Urteil vom Landgericht Bielefeld - 5 O 153/15

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Versicherungspolice Nr. RS-V-11-0038-1278-4884, für den ihr am 27.11.2014 gemeldeten Schadensfall - bei der Beklagten unter der Schadennummer 31-0041-1226-1785 erfasst - aus dem Bereich des Vertragsrechtsschutz, Deckungsschutz unter Berücksichtigung eines Eigenanteils der Kläger in Höhe von 150,- € zu gewähren hat und zwar für eine erstinstanzliche Leistungsklage gegen die E. Bank in I. auf Löschung der Grundschuld über einen Betrag in Höhe von 290.000,- € Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 274.191,38 €.

Es wird festgestellt, dass sich der Streitwert für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche der Kläger wegen des der gegen die E. Bank in I. geltend gemachten Anspruchs auf Löschung der Grundschuld auf 290.000,- € beläuft.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.436,57 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2015 gegenüber den Rechtsanwälten H. & Partner aus C. freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar


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