Urteil vom Landgericht Bielefeld - 6 O 80/13

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 10.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu einer Woche, zu unterlassen, im Rahmen der Wählergemeinschaft Liste 2004 I. in der Öffentlichkeit, Presse, Internet, Schriftstücken, Mitgliedernachrichten oder sonstigen Informationen, Medienauftritten und Wahlzulassungsanträgen mit dem Namen „Freie Wähler“ aufzutreten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.


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