Urteil vom Landgericht Bielefeld - 17 O 122/13

Tenor

1.)

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern die Vermittlung von Wohnungen mit Hinweis auf eine zusätzlich zu entrichtende Maklerprovision, die sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer versteht, anzubieten oder zu bewerben, ohne gleichzeitig in hervorgehobener Darstellung die Maklerprovision als Bruchteil oder Vielfaches der Monatsmiete einschließlich Mehrwertsteuer anzugeben.2.)Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 219,35 € sowie 88,00 € jeweils nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2013 zu zahlen.3.)Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.4.)Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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