Urteil vom Landgericht Bielefeld - 12 O 175/13

Tenor

Die Beschlußverfügung vom 06.12.2013 wird insoweit bestätigt,

1.       als es dem Antragsgegner untersagt wird,im geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen Patienten zu befördern,a)die auf Grund ihres Gesundheitszustandes ein medizinisch-fachgerechtes Heben, Tragen sowie Umbetten benötigen,und/oderb)die während der Fahrt der medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen. 

2.       Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,-- €, die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.Im übrigen wird die Beschlussverfügung vom 06.12.2013 aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner Sicherheit in Höhe des gesamten vollstreckungsfähigen Betrages leistet.


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