Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 1 O 249/14
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden den Klägern auferlegt (§ 91 a ZPO).
1
Gründe:
2Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache durch den Vergleich vom 20.10.2015 erledigt. Gemäß Ziffer 3) des Vergleichs soll das Gericht nach § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs entscheiden.
3Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs den Klägern aufzuerlegen.
4Denn die Kläger waren bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mit ihrer Klage voraussichtlich unterlegen.
5Den von den Klägern verfolgten Haupt- und Hilfsanträgen wäre nur im Fall einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung Erfolg beschieden. Eine solche Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung vermag das Gericht jedoch nicht zu erkennen.
6Die von den Klägern vorgebrachten Angriffe hinsichtlich Schriftform, Deutlichkeitsgebot und des Belehrungsteils zu „finanzierten Geschäften“ greifen aus den im Rahmen des Gütetermins erörterten Gründen nicht durch.
7Soweit die Kläger die fehlende Zuordenbarkeit der Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag gerügt haben, wird auch dies einem Beginn der Widerrufsfrist nicht entgegenstehen. Denn von Gesetzes wegen oblag der Beklagten lediglich die Erteilung einer entsprechenden Belehrung „bei Vertragsschluss“ (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.).
8Bielefeld, 03.11.20151. Zivilkammer
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