Urteil vom Landgericht Bielefeld - 1 O 82/13
Tenor
Die Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt, an die Klägerin 89.232,32 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2013 (Beklagte zu 1) bis 3)) bzw. seit dem 29.5.2014 (Beklagte zu 4)) zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) über Abs. 1 hinaus verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren und zukünftigen gemäß § 110 f. SGB VII erstattungsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 19.4.2011 in F., N.Straße xxx, ereignete und bei dem ihr Versicherter N. T., geboren am xxxxxx, schwer verletzt wurde.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4) verpflichtet ist, der Klägerin über Abs. 1 hinaus sämtliche weiteren übergangsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 19.4.2011 in F., N.Straße xxx, ereignete und bei dem ihr Versicherter N. T., geboren am 11.6.1965, schwer verletzt wurde.
Dabei haften die Beklagten zu 1) bis 3) jeweils als Gesamtschuldner und mit der Beklagten zu 4) „wie“ Gesamtschuldner.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 139.232,32 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) bis 3) nach §§ 110, 111 SGB VII auf Ersatz von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall des N. T. (im Folgenden: der Geschädigte) und die Beklagte zu 4) aus übergegangenem Recht nach §§ 823 Abs. 1 BGB, 116 SGB X auf Schadensersatz wegen des Unfalls in Anspruch. Sie begehrt außerdem die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der durch den Arbeitsunfall verursachten künftigen Aufwendungen.
3Die Klägerin ist eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu ihren Mitgliedsunternehmen gehört die Firma B. GmbH & Co. KG, ein Zeitarbeitsunternehmen. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine Dachdeckerfirma. Der Beklagte zu 2) ist ihr Geschäftsführer. Der Beklagte zu 3) ist als gelernter Dachdecker Arbeitnehmer der Beklagten zu 1).
4Die Entsorgungsfirma H. ist Eigentümerin einer auf dem Grundstück N. Straße xxx, F. befindlichen Lagerhalle. Die ca. 80 m lange, ca. 20 m breite und ca. 12 m hohe Halle verfügt über ein Satteldach mit einer Neigung von ca. 10°. Die Bedachung besteht aus begehbaren grauen Trapezblechen, die auf beiden Seiten in gleichmäßigen Abständen von jeweils 6 Lichtbändern durchbrochen werden. Die ca. 1 m breiten und ca. 12 m langen Lichtbänder verlaufen von der Traufe bis zum First, beginnend und endend jeweils mit einem Abstand von 5-6 m zur Traufe bzw. zum First. Die Lichtbänder bestehen aus transparentem Plexiglas und sind nicht begehbar.
5Die Beklagte zu 4) mietete die Dachfläche der Halle zum Betrieb einer Photovoltaikanlage. Mit der Montage der Anlage wurde die Beklagte zu 1) beauftragt. Dazu musste zunächst eine Unterkonstruktion aus Dreiecken und Metallstangen errichtet werden, auf die sodann die Solarmodule montiert werden mussten. Die Lichtbänder sollten bei der Errichtung der Anlage ausgespart werden. Das Material für die Photovoltaikanlage wurde der Beklagten zu 1) von der Beklagten zu 4) zur Verfügung gestellt. Nach dem von der Beklagten zu 4) bestätigten Angebot der Beklagten zu 1) war das Gerüst für die Montagezeit von der Beklagten zu 4) zu stellen.
6Die Beklagte zu 1) begann mit den Arbeiten am Montag, den 18.4.2011. Am 19.4.2011 setzte die Beklagte zu 1) ab 7.30 Uhr 6 Mitarbeiter auf der Baustelle ein, nämlich den Beklagten zu 3), einen Schülerpraktikanten und 4 Leiharbeiter, von denen keiner Kenntnisse als Dachdecker hatte. Zu den Leiharbeitern gehörte der von der Firma B. GmbH & Co. KG ausgeliehene Geschädigte, ein gelernter Maler und Lackierer. Dieser fing am 19.4.2011 mit seiner Arbeit für die Beklagte zu 1) an. Der Beklagte zu 2) war an beiden Tagen nicht auf der Baustelle.
7Am 19.4.2011 stürzte der Geschädigte gegen 11:30 Uhr durch ein Lichtband und fiel ca. 9,5 m tief auf den Hallenboden. Am Unfalltag herrschte Sonnenschein. Die erforderliche Randabsturzsicherung des Daches war zum Unfallzeitpunkt unvollständig und unzureichend; im Bereich der Lichtbänder war keine Absicherung vorhanden. Die Arbeiter waren auch nicht durch Sicherheitsgurte gesichert.
8Der Geschädigte zog sich bei seinem Sturz schwere Verletzungen zu, die noch nicht geheilt sind. Der Klägerin als zuständiger Berufsgenossenschaft entstanden durch den Arbeitsunfall bis zum 8.1.2013 Kosten in Höhe von insgesamt 166.932,32 EUR. Hierauf zahlte der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1) einen Betrag von 77.700,00 EUR.
9Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 4) habe lediglich die Absturzsicherungen zur Verfügung gestellt, diese hätten dann von der Beklagten zu 1) montiert werden sollen. Der Beklagte zu 3) sei als Vorarbeiter der Beklagten zu 1) für die Arbeitssicherheit auf der Baustelle verantwortlich gewesen. Auf dem Dach hätten sich die begehbaren Bereiche farblich relativ schlecht von den unbegehbaren Lichtbändern unterschieden. Die Lichtbänder hätten zu den von dem Geschädigten zu begehenden Bereichen gehört. Der Geschädigte habe zum Zweck der Montage der Unterkonstruktion notwendig unmittelbar neben dem nicht trittsicheren Teil des Daches zu arbeiten gehabt und sei bei dieser Arbeit auf das Lichtband getreten.
10Die Klägerin beantragt mit der den Beklagten zu 1) bis 3) am 15.3.2013, der Beklagten zu 4) am 28.5.2014 zugestellten Klage bzw. Klageerweiterung,
111)
12die Beklagten zu 1) – 3) mit der Beklagten zu 4) zu verurteilen, 89.232,32 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (Beklagte zu 1) – 3)) bzw. seit der Zustellung der Klageerweiterung (Beklagte zu 4)) an sie zu zahlen, wobei die Beklagten zu 1) – 3) als Gesamtschuldner haften und diese mit der Beklagten zu 4) „wie“ Gesamtschuldner;
132)
14festzustellen, dass die Beklagten zu 1) – 3) über Ziffer 1) hinaus als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren und zukünftigen gemäß § 110 f. SGB VII erstattungsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 19.4.2011 in F., N.Straße xxx, ereignete und bei dem ihr Versicherter N. T., geboren am xxx, schwer verletzt wurde,
15festzustellen, dass die Beklagte zu 4) verpflichtet ist, ihr über Ziffer 1) hinaus sämtliche weiteren übergangsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 19.4.2011 in F., N.Straße xxx, ereignete und bei dem ihr Versicherter N. T., geboren am xxx, schwer verletzt wurde,
16dabei haftet die Beklagte zu 4) mit den als Gesamtschuldner haftenden Beklagten zu 1) – 3) „wie“ Gesamtschuldner;
17hilfsweise:
18festzustellen, dass die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr über Ziffer 1) hinaus sämtliche weiteren übergangsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 19.4.2011 in F., N.Straße xxx, ereignete und bei dem ihr Versicherter N. T., geboren am xxx, schwer verletzt wurde,
19festzustellen, dass der Beklagte zu 3) verpflichtet ist, ihr über Ziffer 1) hinaus sämtliche weiteren und zukünftigen gemäß §§ 110 f. SGB VII erstattungsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 19.4.2011 in F., N.Straße xxx, ereignete und bei dem ihr Versicherter N. T., geboren am xxx, schwer verletzt wurde,
20die Beklagten zu 1), 2) und 4) haften als Gesamtschuldner und gemeinsam mit dem Beklagten zu 3) „wie“ Gesamtschuldner;
21Die Beklagten beantragen,
22die Klage abzuweisen.
23Sie behaupten, der Beklagte zu 3) sei als Kolonnenführer eingesetzt gewesen und habe nur die Aufgabe gehabt, die Arbeiten zu koordinieren sowie die sicherheitstechnische Einweisung des Arbeitsplatzes zu veranlassen; für die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften sei er nicht verantwortlich gewesen. Die Durchführung der gebotenen Sicherungsmaßnahmen und die Einhaltung der relevanten Unfallverhütungsvorschriften habe – wie auch in allen anderen vorherigen Fällen der Zusammenarbeit - aufgrund mündlicher Absprache der Beklagten zu 4) oblegen. Diese habe dem Beklagten zu 2) auch ausdrücklich zugesichert, dass die Sicherungsmaßnahmen am Tage der Arbeitsaufnahme ordnungsgemäß und entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften ausgeführt seien. Dies sei bei den sonstigen Aufträgen in den vergangenen Jahren auch stets – selbst oder durch Beauftragung spezieller Fachfirmen – umgesetzt worden. Die Absicherung der Lichtbänder sei dabei offensichtlich wegen unterschiedlicher Vorstellungen der beteiligten Vertragspartner bzw. einer unterbliebenen Detailabsprache über die Lichtbänder unterblieben. Der Beklagte zu 2) sei davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 4) sich dieses Problems bewusst sei und eine entsprechende Absicherung vornehmen werde. Der Beklagten zu 4) sei bei der Planung und der Beauftragung der Absicherungsmaßnahmen das Problem der erforderlichen Absicherung der Lichtbänder dagegen nicht bewusst gewesen. Der Beklagte zu 3) habe das Fehlen der Absicherung der Lichtbänder bereits am Morgen des 18.4.2011 bemerkt und den zuständigen Mitarbeiter der Beklagten zu 4), den Zeugen G., telefonisch auf diesen Sicherheitsmangel aufmerksam gemacht, woraufhin dieser umgehend das Erforderliche veranlasst habe. Der Geschädigte sei sowohl von dem Beklagten zu 3) als auch von sämtlichen anderen Leiharbeitern bei Arbeitsbeginn ausdrücklich und wiederholt darauf hingewiesen worden, sich von dem Bereich der Lichtbänder fernzuhalten, da diese nicht tragend seien und man durchbrechen könne. Die Lichtbänder seien von jeder Position aus deutlichst erkennbar gewesen. Dem Geschädigten sei ein Arbeitsbereich an der unteren Kante des Daches, seitlich mindestens 3 m von dem Lichtband entfernt zugewiesen worden. Unmittelbar vor dem Vorfall habe sich der Geschädigte in einer Arbeitspause auch noch dort, auf einem absolut sicheren Platz befunden. Dann sei er aber aus eigenständiger Entscheidung und völlig unerklärlichen Gründen ohne jeden Bezug zu einer konkreten Tätigkeit in Richtung Lichtband gelaufen und habe mit dem rechten Fuß in einem Akt der Selbstgefährdung bewusst auf das Lichtband getreten, möglicherweise um auszuprobieren, ob es tatsächlich so wenig trittfest sei, wie ihm nachhaltigst erklärt worden sei.
24Die Beklagten sind der Auffassung, den Beklagten zu 3) treffe keine arbeitsschutzrechtliche Verantwortlichkeit. Die Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften durch die Beklagten zu 1) und 2) sei nicht grob fahrlässig. Jedenfalls treffe den Geschädigten ein mindestens hälftiges Mitverschulden, gegenüber der Beklagten zu 4) sogar ein Mitverschulden von mindestens 75 %. Unter Berücksichtigung des Haftungsanteils der Beklagten zu 1), das bei Hinwegdenken der Haftungsprivilegierung im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses anspruchskürzend ebenfalls zu berücksichtigen sei, verbleibe maximal ein Haftungsanteil der Beklagten zu 4) von 20 %. Daher stehe der Beklagten zu 1) ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung von 77.700,00 EUR zu, den sie am 17./21.10.2014 an die Beklagte zu 4) abgetreten hat und mit dem diese die Aufrechnung gegenüber einem evtl. Anspruch der Klägerin erklärt.
25Hilfsweise macht sich die Klägerin das Vorbringen der Beklagten, zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4) sei vereinbart worden, dass auftraggeberseitig für die Absicherung des Bauvorhabens und die Einhaltung der maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften Sorge getragen werden solle, zu Eigen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Ermittlungsakte 13 Js 1409/11 Staatsanwaltschaft Bielefeld war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
27Das Gericht hat die Beklagten zu 2) und 3) sowie den Geschäftsführer der Beklagten zu 4) persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen W., G., L., B., M.-R., I. und T.. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 17.4.2014, 25.7.2014, 21.11.2014 und 12.2.2015 Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage ist zulässig und begründet.
30A.
31Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) bis 3) Anspruch auf Zahlung von 89.232,32 EUR aus §§ 110, 111 SGB VII.
32Nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104-107 SGB VII beschränkt ist und die einen Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs zu haften.
33I.
34Bei dem Sturz des Geschädigten handelt es sich um einen Versicherungsfall i.S.d. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII (Arbeitsunfall).
35II.
36Die Haftung der Beklagten zu 1) bis 3) gegenüber dem Geschädigten ist nach §§ 104, 105 SGB VII beschränkt.
371)
38Nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Danach haftet die Beklagte zu 1) vorliegend nicht. Sie hat die Verletzungen des Geschädigten weder vorsätzlich herbeigeführt noch handelt es sich um einen Wegeunfall. Der Unfall ist haftungsrechtlich auch dem Unternehmen der Beklagten zu 1) zuzuordnen, denn der Geschädigte war zum Unfallzeitpunkt auf der Baustelle der Beklagten zu 1) als ein dieser überlassener Leiharbeitnehmer eingesetzt und damit wie ein Beschäftigter der Beklagten zu 1), d.h. als Versicherter für sie tätig, § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin als für das Unternehmen des Verleihers, der Firma B. GmbH & Co. KG, zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall des Geschädigten als Arbeitsunfall anerkannt hat (BGH VersR 2015, 193).
392)
40Nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII gilt die vorstehend dargestellte Haftungsbeschränkung auch für Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht haben. Der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) als Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) haben durch ihre Tätigkeit für den Betrieb der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Baustelle den Arbeitsunfall des Geschädigten mitverursacht. Auch sie haben nicht vorsätzlich gehandelt.
41III.
42Der Versicherungsfall ist von dem Beklagten zu 3) grob fahrlässig herbeigeführt worden.
431)
44Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden sein und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
45Im Bereich der Arbeitssicherheit wird der Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch die von den Berufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungsvorschriften vorgegeben. Allein mit der Verletzung einer Unfallverhütungsvorschrift lässt sich allerdings noch keine grobe Fahrlässigkeit begründen. Vielmehr ist auch in solchen Fällen eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (BGH VersR 2015, 193).
462)
47Auf der streitgegenständlichen Baustelle waren die Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C 22) sowie die Berufsgenossenschaftliche Regel Dacharbeiten (BGR 203) zu beachten. Nach Ziffer 4.5.1 BGR 203 sind besondere Maßnahmen für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz erforderlich, wenn Dachflächen oder – wie hier – Teile von Dachflächen aus nicht durchsturzsicheren Bauteilen bestehen. Nach § 12 Abs. 1 BGV C 22 sind Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen) erforderlich bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern mit mehr als 3,00 m Absturzhöhe. Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen keine Absturzsicherungen verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) vorhanden sein, § 12 Abs. 2 BGV C 22. Sind auch Auffangeinrichtungen unzweckmäßig, darf bei Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen ein Anseilschutz verwandt werden; es muss seitens des Vorgesetzten dann dafür gesorgt werden, dass er auch benutzt wird, § 12 Abs. 3 BGV C 22.
48Da die Absturzhöhe (d.h. der Höhenunterschied zwischen einer Absturzkante, einem Arbeitsplatz oder Verkehrsweg und der nächsten tiefer gelegenen tragfähigen Fläche, § 2 Abs. 5 BGV C 22) im Bereich der nicht tragfähigen Lichtbänder auf dem Dach der Lagerhalle der Firma H. mindestens 9 m betrug, hätte eine Schutzvorrichtung vorhanden sein müssen, jedenfalls in Form von Auffangeinrichtungen, wie sie nach dem Arbeitsunfall angebracht wurden.
493)
50Der Beklagte zu 3) war für die Arbeitssicherheit der anderen von der Beklagten zu 1) auf dem Dach eingesetzten Mitarbeiter verantwortlich.
51Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 3) nicht schriftlich damit beauftragt hat, den ihr obliegenden Arbeitsschutz in eigener Verantwortung wahrzunehmen, § 13 Abs. 2 ArbSchG. Die Verantwortlichkeit trifft nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG auch sonstige nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
52Gemäß § 4 Abs. 2 BGV C 22 müssen Bauarbeiten von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden, die die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen müssen. Diese Funktion kam vorliegend dem Beklagten zu 3) zu. Er war der einzige Mitarbeiter der Beklagten zu 1), der überhaupt auf der Baustelle anwesend war. Der Beklagte zu 2) als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) hatte die Baustelle bis zu dem Arbeitsunfall noch nicht aufgesucht. Bei den anderen Arbeitern handelte es sich ausschließlich um Leiharbeiter und einen Schülerpraktikanten. Der Beklagte zu 3) trug nach seiner eigenen Darstellung bei seiner persönlichen Anhörung die Bauleitung auf der Baustelle, hatte also die Stellung eines weisungsbefugten Vorgesetzten inne. Er erteilte den anderen Mitarbeitern zum einen Arbeitsanweisungen und zum anderen auch Anweisungen über die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, indem er den anderen Mitarbeitern nach eigener Darstellung erläuterte, wo sich aufhalten dürften, woraus sie achten müssten, wo sie nicht hintreten dürften. Soweit die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 3) sei nicht befugt gewesen, Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, ist dem entgegen zu halten, dass er das aber nach eigener Darstellung getan hat. Der Beklagte zu 3) hat bei seiner persönlichen Anhörung selbst erklärt, er habe am Montag, den 18.4.2011, mit dem Zeugen G. von der Beklagten zu 4) telefoniert und auf die fehlende Absicherung der Lichtbänder hingewiesen. Dieser habe ihm zugesichert, sich schnellstmöglich darum zu kümmern. In dieser Situation hatte der Beklagte zu 3) als Vorgesetzter die Pflicht, den ihm auf der Baustelle untergebenen Arbeitnehmern keine Tätigkeiten zuzuweisen, bei denen die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung bestand, weil zu ergreifende Schutzmaßnahmen nicht ergriffen worden waren, mag die Pflicht zur Ergreifung dieser Schutzmaßnahmen auch primär der Beklagten zu 1) oblegen haben (OLG Koblenz, Urteil vom 22.5.2014, 2 U 574/12 – zitiert nach juris).
534)
54Der Beklagte zu 3) hat die anderen Mitarbeiter der Beklagten zu 1), darunter auch den Geschädigten, trotz der fehlenden Schutzvorrichtung im Bereich der Lichtbänder angewiesen, die Arbeiten zur Montage der Photovoltaikanlage durchzuführen. Dieser Pflichtenverstoß war derart unentschuldbar, dass das Versäumnis als grob fahrlässig im Sinne von § 110 Abs. 1 SGB VII eingeordnet werden muss.
55a)
56Die verletzte Unfallverhütungsvorschrift dient dem Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren; sie hat elementare Sicherungspflichten zum Inhalt. Dass ein Sturz aus einer Höhe von 9 bis 12 m zum Tod führen kann, steht jedermann klar vor Augen. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 BGV C 22 hat deshalb ein solches Gewicht, dass er schon für sich den Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden nahelegt (vgl. BGH VersR 2001, 985).
57b)
58Das gilt erst recht, wenn nicht nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden, sondern – wie hier – jegliche Schutzvorkehrungen im Bereich der Lichtbänder fehlten, so dass schon ein bloßer Fehltritt zu einem Sturz in die Tiefe mit der Folge des Todes oder schwerster Verletzungen führen konnte (vgl. BGH VersR 2001, 985).
59Die im Verlauf des Rechtsstreits von den Beklagten vorgebrachte Argumentation, die gesamte Längsseite des betroffenen Lichtbandes sei zum Unfallzeitpunkt durch eine bereits montierte Aufständerung der Photovoltaikanlage, durch bereits mit Querstangen verbundene Dreiecke, gesichert gewesen, ist zum einen schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Ausweislich der von der Klägerin zur Akte gereichten Lichtbilder, insbesondere des Lichtbildes Nr. 1, waren zum Unfallzeitpunkt auf den rechts und links neben dem streitgegenständlichen Lichtband angebrachten Dreiecken noch keine Schienen montiert. Dem entspricht auch die Aussage des Zeugen I.. Dieser hat bekundet, er habe sich als bei der Klägerin beschäftigte Aufsichtsperson das Dach zwei Tage nach dem Unfall persönlich angesehen, nachdem die Baustelle nach dem Sturz sofort gesperrt worden sei. Nach seiner Erinnerung seien die Dreiecke im Bereich der Unfallstelle montiert gewesen, die Schienen hätten aber noch auf dem Dach gelegen. Im Übrigen liegt die Argumentation der Beklagten auch neben der Sache. Der Unterkonstruktion kam ersichtlich keine Schutzwirkung gegen die Absturzgefahr zu. Bei der anschließenden Anbringung der Solarmodule auf der Unterkonstruktion musste erneut in unmittelbarer Nähe der Lichtbänder gearbeitet werden; die Gefahr eines Fehltrittes wäre bei diesem Arbeitsgang nicht geringer gewesen als vorher.
60c)
61Die ungesicherten Lichtbänder stellten ein großes Gefahrenpotenzial dar. Sie waren nicht ohne weiteres erkennbar, insbesondere bei starker Sonneneinstrahlung. Dieser Befund ergibt sich schon aus dem Aktenvermerk des unfallaufnehmenden Polizeibeamten, POK Puls, vom 19.4.2011 und wird durch die zur Akte gereichten Lichtbilder eindrucksvoll bestätigt. Je nach Blickrichtung fallen die Lichtbilder mal deutlich ins Auge, mal fallen sie kaum auf. Diese Einschätzung ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen W.. Dieser hat bekundet, wenn man sich auf dem Dach bewegt habe, habe man gut erkennen können, wo sich die Lichtbänder befanden und wo die Bleche gewesen sein. Die Trapezbleche und die Lichtbänder seien schon optisch unterscheidbar gewesen, weil das Dach noch relativ neu gewesen sei. Gerade bei einem sonnigen Tag habe man das aber auch schnell übersehen können. Die von den Beklagten vorgelegten Lichtbilder, die aus dem Inneren der Halle aufgenommen worden sind, sind diesbezüglich wenig behilflich. Natürlich sind die Lichtbänder aus dieser Position bestens von den Trapezblechen zu unterscheiden. Die entscheidende Situation auf dem Dach ist dagegen eine komplett andere.
62Die Photovoltaikmodule sollten bis direkt an die Lichtbänder installiert werden; die Unterkonstruktion musste zu diesem Zweck derart nah bis unmittelbar an die Lichtbänder heran montiert werden, dass direkt zwischen ihnen und dem Lichtband kaum noch bis gar kein Arbeitsraum verblieb. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Lichtbildern und ist auch von dem Zeugen I. bestätigt worden. Dieser hat bekundet, als er sich das Dach zwei Tage nach dem Unfall persönlich angesehen habe, habe er festgestellt, dass die Tragkonstruktion der Photovoltaikanlage direkt bis an die Lichtbänder herangebaut worden sei.
63In dieser Situation bestand ersichtlich die Gefahr, dass ein Mitarbeiter bei der notwendigen Konzentration auf die Arbeiten ein Lichtband übersah oder durch einen Fehltritt auf ein Lichtband geriet.
64d)
65Ferner war nicht einmal an den Dachrändern eine ordnungsgemäße Absturzsicherung vorhanden. Die Absturzsicherung im Randbereich befand sich zum Unfallzeitpunkt erst „im Aufbau“, wie die Beklagte zu 4) mit Schreiben an die Klägerin vom 13.5.2014 selbst eingeräumt hat.
66Der Zeuge L., Gewerbeaufsichtsbeamter des Landes NRW und für Baustellensicherheit zuständig, hat ausgesagt, die Randabsicherung sei zu dem Zeitpunkt, als er am 19.4.2011 gegen 14:30 Uhr zu der Baustelle gekommen sei, völlig unzureichend gewesen. Die Wegstrecken zwischen den einzelnen Befestigungsteilen seien zu groß gewesen. Die Netze seien unten nicht befestigt gewesen. Zum Teil seien die Netze noch gar nicht vorhanden gewesen, zum Teil seien sie über die Befestigungsteile nur drüber gelegt worden. Der Zugang zum Dach sei etwas „rustikal“ gewesen, so dass es zu ihrer eigenen Sicherung nicht angezeigt gewesen sei, selbst auf das Dach zu gehen.
67Der Zeuge I. hat die Randabsicherung des Daches als bloße scheinbare Absicherung bezeichnet, aufgrund der er die Baustelle sofort gesperrt und jede weitere Maßnahme untersagt habe.
68Diese Schilderungen werden durch die zur Akte gereichten Lichtbilder eindrucksvoll bestätigt.
69e)
70Das Maß der Gefährdung, der der Beklagte zu 3) seine ihm untergebenen Mitarbeiter ausgesetzt hat, war schließlich noch dadurch erhöht, dass es sich bei den auf dem Dach eingesetzten Arbeitern bis auf den Beklagten zu 3) ausschließlich um Leiharbeitnehmer handelte. Jedenfalls der Geschädigte hatte keine Ausbildung im Dachdeckerhandwerk.
71f)
72Die von dem Beklagten zu 3) sowie den Zeugen W. und T. geschilderten wiederholten Warnungen an den Geschädigten, die Lichtbänder nicht zu betreten, sind nicht geeignet, den Beklagten zu 3) vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entlasten. Warnungen vor Gefahren sind ersichtlich nicht als Ersatz für die Vornahme tatsächlicher Sicherungsmaßnahmen entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften geeignet. Hierdurch wurde vielmehr die Verantwortung für die Arbeitssicherheit von der Beklagten zu 1) auf die Arbeitnehmer verlagert. Die Argumentation der Beklagten, der Beklagte zu 3) habe alles getan, um jedwede Gefährdung des Geschädigten im Hinblick auf die nicht vorhandene Absicherung der Lichtbänder zu vermeiden, liegt neben der Sache. Tatsächlich gab es auf dem Dach keinen einzigen sicheren Bereich. Der Beklagte zu 3) hat lediglich eine Absicherung der Lichtbänder gegenüber der Beklagten zu 4) angemahnt und ohne die Umsetzung dieser zwingend erforderlichen Sicherungsmaßnahme abzuwarten die ihm untergebenen Mitarbeiter einem Arbeitsplatz ausgesetzt, der hinsichtlich der Lichtbänder völlig ungesichert, hinsichtlich der Dachränder nur scheinbar gesichert war; vor den erheblichen Gefahren dieses Arbeitsplatzes wurden die Mitarbeiter lediglich gewarnt, vor den Gefahren zu schützen hatten sie sich selbst. Wie gefährlich die Situation damals eingeschätzt wurde, zeigt der Umstand, dass sowohl der Beklagte zu 3) bei seiner persönlichen Anhörung als auch die Zeugen W. und T. bei ihrer Vernehmung darauf angegeben haben, der Geschädigte sei immer wieder darauf hingewiesen worden, er dürfe keinesfalls auf die Lichtbänder treten. Der Zeuge T. hat die Situation passend damit zusammengefasst, das sei ein beschissener Arbeitsplatz gewesen.
73Es hätte zwingend mit der Durchführung jeglicher Arbeiten auf dem Dach abgewartet werden müssen, bis die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderliche Dachabsicherung (an den Dachrändern und unter den Lichtbändern) vollständig vorhanden war.
745)
75Das grob fahrlässige Verhalten des Beklagten zu 3) hat den Sturz herbeigeführt, d.h. verursacht. Wären die Lichtbänder ordnungsgemäß gesichert gewesen, wären der Sturz des Geschädigten und die damit verbundene schweren Verletzungen vermieden worden.
76IV.
77Der Versicherungsfall ist auch von dem Beklagten zu 2) grob fahrlässig herbeigeführt worden.
781)
79Der Beklagte zu 2) war als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) persönlich für die Arbeitssicherheit und damit für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften auf der Baustelle verantwortlich, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG.
802)
81Der Beklagte zu 2) genügte seiner Verantwortung nicht dadurch, dass die Sicherung des Daches vertraglich auf die Beklagte zu 4) delegiert wurde (dies ist zugunsten der Beklagten zu unterstellen, da ihre entsprechende Behauptung von der beweispflichtigen Klägerin durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt werden konnte). Der Beklagte zu 2) hätte zum einen für eine eindeutige Absprache hinsichtlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen Sorge tragen müssen und zum anderen vor Arbeitsbeginn entweder die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen persönlich kontrollieren oder einen Mitarbeiter mit dieser Kontrolle beauftragen müssen. Beides hat der Beklagte zu 2) in grob fahrlässiger Weise unterlassen.
82a)
83In dem von der Beklagten zu 4) bestätigten Angebot der Beklagten zu 1) war lediglich die Stellung eines Gerüstes durch die Beklagte zu 4) für die Montagezeit geregelt. Nach der von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Erklärung der Beklagten zu 4) bezog sich auch die mündliche Absprache zur Baustellenabsicherung lediglich auf die Absicherung des Randbereiches des Daches mit einem geeigneten Netzsystem; die Absicherung der Lichtbänder war nicht Teil der Absprache. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 4) hat bei seiner persönlichen Anhörung ergänzend ausgeführt, die Notwendigkeit der Absicherung der Lichtbänder sei ihm nicht klar gewesen. Auch der Zeuge G., Gesellschafter der Beklagten zu 4), hat bei seiner Vernehmung bekundet, die Information, dass auch die Lichtbänder abgenetzt werden mussten, sei erst nach Beginn der Dacharbeiten, auf telefonischen Hinweis eines Mitarbeiters der Beklagten zu 1) erfolgt. Dies war eine gravierende Pflichtverletzung. Die Sicherung der Lichtbänder, von denen ein hohes Gefahrenpotential ausging, stellte eine offensichtliche Besonderheit des streitgegenständlichen Hallendaches dar, Der Beklagte zu 2) musste sicherstellen, dass auch dieser wesentliche Aspekt der notwendigen Sicherungsmaßnahmen durch eine eindeutige Absprache Bestandteil der Pflichtenübertragung auf die Beklagte zu 4) wurde.
84b)
85Zum anderen lässt die Delegation von Sicherungspflichten die Pflichtenstellung des originär Verantwortlichen nicht vollständig entfallen, sondern verengt sie lediglich auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Dieser Pflicht ist der Beklagte zu 2) überhaupt nicht nachgekommen. Er hatte die Baustelle bis zu dem streitgegenständlichen Unfall unstreitig nicht persönlich aufgesucht. Auch hatte er keinen Mitarbeiter damit beauftragt, vor Arbeitsbeginn zu kontrollieren, ob die Arbeitssicherheit gewährleistet war. Der Beklagte zu 3) war nach der Darstellung der Beklagten ja gerade nicht damit beauftragt worden, für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften Sorge zu tragen, evtl. erforderliche Sicherungsmaßnahmen anzuordnen oder gar eine Baustellenstilllegung zu veranlassen.
86c)
87In der Gesamtschau beider Pflichtverletzungen erachtet das Gericht das Verhalten des Beklagten zu 2) als subjektiv unentschuldbar. Er hat im Hinblick auf elementare Sicherungspflichten zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren bei der Delegation der Verantwortung eine klar unzureichende Regelung getroffen und zur Erfüllung der Kontroll- und Überwachungspflicht überhaupt nichts unternommen. Der Einwand, die Beklagte zu 4) habe die ihr übertragenen Maßnahmen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften in der Vergangenheit stets ordnungsgemäß durchgeführt, vermag den Beklagten zu 2) dabei subjektiv nicht zu entlasten. Hierbei handelt es sich zum einen nur um eine pauschale, nicht überprüfbare Behauptung. Der Zustand, in dem sich die streitgegenständliche Baustelle zum Zeitpunkt des Unfalls befand, und die bemerkenswerte Aussage des Zeugen G., sie seien zum Unfallzeitpunkt dabei gewesen, die Randabsturzsicherung zu montieren, „so wie wir uns das ordnungsgemäß überlegt hatten“, sprechen auch klar gegen die Richtigkeit dieser Behauptung. Zum anderen ändert dies nichts an der Besonderheit der hiesigen Baustelle mit den gesondert zu sichernden Lichtbändern und der stets verbleibenden Kontrollpflicht vor Arbeitsbeginn.
88V.
89Die Haftung der Beklagten zu 1) folgt aus § 110 S. 1 SGB VII.
90VI.
91Den Geschädigten trifft kein feststellbares Mitverschulden an seinem Unfall, § 254 Abs. 1 BGB. Es konnte nicht geklärt werden, wie es zu dem Sturz gekommen ist. Das geht zulasten der für ein Mitverschulden des Geschädigten beweispflichtigen Beklagten.
921)
93Die Beklagten haben ihre Behauptung, der Geschädigte habe absichtlich auf das Lichtband getreten, nicht bewiesen. Die Behauptung ist bei lebensnaher Betrachtung schon fernliegend. Sie ist auch von keinem der vernommenen Zeugen bestätigt worden.
94a)
95Der Geschädigte selbst hat zu keinem Zeitpunkt zum Hergang des Unfalls Angaben machen können, da ihm jegliche Erinnerung fehlt.
96b)
97Der Beklagte zu 3) hat den Unfall nicht gesehen. Seine Darstellung bei seiner persönlichen Anhörung, im Bereich der Unfallstelle seien zum Zeitpunkt des Unfalls bereits sämtliche Dreiecke montiert und auch die Schienen angebracht gewesen, so dass der Geschädigte über die Stellage hinübergeklettert sein müsse, ist angesichts der vorgelegten Lichtbilder widerlegt. Dass der Geschädigte im Bereich der Lichtbänder nichts zu tun gehabt habe, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Gerade weil die Schienen direkt neben dem Lichtband noch nicht montiert waren, gab es in dem Bereich durchaus etwas zu tun.
98c)
99Der Zeuge W. hat den Unfall ebenfalls nicht gesehen. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe mit dem Geschädigten nach seiner Erinnerung Schienen auf die Dreiecke montiert. Sie hätten sich dabei in einem Bereich zwischen zwei Lichtbändern aufgehalten. Er habe den Geschädigten extra im unteren Bereich unterhalb der Lichtbänder arbeiten lassen, damit für ihn keine Gefahr bestehe, er selbst habe auf Höhe der Lichtbänder gearbeitet. Er habe sich dann zu seinem Vorgesetzten, dem Beklagten zu 3) begeben, um mit ihm irgendetwas zu bereden. Zu dem Geschädigten habe er gesagt, er solle nichts machen, sondern bleiben wo er sei, er könne jetzt eine rauchen. Der Geschädigte habe zu dem Zeitpunkt nicht auf dem Dach gestanden, sondern sich dahin gehockt. Wie weit der Geschädigte von der späteren Unfallstelle entfernt gewesen sei, könne er nicht sagen. Als er gerade ein paar Meter weg gewesen sei, habe er es Krachen gehört. Daraufhin habe er sich umgesehen und nur noch wahrgenommen, wie der Geschädigte mit den Armen in dem Loch gehangen habe, dann sei er auch schon weg gewesen.
100Diese Aussage ist nicht hinreichend glaubhaft. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hatte der Zeuge noch bekundet, der Geschädigte habe auf dem Dach gestanden. Dass der Geschädigte nach der jetzigen gerichtlichen Aussage des Zeugen W. sogar auf dem Dach gehockt haben soll, erweckt den Eindruck, dass die Bekundungen des Zeugen durch eine – bewusste oder unbewusste – Abwehrhaltung hinsichtlich einer eigenen Mitverantwortung beeinflusst sein können.
101d)
102Der Zeuge T. hat bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt, er habe gesehen, dass der Geschädigte mit dem rechten Fuß auf die Lichtleiste getreten sei. Das hat der Zeuge T. auch gegenüber dem Zeugen I., geschildert, wie dieser bei seiner Zeugenaussage bekundet hat. Aus dieser Aussage ergibt sich aber nicht, aus welchem Grund der Geschädigte auf die Lichtleiste getreten ist. Der Zeuge I. hat den Zeugen T. hiernach nicht gefragt. Es bleibt die Möglichkeit, dass der Tritt auf das Lichtband aus Versehen bei der Konzentration auf die zu erledigende Aufgabe erfolgt ist oder dass es sich um einen Fehltritt gehandelt hat.
103Bei seiner Vernehmung durch das Gericht hat der Zeuge T. diese Aussage dann nicht einmal mehr wiederholt; seine jetzige Aussage war unergiebig. Er hat jetzt bekundet, er könne sich nicht erinnern gesehen zu haben, dass der Geschädigte mit dem Fuß auf die Lichtleiste getreten sei. Beobachtet habe er das Ganze sicher nicht. Er habe bei der Befragung durch die Polizeibeamten unter Schock gestanden. Er habe eigentlich gar nicht mitbekommen, wie es zu dem Unfall gekommen sei. Die Sache sei rechts hinter ihm passiert. Er habe ein Knacken gehört. Außerdem habe er gesehen, dass sich der Geschädigte mit den Händen habe festhalten wollen, was ihm aber nicht gelungen sei.
1042)
105Es kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Unfall des Geschädigten zwingend auf einer ins Gewicht fallenden Vernachlässigung der in eigenen Angelegenheiten anzuwendenden Sorgfalt beruhen muss. Es kann z.B. nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte bei seinen Arbeiten kurz das Gleichgewicht verloren und dadurch auf das Lichtband getreten ist. Ebenso ist ein einfacher Fehltritt möglich. Auch eine körperliche Ursache, z.B. Schwindel, könnte angesichts der stundenlangen Arbeit in der prallen Sonne den Grund für den Tritt auf das Lichtband darstellen.
106VII.
107Der Klägerin sind durch die Verletzungen des Geschädigten bis zum 8.1.2013 unstreitig Kosten in Höhe von insgesamt 166.932,32 EUR entstanden, auf die bislang lediglich 77.700,00 EUR gezahlt worden sind.
108B.
109Die Klägerin hat auch gegen die Beklagte zu 4) Anspruch auf Zahlung von 89.232,32 EUR. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1 BGB, § 116 SGB X.
110Die Klägerin hat sich die Behauptung der Beklagten, die Pflicht zur Einhaltung der relevanten Unfallverhütungsvorschriften sei auf die Beklagte zu 4) übertragen worden, hilfsweise zu Eigen gemacht. Die Beklagte zu 4) hat diese Pflicht rechtswidrig und schuldhaft verletzt, indem sie fahrlässig nicht für eine Absicherung der Lichtbänder Sorge getragen hat. Dies war für den Sturz des Geschädigten und dessen schwere Gesundheitsverletzungen ursächlich. Ein Mitverschulden des Geschädigten an seinem Unfall ist nicht feststellbar. Der hieraus resultierende Anspruch des Geschädigten gegen die Beklagte zu 4) auf vollen Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens ist durch die von der Klägerin für den Geschädigten getätigten Aufwendungen in Höhe von 166.932,32 EUR auf die Klägerin übergegangen. Hierauf sind seitens des Haftpflichtversicherers der Beklagten zu 1) bereits 77.700,00 EUR gezahlt worden.
111C.
112Die Beklagten zu 1) bis 3) haften der Klägerin als Gesamtschuldner; im Verhältnis der Beklagten zu 1) bis 3) zur Beklagten zu 4) besteht eine Haftung wie Gesamtschuldner, da die Klägerin von sämtlichen ihr haftenden Beklagten insgesamt nicht mehr fordern kann als sie aufgewendet hat.
113D.
114Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB
115E.
116Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass angesichts der noch nicht abgeschlossenen Behandlung des Geschädigten mit weiteren Aufwendungen der Klägerin zu rechnen ist. Zur Begründung der vollen Haftung sämtlicher Beklagten für diese Aufwendungen wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffern A. und B. Bezug genommen.
117F.
118Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4, 709 ZPO.
119G.
120Der Streitwert setzt sich zusammen aus 89.232,32 EUR für den Klageantrag zu 1) und 50.000,00 EUR für den Klageantrag zu 2).
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