Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 23 T 226/15
Tenor
Die Kostenberechnung Nr. xx des Notars V. S. in Bielefeld vom 10.03.2015 bzw. vom 18.09.2015 wird bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2I.
3Der Beteiligte zu 1. entwarf im Auftrag der Beteiligten zu 2. die aus Anlage 1 zu seinem Antrag vom 26.03.2015 ersichtliche Handelsregisteranmeldung, beglaubigte am 05.03.2015 die Unterschrift der Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2. und reichte die Anmeldung elektronisch bei dem Handelsregister ein.
4Für seine Tätigkeiten berechnete der Beteiligte zu 1. der Beteiligten zu 2. mit Rechnung vom 10.03.2015 (Rechnung Nr. 201500166) Kosten in Höhe von insgesamt Euro 502,42. Für den Gesellschafterbeschluss (UR-Nr. 62/15) berechnete er – nach einem Geschäftswert von Euro 30.000,00 – brutto 313,21 Euro, für Handelsregisteranmeldung (UR-Nr. 63/15) berechnete er insgesamt brutto Euro 189,21, wobei – addierte – Geschäftswerte für die Sitzverlegung 30.000,00 €, für sonstige Satzungsänderungen weitere 30.000,00 € sowie für die inländische Geschäftsanschriftsänderung 5.000,00 € angesetzt wurden. Hinsichtlich der Handelsregisteranmeldung wurde aus dem Kostenverzeichnis die Nr. 24102 – Fertigung eines Entwurfs, HR-Anmeldung – in der Rechnung angegeben.
5Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angegriffene Kostenrechnung (Anlage 2/Blatt 9 f d. A.) Bezug genommen.
6Mit Schreiben vom 23.03.2015 beanstandete die Beteiligte zu 2. zunächst die getrennte Berücksichtigung der Anmeldung der Sitzverlegung einerseits und der Geschäftsanschrift andererseits.
7Nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises vom 14.04.2015 erweiterte die Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 20.04.2015 ihre Beanstandung der Kostenberechnung dahingehend, dass der Geschäftswert zu hoch – nämlich Nr. 1 und 2 der Anmeldung getrennt – angesetzt worden sei.
8Der Beteiligte zu 1. hält seine Berechnung für zutreffend. Die Kammer hat im Beschwerdeverfahren die Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts vom 25.08.2015 eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
9Daraufhin hat der Beteiligte zu 1. seine Kostenberechnung hinsichtlich der dortigen Nr. 2 – Handelsregisteranmeldung – um Nr. 21201 KV ergänzt (vgl. ergänzte Fassung der Kostenberechnung vom 18.09.2015).
10II.
11Auf den zulässigen Antrag des Beteiligten zu 1. auf Entscheidung des Landgerichts gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG war die von ihm erteilte verfahrensgegenständliche Kostenberechnung zu bestätigen.
12Bereits die Kostenberechnung vom 10.03.2015 entspricht den Formanforderungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 GNotKG, wonach die Berechnung die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses enthalten muss. Durch die Ergänzung der Kostenberechnung vom 18.09.2014 entspricht diese aber auch nach der Auffassung des Präsidenten des Landgerichts den Formanforderungen.
13Nr. 21201 KV ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig und daher auch nicht zitierpflichtig, weil hier lediglich Nr. 24102 KV anzuwenden war: Danach ist für die Fertigung eines Entwurfs eine Rahmengebühr von 0,3 bis 0,5 entstanden – bei vollständiger Fertigung des Entwurfs gemäß § 92 Abs. 2 GNotKG die Höchstgebühr, also 0,5, wenn die Gebühr für die entworfene Erklärung im Falle der Beurkundung 0,5 betragen würde. Für die erstmalige Beglaubigung der Unterschrift entsteht keine weitere Gebühr, wenn diese „demnächst“ erfolgt. Dieser Gebührentatbestand ist vorliegend erfüllt: So entwarf der Beteiligte zu 1. zunächst eine Handelsregisteranmeldung, um dann am 05.03.2015 die Unterschrift der Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2. zu beglaubigen. Die Angabe der Nr. 21201 KV – Beurkundung einer Registeranmeldung – ist somit weder einschlägig noch zitierpflichtig (vgl. Korintenberg-Tiedtke, GNotKG 19. Auflage, § 19 Rn. 29).
14Für den Geschäftswert hat der Beteiligte zu 1. zutreffend Euro 30.000,00 für die Sitzverlegung, weitere Euro 30.000,00 für sonstige Satzungsänderungen und Euro 5.000,00 für die inländische Geschäftsanschriftsänderung angenommen und diese Werte addiert.
15So bestimmt § 111 Nr. 3 GNotKG, dass – anders als nach der Kostenordnung – eine Anmeldung zu einem Register stets ein besonderer Beurkundungsgegenstand ist: Jeder zum Handelsregister angemeldete Tatsache ist ein eigener Gegenstand.
16Die Sitzverlegung, die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift, die vom neuen Sitz der Gesellschaft abweicht, sowie die – zusammengefassten – sonstigen Satzungsänderungen stellen jeweils einen besonderen Beurkundungsgegenstand im Sinne des § 111 Nr. 3 GNotKG dar. Sie sind nicht als unselbständige Anmeldungen im Sinne von notwendigen Erklärungseinheiten, die nur eine Tatsache im Sinne des Kostenrechts darstellen, zu qualifizieren. Mehrere Anmeldungen gelten nur dann als eine Tatsache, wenn sie in notwendiger Erklärungseinheit stehen, also die eine Tatsache aus Rechtsgründen nicht ohne die andere angemeldet werden kann.
17Zwar werden mehrere Satzungsänderungen grundsätzlich als nur eine Tatsache angenommen, weil als Alternative die Anmeldung einer Satzungsneufassung möglich wäre; dies wurde seitens des Beteiligten zu 1. hier beachtet, weil er für die zusammengefassten Satzungsänderungen in §§ 4, 10, 13, 16, 18, 19 und 20 des Gesellschaftsvertrages lediglich einen Geschäftswert in Höhe des Mindestwerts von Euro 30.000,00 angesetzt hat.
18Allerdings ist zu beachten, dass, wenn im Rahmen der Satzungsänderung bzw. Neufassung einzelne der in § 10 Abs. 1 und 2 GmbHG genannten Regelungen geändert werden, diese ausdrücklich in der Anmeldung zu nennen sind und diese keine notwendige Erklärungseinheit mit den Satzungsänderungen im Übrigen darstellen (vgl. z.B. Bormann/Diehn/Sommerfeldt – Bormann, § 111 Rn. 14).
19Um einen solchen Fall handelt es sich bei Nr. 1 und Nr. 3 der von dem Notar formulierten (Anlage 1, Blatt 5 d. A.): Unter Nr. 1 findet sich die Sitzverlegung der Gesellschaft, unter Nr. 3 die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift der Gesellschaft.
20Insbesondere hat der Beteiligte zu 1. in Nr. 2 der Urkunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Satzungsänderungen zu §§ 4, 10, 13, 16, 18, 19 und 20 die in § 10 GmbHG bezeichneten Angaben nicht betreffen. Aus dieser Formulierung wird bereits deutlich, dass diese mehreren Satzungsänderungen eine Einheit darstellen, die allerdings mit den Änderungen gemäß § 10 GmHG – Sitzverlegung und Änderung der Geschäftsanschrift –, die gesetzlich vorgeschriebene Registeranmeldungen betreffen, keine Einheit bilden.
21Auch die Anmeldung der Sitzverlegung und die Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift bilden keine notwendige Erklärungseinheit, weil Satzungssitz und Verwaltungssitz nebst Geschäftsanschrift auseinanderfallen können (vgl. Korintenberg – Diehn, a.a.O., § 111 Rn. 33; Streifzug durch das GNotKG, Rn. 1016).
22Die seitens des Präsidenten des Landgerichts herangezogene Norm des § 86 GNotKG wird im vorliegenden Fall durch die abschließende Regelung des § 111 GNotKG über besondere Beurkundungsgegenstände verdrängt: Dass mehrere Registeranmeldungen stets gesondert zu bewertende Gegenstände darstellen, selbst wenn sie in einem Abhängigkeits- und Zweckmäßigkeitsverhältnis nach § 109 GNotKG stehen, wurde vom Gesetzgeber beabsichtigt (vgl.: RegE, BT-Drs.17/11471, 189).
23Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten folgt aus § 3 Abs. 2 GNotKG. Das Kostenverzeichnis des GNotKG sieht für das Verfahren gemäß §§ 127, 128 GNotKG keine Gebühren vor. Von der Anordnung der Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten, die der Beteiligten zu 2. hier offensichtlich nicht entstanden sind, war gemäß §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG nach billigem Ermessen abzusehen.
24Rechtsmittelbelehrung:
25Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Landgericht Bielefeld einzulegen, und zwar entweder zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Beschwerdeschrift. Die Einlegung kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärungen enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Referenzen
- §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 109 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- GmbHG § 10 Inhalt der Eintragung 2x
- § 111 Nr. 3 GNotKG 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- § 19 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 92 Abs. 2 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 111 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 127, 128 GNotKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 GmHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 127 Abs. 1 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)