Urteil vom Landgericht Bielefeld - 1 O 82/13

Tenor

Die Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt, an die Klägerin 89.232,32 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2013 (Beklagte zu 1) bis 3)) bzw. seit dem 29.5.2014 (Beklagte zu 4)) zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) über Abs. 1 hinaus verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren und zukünftigen gemäß § 110 f. SGB VII erstattungsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 19.4.2011 in F., N.Straße xxx, ereignete und bei dem ihr Versicherter N. T., geboren am xxxxxx, schwer verletzt wurde.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4) verpflichtet ist, der Klägerin über Abs. 1 hinaus sämtliche weiteren übergangsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 19.4.2011 in F., N.Straße xxx, ereignete und bei dem ihr Versicherter N. T., geboren am 11.6.1965, schwer verletzt wurde.

Dabei haften die Beklagten zu 1) bis 3) jeweils als Gesamtschuldner und mit der Beklagten zu 4) „wie“ Gesamtschuldner.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 139.232,32 EUR festgesetzt.


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