Urteil vom Landgericht Bielefeld - 8 O 285/12

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.182,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 430,66 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen zu 12 % der Kläger und zu 88 % die Beklagte zu 1).

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu  12 % und die Beklagte zu 1) zu 88 %.

Die Beklagte zu 1) ist verpflichtet, den Beklagten zu 2) von seinen außergerichtlichen Kosten freizustellen.

Von dieser Kostenverteilung sind ausgenommen diejenigen Kosten, die durch die weitere Beauftragung des Sachverständigen S. zur Erstellung eines schriftlichen Gutachtens sowie durch die Ladung des Sachverständigen S. und des sachverständigen Zeugen C. zum Verhandlungstermin am 21.05.2014 entstanden sind; diese Kosten trägt die Beklagte zu 1) allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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