Urteil vom Landgericht Bielefeld - 9 O 347/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Beklagte ist eine Sparkasse, die Kläger sind Verbraucher und Eheleute.
3Ende August 2009 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 150.000,00 €; die Parteien streiten unter anderem darüber, ob dies am 25.08.2009 oder am 31.08.2009 geschah. Die Kläger und der zuständige Mitarbeiter der Beklagten unterschrieben ein Vertragsformular, das bei der Beklagten verblieb. Das Vertragsformular trägt in der Kopfzeile die maschinenschriftliche Datumsangabe des 25.08.2009, in dem Unterschriftsfeld ist handschriftlich das Datum des 31.08.2009 eingetragen; es wird Bezug genommen auf das als Anlage B2 vorgelegte ausgefüllte und unterschriebene Vertragsformular (Blätter 48 bis 49R der Akte). Ferner wurde den Klägern ein Exemplar des Vertragsformulars ausgehändigt, das jedoch lediglich von dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten, nicht aber von den Klägern unterschrieben war.
4Am 31.08.2009 wurde den Klägern eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt, und sie unterschrieben ein gleich lautendes Exemplar der Widerrufsbelehrung, das bei der Beklagten verblieb. Für den Inhalt der Belehrung wird auf die Widerrufsbelehrung Bezug genommen, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.03.2015 vorgelegt hat (Blatt 51 der Akte). In ihr heißt es unter anderem:
5„Widerrufsrecht
6Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
7Der Widerruf ist zu richten an: (…)
8Widerrufsfolgen
9Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
10(…)“
11Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag räumten die Kläger der Beklagten eine Grundschuld an ihrem Grundstück in S. ein. Unter Ziffer 1.3 der als Anlage B3 vorgelegten Grundschulderklärung vom 19.10.2009 (Blatt 57 der Akte) traten die Kläger ihren Anspruch gegen die Beklagte auf die Rückgewähr bzw. Löschung der Grundschuld an die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (nachfolgend als Wfa bezeichnet) ab.
12Mit dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.09.2014 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag. Mit ihrer Klage begehren sie die Feststellung des Widerrufs des Darlehensvertrages, seine Rückabwicklung sowie die Bewilligung der Löschung der Grundschuld durch die Beklagte.
13Sie sind der Auffassung, die Kläger hätten den Darlehensvertrag noch vor dem Ablauf der Widerrufsfrist widerrufen. Die Frist für den Widerruf habe noch nicht begonnen. Denn die den Beklagten ausgehändigte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft.
14Die Formulierung „Die Frist beginnt (…), jedoch nicht, bevor (…)“ informiere die klagenden Verbrauchern nicht über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufs.
15Ferner behaupten die Kläger, sie hätten das Formular des Darlehensvertrages bereits am 25.08.2009 unterschrieben, die Widerrufsbelehrung jedoch erst am 31.08.2009 erhalten und unterzeichnet. Weil somit die Belehrung erst nach dem Vertragsschluss mitgeteilt worden sei, betrage die Dauer der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in seiner bei Vertragsschluss geltenden Fassung einen Monat und nicht – wie in der Belehrung angegeben – zwei Wochen. Die Widerrufsbelehrung sei auch aus diesem Grund fehlerhaft.
16Die Kläger meinen weiter, die Widerrufsfrist habe nicht begonnen, weil das Exemplar des Darlehensvertrages, das ihnen ausgehändigt worden ist, nicht ihre Unterschrift trägt, sondern allein die des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten.
17Die Kläger sind ferner der Auffassung, die Beklagte könne der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nicht den auf § 14 Abs. 1 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) zurückgehenden Vertrauensschutz entgegenhalten. Denn die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung weiche von dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-Info-V ab.
18Ursprünglich haben die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.10.2014 beantragt,
191.
20festzustellen, dass der mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag vom 25.08.2009 mit der Darlehensnummer 605163724 zum 30.09.2014 wirksam widerrufen worden ist,
212.
22die Beklagten zu verpflichten, das Schuldverhältnis betreffend den widerrufenen Vertrag rückabzuwickeln und
233.
24die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.329,38 € zuzüglich 5 % Punkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
25Mit Schriftssatz vom 03.03.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, die Klageanträge wie folgt neu zu formulieren. Es werde beantragt,
261.
27festzustellen, dass der mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer 60516372424 mit Widerrufsschreiben vom 24.09.2014 wirksam widerrufen worden ist,
282.
29die Beklagte zu verurteilen, den widerrufenen Darlehensvertrag Nr. 605163724 ordnungsgemäß abzurechnen und den Klägern eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen,
303.
31die Beklagten zu verurteilen, den Klägern die Löschungsbewilligung zur Löschung der auf dem Grundstück der Kläger, im Grundbuch von Wiedenbrück zugunsten der Beklagten erstrangig eingetragenen Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung der noch offenen Darlehensforderung, zu erteilen und
324.
33die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.329,38 € zuzüglich 5 % Punkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.
34Unter Bezugnahme auf den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.04.2015 beantragen die Kläger unter Neufassung der bis dahin gestellten Anträge,
351.
36festzustellen, dass der mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer 605163724 mit Widerrufsschreiben vom 24.09.2014 wirksam widerrufen worden ist,
372.
38die Beklagte zu verurteilen, die Schuldverhältnisse betreffend der widerrufenen Darlehensverträge ordnungsgemäß zum Widerrufszeitpunkt abzurechnen,
393.
40die Beklagte zu verurteilen, den Klägern bezüglich des widerrufenen Darlehensvertrages eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen, und an die Kläger insgesamt 55.181,30 € zurückzuerstatten Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages an die Beklagte in Höhe von insgesamt 181.090,00 € und
414.
42die Beklagte zu verurteilen, den Klägern die Löschungsbewilligung zur Löschung der auf dem Grundstück der Kläger im Grundbuch von S., L: XX; S., zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung der noch offenen Darlehensforderungen der Beklagten in Höhe von 125.908,70 €, zu erteilen.
43Die Beklagte beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Die Beklagte behauptet, den Kläger sei die Widerrufsbelehrung in demselben Termin am 31.08.2009 ausgehändigt worden, in dem auch der Darlehensvertrag von den Klägern unterschrieben wurde. Das Vertragsformular trage in der Kopfzeile das Datum des 24.08.2009, weil das Formular an diesem Tag maschinell ausgefüllt worden sei.
46Sie meint, die Kläger seien im Hinblick auf die begehrte Löschung der Grundschuld nicht aktivlegitimiert, weil sie einen etwaigen Löschungsanspruch an die Wfa abgetreten haben.
47Der Zulässigkeit der Klage stehe zum Teil die Unbestimmtheit der gestellten Anträge entgegen.
48Die Parteien haben in den öffentlichen Sitzungen vom 12.03.2015 und vom 11.06.2015 mündlich verhandelt. Es wird Bezug genommen auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen und auf das schriftsätzliche Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Parteien samt der vorgelegten Urkunden.
49Entscheidungsgründe
50Es kann dahinstehen, ob die Kläger im Hinblick auf die Bestimmtheit der gestellten Anträge in vollem Umfang zulässig ist. Das Gericht sieht sich jedenfalls zu einer Sachentscheidung berufen. Denn die Klage ist unbegründet.
51I.
52Das Gericht kann die begehrte Feststellung nicht treffen, der streitgegenständliche Darlehensvertrag sei mit dem Schreiben vom 24.09.2014 wirksam widerrufen worden. Denn das anwaltliche Schreiben vom 24.09.2014 bewirkte schon nicht den von den Klägern beabsichtigten Widerruf. Am 24.09.2014 war die Frist für den gesetzlich vorgesehenen Widerruf bereits abgelaufen.
53Die Frist für den Widerruf begann nach § 355 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BGB in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (nachfolgend § 355 BGB a. F.) am 31.08.2009 mit der Übergabe jeweils eines Exemplars des Darlehensvertrages und der Widerrufsbelehrung an die Kläger. Die Frist dauerte zwei Wochen und endete mithin bereits am 14.09.2009 deutlich vor der Absendung des Widerrufsschreibens vom 24.09.2014.
541.
55Dem Beginn der Frist steht nicht entgegen, dass die Kläger das Exemplar des Darlehensvertrages, das ihnen der zuständige Mitarbeiter der Beklagten übergeben hat, nicht ihrerseits unterschrieben haben. Der Gesetzeswortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. macht schon seinem Wortlaut nach den Beginn der Widerrufsfrist nicht davon abhängig, dass dem Verbraucher das von ihm selbst unterschriebene Exemplar des widerruflichen Vertrages zur Verfügung gestellt wird. Dies wird schon daran deutlich, dass der Gesetzeswortlaut wahlweise die Übergabe einer „Abschrift der Vertragsurkunde“ anstelle der „Vertragsurkunde“ genügen lässt. Die Abschrift der Urkunde eines Vertrages mit einem Verbraucher trägt jedoch nicht die Unterschrift des Verbrauchers; diese findet sich vielmehr auf (einer) der Urschrift(en) der Vertragsurkunde.
56Auch der Sinn und Zweck des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits zu § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in seiner vom 01.05.1993 bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung ausgeführt hat, gebietet auch der Gedanke des Verbraucherschutzes nicht, dass dem Verbraucher ein Schriftstück, das er zu unterschreiben hat und das ihm in Textform auszuhändigen ist, gerade als ein von ihm unterschriebenes Exemplar übergeben wird. Zu dem früher nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a. F. vorgesehenen Erfordernis, dass ein Verbraucher eine Widerrufsbelehrung unterschreibt, führt der VIII. Zivilsenat aus, der Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses aus § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a. F. sei es, bei dem Verbraucher, der eine Widerrufsbelehrung unterschreibt, eine erhöhte Aufmerksamkeit auf das Widerrufsrecht hervorzurufen und zu verhindern, dass er sein Widerrufsrecht übersieht. Dieser Zweck sei bereits dann erreicht, wenn der Verbraucher seine Unterschrift leistet. Ob diese Unterschrift auf dem bei ihm verbleibenden Exemplar einer Widerrufsbelehrung erfolgt, sei insoweit unerheblich (dazu BGH, Urteil vom 05.11.1997 – VIII ZR 351/96, Rdnr. 25 ff., insb. Rdnr. 28 – zitiert nach juris).
57Auch die von den Klägern angeführte Kommentierung von Weidenkaff in Palandt, BGB, 68. Auflage (2009), § 492 Rdnr. 18 gibt dem Gericht nicht auf, die auf den Wortlaut und den Sinn und Zweck des § 355 BGB a. F. gestützte Auslegung dieser Bestimmung in Frage zu stellen. Denn in der angegebenen Kommentierung wird nicht mehr mitgeteilt, als dass eine Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. erst beginne, wenn dem Verbraucher, wie nach § 492 Abs. 3 BGB a. F. vorgesehen, die Abschriften des jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrages zur Verfügung gestellt werden. Aber nicht die Abschriften der Vertragsurkunde(n), sondern die Urschrift(en) der Vertragsurkunde(n) tragen die Unterschrift des Verbrauchers.
582.
59Die Dauer der Widerrufsfrist ist in der Widerrufsbelehrung der Beklagten richtig angegeben. Sie beträgt nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. zwei Wochen und ist in der Widerrufsbelehrung mit zwei Wochen benannt.
60Die Widerrufsfrist betrug auch nicht abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. einen Monat. Voraussetzung für die Dauer der Frist von einem Monat ist nach dieser Bestimmung, dass dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung erst nach dem Vertragsschluss mitgeteilt worden ist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass den Klägern die Widerrufsbelehrung am 31.08.2009 in demselben Termin zur Verfügung gestellt worden ist, in dem die Parteien auch den Darlehensvertrag geschlossen haben.
61Die Beklagte trägt vor, die Kläger hätten den Darlehensvertrag am 31.08.2009 in den Räumen der Beklagten unterschrieben. In demselben Termin hätten sie die Widerrufsbelehrung unterschrieben und ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten.
62Die Kläger lassen demgegenüber durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen, der Darlehensvertrag sei bereits am 25.08.2009 geschlossen worden. Erst in einem weiteren Termin am 31.08.2009 hätten die Kläger nach ihrer Erinnerung Abschriften der Darlehensverträge und eine Widerrufsbelehrung erhalten. In der öffentlichen Sitzung vom 11.06.2015 hat die Klägerin zu 2) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, es habe einen ersten Termin bei der Beklagten gegeben, in dem den Klägern alles erklärt worden sei, und der mit der Vereinbarung geendet sei, der Mitarbeiter der Beklagten solle die Unterlagen vorbereiten, man solle sich wieder treffen, wenn die Unterlagen vorbereitet seien. In einem zweiten Termin hätten die Kläger die Unterschriften geleistet. Das sei alles, woran sie sich erinnere. Auf eine persönliche Anhörung des Klägers zu 1) hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Zustimmung der Klägerin zu 2) in der öffentlichen Sitzung vom 11.06.2015 verzichtet.
63Es kann dahinstehen, ob der von der Darstellung der Beklagten abweichende schriftsätzliche Vortrag der Klägerseite nach Maßgabe des § 138 Abs. 1 ZPO überhaupt von genügender Überzeugung getragen ist, um der Beklagten entgegengehalten werden zu können. Denn jedenfalls ist der nach § 355 Abs. 2 Satz 4 BGB a. F. beweisbelasteten Beklagten der Beweis gelungen, dass die Kläger am 31.08.2009 in einem Termin in den Geschäftsräumen der Beklagten sowohl den Darlehensvertrag als auch die Widerrufsbelehrung unterschrieben haben.
64Ausweislich der als Anlage B2 vorgelegten Urkunde des Darlehensvertrages haben die Kläger ihre Unterschrift neben das handschriftlich eingetragene Datum des 31.08.2009 gesetzt (Blatt 49R der Akte). Gleiches gilt für die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 11.03.2015 vorgelegte Widerrufsbelehrung (Blatt 51 der Akte). Die Echtheit der Unterschriften sind von keiner Partei in Frage gestellt worden; die Klägerin zu 2) hat ihre Unterschriften auf den Urkunden in der öffentlichen Sitzung vom 11.06.2015 vielmehr wiedererkannt. Damit geht das Gericht nach § 416 ZPO davon aus, dass Unterschriften der Kläger jeweils am 31.08.2009 geleistet worden sind.
65Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kopfzeile des als Anlage B2 vorgelegten Darlehensvertrages den maschinenschriftlichen Eintrag des Datums des 25.08.2009 aufweist. Die Beklagte hat dies für das Gericht nachvollziehbar damit erklärt, dass die Darlehensvertragsurkunde von dem zuständigen Sachbearbeiter am 25.08.2009 maschinenschriftlich ausgefüllt und erstellt worden ist. Damit kann die Vertragsurkunde ohne weiteres handschriftlich am 31.08.2009 unterschrieben worden sein.
663.
67Im Übrigen mag dahinstehen, ob die den Klägern übergebene Widerrufsbelehrung tatsächlich in jeder Hinsicht richtig und vollständig über das gesetzliche Widerrufsrecht aus § 355 BGB a. F. aufklärt. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist jedenfalls nach § 14 Abs. 1 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht in der vom 01.09.2002 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (BGB-InfoV a. F.) als den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. genügend anzusehen. Denn sie entspricht dem Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV in der vom 04.08.2009 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung der Anlage.
68Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklage die Sätze des Klammerzusatzes aus dem Muster-Text zu den Belehrungen über die „Widerrufsfolgen“ weggelassen haben, die lauten: „[Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlasen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.]“
69Nach dem Gestaltungshinweis Nr. 2 der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. entfällt der Text aus eben diesem Klammerzusatz bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen. So liegt es hier, denn die Beklagte hat den Klägern auf der Grundlage des streitgegenständlichen Darlehensvertrages nicht Sachen, sondern Giralgeld zur Verfügung gestellt.
70II.
71Mangels eines Widerrufs des streitgegenständlichen Darlehensvertrages bestehen auch die von den Klägern mit ihren Anträgen erhobenen Zahlungs- und Abrechnungsansprüche nicht. Gleiches gilt für den erhobenen Anspruch auf die Bewilligung der Löschung der streitgegenständlichen Grundschuld.
72III.
73Die Nebenentscheidungen ergehen auf der Grundlage der §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
74IV.
75Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis 185.000,00 € festgesetzt.
76Maßgeblich waren für das Gericht bei der Festsetzung des Streitwerts der in dem Antrag Nr. 3 enthaltene Zahlungsantrag, der sich auf 55.181,30 € beläuft, und der Antrag Nr. 4 auf die Löschung der Grundschuld, deren Betrag die Kläger mit 125.908,70 € angegeben haben. Das wirtschaftliche Interesse an dem Feststellungsantrag unter Nr. 1 geht in den Anträgen mit den Nummern 3 und 4 auf. Die Berücksichtigung einer Zug-um-Zug-Leistung in dem Zahlungsantrag unter Nr. 3 rechtfertigt keine Herabsetzung des Streitwerts (Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage [2014], § 3 Rdnr. 16 [Zug-um-Zug-Leistungen]). Der Antrag Nr. 2, der auf die Verurteilung der Beklagen zur Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gerichtet ist, rechtfertigt es nicht, einen höheren Gesamtstreitwert als 185.000,00 € festzusetzen.
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