Urteil vom Landgericht Bielefeld - 1 O 354/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die 24 Jahre alte Klägerin begehrt von dem Beklagten Schmerzensgeld wegen eines 11 Jahre zurückliegenden sexuellen Kindesmissbrauchs.
3Der Beklagten wurde durch später rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Bielefeld vom 13.06.2005 (Az. 190 Ls 66 Js 564/04 – AK 108/05) wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zum Nachteil der Klägerin zu einer Bewährungsfreiheitsstrafe verurteilt.
4Nach den Urteilsfeststellungen zum Tatgeschehen bot Ende 2003 die damals 13-jährige Klägerin in einem Internet-Forum Oralverkehr gegen Bezahlung an.
5In der Folge kam es zu einem Treffen mit dem Beklagten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es – wie im Strafurteil festgestellt und von der Klägerin behauptet – zu einem Oralverkehr kam, ob der Beklagte die Klägerin dazu drängte, nachdem ihr Bedenken gekommen waren, und ob er Kenntnis vom tatsächlichen Alter der Klägerin hatte. Auch ist streitig, ob, wie die Klägerin vorträgt, sie durch das Geschehen in die Prostitution geführt wurde und ob ihre erheblichen psychischen Probleme hierauf zurückzuführen sind.
6Über das Vermögen des Beklagten wurde durch das Amtsgericht Bielefeld (Az. xx IK xxxx/08) im Jahr 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Schlusstermin im Insolvenzverfahren zur Anmeldung der Forderungen war am 18.12.2009. Die Klägerin meldete die hier in Rede stehende Schmerzensgeldforderung nicht an.
7Sie forderte über ihre damalige Anwältin 2013 den Beklagten erfolglos zur Schmerzensgeldzahlung auf. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 18.11.2014 ist dem Beklagten die Restschuldbefreiung nach § 300 InsO erteilt worden.
8Die Klägerin begehrt ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,- Euro, die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, die ihr für dessen vorgerichtliche Geltendmachung in Höhe von 775,64 Euro entstanden seien, und eine Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Schäden.
9Sie ist der Ansicht, dass eine Restschuldbefreiung des Beklagten im Rahmen des Insolvenzverfahrens ihren Anspruch nicht umfasse. Der in der Verjährungsvorschrift des § 208 BGB zum Ausdruck kommende besondere gesetzliche Schutz der Minderjährigen gebiete eine entsprechende Auslegung der Vorschrift des § 302 Nr.1 InsO. Der Täter eines Sexualdelikts zum Nachteil eines Kindes dürfe sich nicht auf die Rechtssicherheit, die der § 302 InsO bieten solle, berufen.
10Ohnehin sei ihr Anspruch erst voll entstanden, nachdem der Schlusstermin im Insolvenzverfahren stattgefunden habe; ihre gesundheitlichen Schäden seien teilweise erst später entstanden und hätten zu ihrem Suizidversuch im Juli 2011 geführt.
11Die Klägerin beantragt,
121.
13den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 10.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2013 zu zahlen,
142.
15ihn weiter zu verurteilen, ihr die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 775,64 Euro zu erstatten, und
163.
17festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren materiellen und immateriellen zukünftigen Schaden der Klägerin zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Dritte übergegangen ist.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er bestreitet das von der Klägerin behauptete Tatgeschehen im Wesentlichen und die Kausalität des damaligen Geschehens für ihre psychischen Probleme. Er ist der Ansicht, die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren umfasse auch einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin. Zudem erhebt er die Einrede der Verjährung.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die Klage ist unbegründet.
24Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann es dahingestellt bleiben, ob der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen sexuellen Kindesmissbrauchs aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) ursprünglich zustand.
25Unterstellt man einen entsprechender Anspruch, ist dieser durch die dem Beklagten im Insolvenzverfahren gewährte Restschuldbefreiung zu einer sogenannten „unvollkommenen Verbindlichkeit“ herabgestuft worden, die zwar weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist.
26Gemäß § 301 Abs.1 InsO wirkt die Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger, d.h. die Gläubiger, die gegen den Schuldner einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch haben (§ 38 InsO), auch dann, wenn sie – wie die Klägerin - ihre Forderung nicht im Insolvenzverfahren angemeldet haben.
27Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, ihr Anspruch sei wegen erst später zutage getretener weiterer gesundheitlicher Schäden erst danach „voll entstanden“. Wenn der haftungsbegründende Tatbestand bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht ist, so sind alle daraus erwachsenden Schadensersatzansprüche Insolvenzforderungen, die von der Schuldbefreiung erfasst sind, also auch Schäden, die erst nach der Verfahrenseröffnung eintreten (vgl. Stephan im Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2008, zu § 301 Rz 11).
28Der Gesetzgeber hat Gläubiger, deren Anspruch (wie der von der Klägerin geltend gemachte) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt, im Insolvenzverfahren des Schuldners insoweit privilegiert, als solche Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden, sofern sie unter Angabe dieses Rechtsgrundes rechtzeitig gemäß § 174 Abs.2 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldet werden (§ 302 Nr.1 InsO). Nicht rechtzeitig angemeldete Forderungen dagegen werden von der Restschuldbefreiung erfasst, wobei es unerheblich ist, ob das Unterlassen der Anmeldung verschuldet ist. Dies folgt aus dem klaren Gesetzeswortlaut und auch aus dem Gesetzeszweck.
29Der Zweck des § 301 InsO besteht darin, dem Schuldner den Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz zu ermöglichen, wobei durch die Regelung der §§ 301 und 302 InsO sowohl dem Schuldner als auch seinen Gläubigern möglichst schnell Gewissheit über die Reichweite seiner Restschuldbefreiung zuteil werden soll (BGH, Urteil vom 16.12.2010, Az. IX ZR 24/10, in ZInsO 2011,244, zitiert nach juris, dort Rz. 24). Der Gesetzgeber hat in § 302 InsO abschließend die Verbindlichkeiten aufgeführt, deren Fortbestand er im Fall der Restschuldbefreiung für angemessen hält; mit dieser Regelung verbundene Härten für Gläubiger hat er im Interesse der Rechtssicherheit in Kauf genommen (vgl.BGH, a.a.O., Rz.20 und 24; Stephan,a.a.O. zu § 301 Rz.10; Kreft, Insolvenzordnung, Kommentar, 6. Auflage, 2011, zu § 301 Rz.6; im Ergebnis auch Streck im Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Auflage, 2012, zu § 301 Rz 2.).
30Der Ansicht der Klägerin, der § 302 InsO müsse vor dem Hintergrund des in der Verjährungsvorschrift des § 208 BGB zum Ausdruck kommenden besonderen Schutzes der Minderjährigen dahin ausgelegt werden, dass ein Anspruch wie der ihrige nicht von der Restschuldbefreiung umfasst werde, kann sich das Gericht nicht anschließen.
31Nach § 208 S.1 BGB ist die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Der darin zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers, als Minderjährige sexuell Missbrauchte hinsichtlich der Verjährung ihrer Ansprüche besser zu stellen als Gläubiger von anderen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, rechtfertigt nicht die von der Klägerin gewünschte Auslegung des § 302 InsO gegen den Wortlaut und den Zweck dieses Gesetzes.
32II.
33Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 709 ZPO.
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