Genehmigungsverfahren, Lagersuche, Personalsuche, etc.
62.
7Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber monatlich über seine Tätigkeit Bericht erstatten.
83.
9Der Auftragnehmer wird Markt- und Zielgruppenanalysen für die derzeitigen und zukünftigen Produktgruppen des Auftraggebers durchführen.
10In § 2 des Vertrages ist die Vergütung wie folgt geregelt:
11Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber für seine Tätigkeit ein pauschales monatliches Honorar von 4.500,00 €, soweit er umsatzsteuerpflichtig ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Dieses Pauschalhonorar wird jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats für den vorangegangenen Monat auf einen vom Auftragnehmer zu benennendes Konto überwiesen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertragstext, Anlage K1 zur Klageschrift, Bezug genommen.
13Für die Monate September und Oktober 2011 zahlte die Beklagte das Honorar nicht.
14Der Ehemann der Klägerin, Herr N. L., ist bei der Beklagten als Arbeitnehmer im Vertrieb angestellt. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Gültigkeit einer zwischenzeitlich seitens der Beklagten ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist beim Arbeitsgericht Herford derzeit ein Rechtsstreit anhängig.
15Die Beklage und Herr L. verständigten sich im April 2011 mündlich auf eine Regelung, wonach Herr L. als Vertriebsleiter bei der Beklagten angestellt wurde und einen monatlichen Arbeitslohn von 7.000,00 € brutto zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten sollte. Ferner sollte ihm ein Betriebsfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Bei den Vertragsverhandlungen wurde ferner besprochen, dass ein Teil der vereinbarten Vergütung des Herrn L. auf die Klägerin umgeschrieben werden solle, um dadurch erhebliche Ersparnisse bei den abzuführenden Sozialversicherungsbeiträgen zu erzielen. Insoweit wurde dann mit Herrn L. ein Arbeitsvertrag geschlossen, der lediglich einen Bruttomonatslohn von 3.250,00 € vorsieht. Gleichzeitig schlossen die Beklagte und die Klägerin den oben genannten Vertrag über die Erbringung von Vertriebsleistungen. Von diesem Vertrag sollte einerseits die Vergütung für eine etwaige Tätigkeit der Klägerin in Jakarta als auch die nicht in dem Arbeitsvertrag mit Herrn L. enthaltene weitere Vergütung für dessen Tätigkeit als Vertriebsleiter bei der Beklagten umfasst sein. Die Zahlung der monatlichen Pauschalvergütung sollte unabhängig davon sein, ob und in welchem Umfang die Klägerin neue Kunden geworben oder die vereinbarten Vertriebsleistungen erbracht hat.
16Am 01.12.2011 kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten das Geschäftsverhältnis zum 31.12.2011.
17Die Klägerin behauptet, sie habe in Indonesien Kontakte zu anderen Gesellschaften gesucht. Am 15.07.2011 habe die Klägerin an die Beklagte einen Bericht über ihre Vermittlungstätigkeit gesandt. Sie habe ferner Kontakt mit einer Firma S. in Thailand aufgenommen und der Beklagten das Geschäftsvolumen und den Ansprechpartner mitgeteilt. Am 01.08.2011 habe sie nach weiteren Anweisungen, wie mit dem angebahnten Geschäft weiter gehandelt werden solle gefragt und Produktdaten angefordert, damit bei dem Kunden in Thailand Werbung betrieben werden könne. Am 01.09.2011 habe sie die Beklagte erneut angeschrieben und nach Dokumentationen gefragt.
18Die Klägerin beantragt,
191.
20die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.750,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 aus 4.500,00 € und aus 2.250,00 € seit dem 01.12.2011 zu zahlen,
212.
22die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 381,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2011 zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie behauptet, die Klägerin habe in dem fraglichen Zeitraum von September bis Oktober 2011 keinerlei Tätigkeiten entfaltet, insbesondere keinerlei Berichte, Markt- und Zielgruppenanalysen erstellt und an die Beklagte übermittelt.
26Die Klägerin hat ihre Ansprüche zunächst im Urkundsverfahren geltend gemacht, hiervon jedoch mit Schriftsatz vom 14.08.2012 Abstand genommen.
27Die Parteien haben sich am 30.04.2013 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Das Gericht hat den Parteien daraufhin Gelegenheit zum abschließenden schriftsätzlichen Vorbringen bis zum 15.05.2013 gegeben.
28Entscheidungsgründe
29Die Klage ist unbegründet.
30Der Klägerin stehen für den hier fraglichen Zeitraum keine Vergütungsansprüche aus der Vereinbarung vom 15.06.2011 zu. Bei der Vereinbarung handelt es sich um einen Dienstvertrag. Aus § 614 Satz 1 BGB ergibt sich insoweit die Grundregel, wonach der Dienstverpflichtete vorleistungspflichtig ist, weil die Vergütung erst nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist. Wer – wie hier – vorleistungspflichtig ist, hat die Erbringung der eigenen Leistungen darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Schleswig, MDR 2007, 292). Die Klägerin hat jedoch trotz des entsprechenden Hinweises der Kammer nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten Vertriebsleistungen sie in der Zeit vom 01.09.2011 bis zum 15.10.2011 als Gegenleistung für den geltend gemachten Vergütungsanspruch erbracht hat. Die mit Schriftsatz vom 14.08.2012 vorgetragenen Tätigkeiten bezogen sich auf Zeiträume vor dem 01.09.2011 und sind daher nicht geeignet, Vergütungsansprüche für den hier fraglichen späteren Zeitraum zu begründen.
31Soweit die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 14.08.2012 und 08.02.2013 unbestritten vorgetragen hat, die vereinbarte Pauschalvergütung sei im allseitigen Einvernehmen als verdecktes Gehalt des bei der Beklagten angestellten Ehemannes der Klägerin vereinbart worden, ohne dass eine eigene Gegenleistung der Klägerin geschuldet sei, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen, ist die Vereinbarung ebenfalls nicht geeignet, Vergütungsansprüche der Klägerin zu begründen, da sie nach §§ 134, 138 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 2 Nr. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes unwirksam ist.
32Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil die Beklagte im Einvernehmen mit der Klägerin und deren Ehemann in dem Arbeits- und Anstellungsvertrag mit Herrn L. entgegen den getroffenen Vereinbarungen nur ein Arbeitsentgelt von 3.250,00 € anstatt der vereinbarten 7.000,00 € ausgewiesen hat und den restlichen Arbeitslohn unter Umgehung der sozialversicherungsrechtlichen Melde- und Beitragspflichten über den Dienstvertrag vom 15.06.2011 auf die Klägerin umgeleitet hat. Zwar führt ein einseitiger Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB. Anders ist es jedoch, wenn – wie hier – der Auftragnehmer oder Dienstverpflichtete den Gesetzesverstoß des Vertragspartners kennt und den Verstoß zum eigenen Vorteil ausnutzt oder der Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz im allseitigen Einvernehmen erfolgt (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 557; NJW 1985, 2403).
33Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2010 (NJW 2010, 2604) besagt insoweit nichts anderes. Danach bezwecken die Vertragsparteien mit einer Schwarzgeldabrede die Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, nicht jedoch deren Übernahme durch den Arbeitgeber, weshalb in einem solchen Fall zwar nicht der Arbeitsvertrag jedoch die Schwarzgeldabrede nichtig ist.
34In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass Verträge, die auf Täuschung eines Dritten gerichtet sind, wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein können (vgl. BGH, NJW 1985, 2953, 2954; NJW-RR 1992, 948, 949).
35Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Die Parteien haben nach der unstreitigen Sachlage nicht nur gewusst, sondern auch bezweckt, das Anstellungsverhältnis des Herrn L. durch die Aufspaltung in einen regulären Arbeitsvertrag und den hier streitgegenständlichen Dienstvertrag so auszugestalten, dass ein nicht unerheblicher Teil der sich ergebenden steuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten entfällt und so dem Fiskus einerseits und den gesetzlichen Sozialversicherungskassen anderseits erhebliche Beträge vorenthalten werden. Das gemeinschaftliche Vorgehen der Parteien und des Herrn L., durch Aufspalten des gewollten Anstellungsvertrages den wahren Sachverhalt zu verschleiern, um den Fiskus und die Sozialversicherungskassen an der Geltendmachung berechtigter Forderungen zu hindern, macht die Vereinbarung vom 15.06.2011 wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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Referenzen
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