Urteil vom Landgericht Bielefeld - 4 O 22/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund einer vermeintlichen ärztlichen Fehlbehandlung.
3Die Klägerin kam am 14.07.2003 in einem Gestationsalter von 38 + 1/7 Schwangerschaftswochen u.a. mit einem offenen Rücken – einer sog. Spina bifida – in der Frauenklink des Evangelischen Krankenhauses Bielefeld zur Welt, dessen Trägerin die Beklagte ist. Es fehlten Teile der Rückenmuskulatur, die gesamte Haut und das Unterhautfettgewebe sowie knöcherne Strukturen im Bereich der unteren Wirbelsäule über die gesamte Länge von 10 Segmenten. Es zeigte sich auch, dass die Fasern der Cauda equina in der Umgebung der Öffnung blind im Bereich der Muskulatur endeten, so dass keine regelrechte nervale Versorgung vorhanden war und ebenso ein eigentlicher Duralsack fehlte.
4Die Mutter der Klägerin war bereits vor der Geburt in der Frauenklinik der Beklagten zur Behandlung. Bei dem Feten wurde dabei in der 30. Schwangerschaftswoche der Befund einer großen lumbosacralen Meningomyelocele über 10 Segmente festgestellt. Es waren ferner zahlreiche Begleitfehlbildungen – ein Hydrozephalus internus, eine Duodenalatresie, eine Fußfehlstellung und ein Ventrikelseptumdefekt – erkennbar.
5Wegen der nach der Geburt notwendigen Behandlungen u.a. zur Schließung des offenen Rückens sowie aufgrund eines Klumpfußes rechts und eines Rocker-bottom-Fuß links wurde die Klägerin anschließend noch bis zum 08.09.2003 in der Klinik der Beklagten stationär betreut.
6Bereits am ersten Lebenstag erfolgte – da aus der sehr großen Öffnung Liquor floss - die neurochirurgische Versorgung der Klägerin durch einen plastischen Verschluss der Myelomeningozele unter Verwendung mütterlicher Plazentahaut sowie durch eine Verschiebelappenplastik. Da keine ausreichende Muskulatur vorhanden war, um daraus die notwendige Zwischenschicht zwischen Haut und neu geformten Duralsack zu gewinnen, hatten sich die Ärzte der Beklagten dafür entschieden, das notwendige Gewebe aus der mütterlichen Plazenta zu entnehmen. Die Duodenalatresie wurde anschließend am zweiten Lebenstag operativ versorgt.
7In der Folgezeit kam es allerdings trotz der zunächst komplikationslosen operativen Versorgung zu einer Wundheilungsstörung. An einigen Stellen im Bereich der mobilisierten Haut zeigten sich Nekrosen. Aus diesem Grunde erfolgte am 11.08.2003 bei einer Wunddehiszenz im Rückenbereich eine erneute operative neurochirurgische Versorgung. Von einer Behandlung der Fußdeformitäten wurde daneben zunächst abgesehen.
8Etwa eine Woche später trat dann eine erneute Wunddehiszenz in der Mitte der Wunde auf. Es waren indes weder ein Liquorfluss nachweisbar noch zeigten sich Infektionszeichen der Wunde, so dass die Wunde bis zur sekundären Wundheilung konservativ behandelt wurde.
9Die Klägerin wirft der Beklagten Behandlungsfehler vor.
10Die Ärzte der Beklagten hätten zum Verschließen des offenen Rückens die Plazenta der Mutter zur vollständigen Deckung des ausgedehnten Defektes verwendet. Die Wunde sei anschließend mit Amnionhaut und Feuchtpflaster verschlossen worden.
11Die Verwendung von Amnionhaut und Plazenta sei indes mit einem hohen Infektionsrisiko verbunden. Sie führe darüber hinaus zu Wundheilungsstörungen und verursache einen starken Sekretausstoß, der – da er eiweißhaltig sei – zu keiner Heilung führen könne. Diese (Neben-) Wirkung sei auch bei ihr – der Klägerin – in einem solchen Ausmaß aufgetreten, dass der Rücken kurz darauf nochmals habe operiert werden müssen.
12Für den Verschluss des offenen Rückens bei – wie hier – größeren Defekten im Bereich des Spinalkanals verwende man daher bei fachgerechtem Vorgehen körpereigenes Gewebe, Fascien-Muskulatur und auch lyophilisierte Dura (Knochenmarkshaut) sowie Verschiebeplastiken.
13Die für den Wundverband verwendeten Comfeel-Platten seien darüber hinaus ungeeignet gewesen, einen Wundverschuss herbeizuführen. Der Rücken habe vielmehr trocken verbunden werden müssen. Durch das jeweilige Abreißen der Comfeel-Platten sei der Rücken zudem täglich neu verletzt worden. Die mögliche Verwendung von Comfeel-Platten mit Silberionen und antimikrobiellen Eigenschaften sei dagegen nicht erfolgt. Es sei auch keine andere Verbandauflage benutzt worden, die ein Verkleben mit der Wunde hätte verhindern können.
14Entgegen dem ärztlichen Standard sei weiter auch die Reaktion auf den rechten Klumpfuß sowie auf den Rocker-Bottom-Fuß links erfolgt. Eine mit überragenden Erfolgschancen verbundene Behandlung dieser Beeinträchtigungen sei in ihrer Lebenswoche noch schmerzlos und ohne weitere Belastung durch eine bloße „orthopädische Begradigung“ mittels Gipsen oder Wickeln in Verbindung mit einer krankengymnastischen Behandlung möglich gewesen, was von den Ärzten der Beklagten indes unterlassen worden sei. Nach Abschluss der Behandlung bei der Beklagten sei zudem keinerlei Hinweis erfolgt, dass eine sofortige Weiterbehandlung des Klumpfußes zur Vermeidung einer nur noch operabel möglichen Korrektur erforderlich sei.
15Die unansehnliche Fehlstellung sei so zunächst verblieben und habe anschließend nur durch eine schwere Operation von über 4 Stunden begradigt werden können, was schon für die weitere Bewegungstherapie immens wichtig gewesen sei. Sie – die Klägerin – habe für den Krankenhausaufenthalt sowie für die Rehabilitationsbehandlung und die Schienenversorgung deshalb noch insgesamt 8 Wochen in der Klinik verbringen und 3 Monate lang einen kniehohen Gips tragen müssen, der für ihre krankheitsbedingte Osteoporose sehr schädlich gewesen sei.
16Die Vorgehensweise der Beklagten habe demnach insgesamt nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen.
17Unter den Folgen der fehlerhaften Behandlung habe sie schließlich erheblich zu leiden.
18Im Hinblick auf die fehlerhafte Heilbehandlung des Rückens sei es zu einer umfangreichen Wundheilungsstörung gekommen, so dass am 11.08.2003 eine weitere Operation erforderlich gewesen sei. Sie – die Klägerin – habe sich damals in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden und zudem seit der Geburt bis letztendlich fast zur Entlassung kaum aushaltbare Schmerzen im Hinblick auf die vorliegende Wundheilungsstörung ertragen müssen. Aus diesem Grunde habe sie auch über nahezu 8 Wochen ganztägig geschrien, so dass nunmehr im Hinblick auf das nachgeburtliche Trauma mit psychischen Beeinträchtigungen während des gesamten Lebens zu rechnen sei.
19Bei fachgerechter Behandlung wäre der Heilungsverlauf demgegenüber innerhalb von 14 Tagen abgeschlossen gewesen.
20Der linke Klumpfuß wachse daneben infolge der Nichtbehandlung der Beklagten nunmehr trotz der erforderlichen Operation nicht mehr, so dass bereits jetzt bei einer Länge von 22 cm eine Differenz von 5 cm zum rechten Fuß (27 cm) bestehe und zukünftig mit einer unansehnlichen Differenz von mehr als 10 cm zu rechnen sei. Für das Stehen mit Hilfsmitteln wie Schienen, Stehtrainern usw. sei es jedoch wichtig, dass sie – die Klägerin – auf beiden Füßen stehen könne.
21Insgesamt sei ihr die Beklagte demnach zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von wenigstens 20.000,00 € verpflichtet.
22Die Klägerin beantragt,
231. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2008 sowie 350,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen sowie sie gegen RA Kruse von weiteren 846,43 € freizustellen;
242. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihr künftige materielle und immaterielle Schäden aus der ärztlichen Fehlbehandlung vom 14.07. bis 08.09.2003 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie behauptet, die Wundheilungsstörung habe sich nach der ersten operativen Versorgung der Klägerin angesichts der Ausdehnung des Defektes, der unter Spannung stehenden Wundnähte im Rückenbereich und eines Sekretstaus trotz regelrechter und hygienisch sorgfältiger Versorgung des Operationsbereiches entwickelt.
28Die Behandlung der Klägerin sei vor diesem Hintergrund insgesamt fachgerecht erfolgt.
29Es sei nicht zu beanstanden, wenn zur operativen Deckung des ausgedehnten lumbosacralen Defektes Fremdmaterial verwendet worden sei. Im Gegensatz zu anderen Materialien eigneten sich die Amnionhäute besonders gut zur operativen Deckung, da es sich hierbei um körpereigenes, elastisches Gewebe handele und damit Abstoßungsreaktionen und Wundheilungsstörungen am besten vermieden werden könnten.
30Die Entscheidung, die mütterliche Plazenta zu verwenden, habe daher auf der Überlegung beruht, dass es sich hier um Gewebe handele, welches keine Abstoßungsreaktionen hervorrufen würde und welches im übrigen ein schnelleres Einwachsen von Blutgefäßen ermögliche, was bei Verwendung von Fremdmaterialien nicht der Fall gewesen wäre.
31Nach erfolgter offener Wundheilung habe sich dann kein nachweisbarer Liquorverlust im Bereich der Wunde gezeigt. Im Bereich der Fasciendeckung sei daneben keine Granulation zur Oberfläche und zu den Hautschichten erfolgt. (Erst) am 11.08.2003 sei deshalb die Indikation zu einer Sekundärnaht gestellt worden, um den Heilungsprozess zu beschleunigen.
32Die eingetretene Komplikation resultiere dabei nicht aus der Verwendung von Plazenta, sondern vielmehr aus dem Umstand, dass die Haut ausgesprochen dünn gewesen sei, weiträumig habe mobilisiert werden müssen und damit vor allem im Bereich der Wundpole die Durchblutung dieser Verschiebelappen schlechter gewesen sei als im normalen Bereich mit darunter liegender Muskulatur. Dieses Problem trete aber auch dann auf, wenn kein Fremdmaterial oder Amnion-Haut verwendet werden müsse, um tiefe Defekte zu decken.
33Im Zusammenhang mit der Behandlung der Spina bifida seien daher keinerlei ärztliche Fehler unterlaufen. Die Diagnostik sowie die Operation und die postoperative Behandlung der Klägerin seien fachgerecht erfolgt.
34Es sei weiter nicht zu beanstanden, dass die Fehlbildung an den beiden Füßen der Klägerin zunächst nicht behandelt worden sei. Die Wundheilung der operierten Bereiche, in denen es bereits zu Wundheilungsstörungen gekommen sei, habe damals nicht gefährdet werden sollen. Es habe sich zudem keine Verschlechterung der Gesamtprognose des Kindes durch eine verzögert einsetzende Therapie ergeben.
35Die Prognose der Klägerin sei (damals) in erster Linie durch den ausgedehnten Rückendefekt und die damit zusammenhängenden neurologischen Störungen wie auch durch den Hydrocephalus mit der Hirnfehlbildung einer Balkenhypoplasie bestimmt gewesen. Bei der Ausdehnung der Spina bifida sei zudem nicht zu erwarten gewesen, dass die Klägerin jemals imstande gewesen wäre, mit eigener Kraft zu laufen. Kinder mit derartigen Rückenfehlbildungen entwickelten vielmehr eine Lähmung der unteren Extremitäten und seien rollstuhlpflichtig, so dass die orthopädische Frühversorgung auch nicht im Vordergrund der therapeutischen Notwendigkeiten gestanden habe. Bei dem ausgeprägten Klumpfuß der Klägerin habe darüber hinaus von Beginn an festgestanden, dass eine operative Versorgung des Fußes trotz frühzeitiger Gipsbehandlung nicht hätte vermieden werden können.
36Unabhängig davon habe es nach der Entlassung der Klägerin aus der stationären Behandlung am 08.09.2003 ihren Eltern oblegen, sich in anderweitige Behandlung zu begeben, um die Fehlbildungen an den Füßen korrigieren zu lassen. Dass sie dies nicht getan hätten, sei nicht ihr – der Beklagten – zuzurechnen.
37Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 14.07.2014 (Bl. 197aff d.A.) Bezug genommen.
38Nachdem im weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.02.2016 beide Parteien nicht verhandelt haben, hat das Gericht Entscheidung nach Lage der Akten angeordnet und deshalb einen Verkündungstermin anberaumt.
39Entscheidungsgründe
40Die Klage ist unbegründet.
41Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 280 I, 278, 253 II BGB oder den §§ 823 I, 831, 31, 253 II BGB. Den ihr obliegenden Beweis, in der Klinik der Beklagten fehlerhaft behandelt worden zu sein, hat sie nicht geführt.
42Schadensersatz wegen eines Behandlungsfehlers kann von einem Krankenhaus nur dann verlangt werden, wenn bei der Behandlung des Patienten gegen den im konkreten Fall anzuwendenden medizinischen Standard verstoßen worden ist. An dieser Voraussetzung aber fehlt es hier.
43Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Klägerin in der Klinik der Beklagten fachgerecht behandelt worden.
441. Der neurochirurgische Sachverständige hat festgestellt, dass der in der 31. Schwangerschaftswoche bei der Mutter durchgeführte Ultraschall bei dem Feten, der späteren Klägerin, ein ausgedehntes Fehlbildungssyndrom festgestellt habe: Es habe eine ausgedehnte, die gesamte lumbosakrale Wirbelsäule betreffende Spina bifida mit Myelomeningozele in einer Größe von 5,8 x 4,1 cm bestanden, außerdem das Zeichen einer Duodenalatresie sowie ein Hydrozephalus mit Chiari Malformation. Bewegungen der unteren Extremitäten seien in mehreren Untersuchungen nicht beobachtet worden. Eine Chromosomenanalyse habe kein syndromales Krankheitsbild ergeben.
45Nach der Geburt der Klägerin hätten die endgültigen Diagnosen nach Komplettierung der Diagnostik gelautet:
46- Hydrozephalus internus bei Aquäduktstenose, Balkenhypoplasie
47- Mittelgesichtshypoplasie
48- Spina bifida L1-S5 mit offener Myelomeningozele
49- Halsrippe rechts
50- Duodenalatresie bei Pankreas anulare
51- Muskulärer Ventrikelseptumdefekt
52- Nabelbruch und Rectusdiastase
53- Intermittierender Analprolaps
54- Klumpfuss rechts
55- Rocker-bottom-Fuß links.
56Eine Chiari Malformation mit Tonsillentiefstand sei dagegen mittels des Kernspintomogramms am 20.08.2003 ausgeschlossen worden. Es habe sich allerdings „eine Ventrikulomegalie mit diskrepantem kleinen 4. Ventrikel, nicht einsehbarer Aquädukt mit fehlender Flussdarstellung“ gezeigt sowie eine mögliche partielle Balkenagenesie bei „fehlender Darstellbarkeit des Spleniums und des Truncus“. Die abschließende Beurteilung habe gelautet: „Hydrozephalus internus der Ventrikel 1 bis 3 bei Aquäduktstenose, Balkenhypoplasie.“
57Die Operation zur plastischen Deckung des offenen Defektes sei mit einer Notfall-Indikation am 14.07.2003 erfolgt, die gleichfalls dringlich indizierte Duodenostomie am 15.07.2003. Es seien weiterhin tägliche Verbandswechsel durch die Neurochirurgie erfolgt, der neurologische Befund berichte von fehlenden Spontanbewegungen unterhalb der Zele, einem fehlenden Schmerzempfinden und von den Fußfehlbildungen, Klumpfuß rechts und Rocker-bottom-Fuß links, “vorerst ohne chirurgische Intervention“.
58Aus den Unterlagen ergebe sich für den Eingriff vom 14.07.2003, dass nach Meinung des Operateurs die Notwendigkeit bestanden habe, bei offener MMC und Liquorleckage den Defekt über 10 Segmente zu verschließen. Dabei habe die Schwierigkeit bestanden, den ausgedehnten Bereich mit fehlender Dura, Faszie, Muskulatur, Knochen und Haut zu decken. Zunächst sei die Dura rekonstruiert und wasserdicht verschlossen worden. Dann seien mehrere Verschiebeschritte der Eigenhaut aus den Flankenbereichen durchgeführt und ein restlicher nicht bedeckbarer Bereich mit mütterlicher Plazenta und Amnionhaut rekonstruiert und eingenäht worden. Dadurch sei ein zunächst dichter Wundverschluss gelungen, im Verlauf der folgenden Tage sei es zur Wunddehiszenz und zur Sekretion von Wundflüssigkeit gekommen. Dadurch sei die Sekundärheilung notwendig geworden, eine nochmalige Wundrevision sei schließlich am 11.08.2003 erfolgt. Die Wunde sei mit Comfeelplatten bedeckt worden, diese seien offensichtlich täglich gewechselt worden.
59Die Behandlung der Klägerin in der Klinik der Beklagten sei vor diesem Hintergrund wie folgt zu beurteilen:
60Die Indikation zur Deckung einer Spina bifida bestehe bei einer offenen Meningozele wegen des Kontaktes des ZNS zur Außenwelt und einer in den nächsten Stunden massiv steigenden Gefahr einer Meningomyelitis und Enzephalitis. Außerdem gehe die Vitalität der offenen ungeschützten Neuralplackode in den Stunden nach der Geburt ohne Deckung massiv zurück und eine neurologische Verschlechterung einer bereits eingetretenen Läsion durch die Fehlbildung sei zu erwarten.
61Bei der Klägerin sei die Myelomeningozele dadurch kompliziert gewesen, dass neben der klaffenden Wirbelsäule paraspinal eine nur rudimentär ausgebildete autochthone Rückenmuskulatur bestand habe. Nach dem wasserdichten Verschluss der Dura mater, der harten Hirnhaut, habe die Aufgabe eines Verschlusses der Deckgewebe und insbesondere der Haut bestanden. Dafür sei neben einer Verschiebeplastik der Haut eine Zwischenschicht aus mütterlichem Plazentagewebe gewählt worden. Anderes Gewebe habe auch bei dem Geburtsgewicht von 2700 g nicht zur Verfügung gestanden und die Operateure hätten sich gegen die Verwendung von Fremdmaterial entschieden, um keine Nekrose der verschobenen und dünnen Haut zu riskieren. Eine Verschiebeplastik in der Größe bei einem 2700 g schweren Säugling habe durchaus seine Grenzen. Es drohe durch die Ablösung der dünnen Haut mit der frühgeburtlich bedingten verringerten Unterhautschicht von der gefäßführenden Unterlage eine Nekrose. Viel Material stehe bei einem Frühgeborenen nicht zur Verfügung, eine Verschiebeplastik bis in den Bauchbereich lasse sich nicht beliebig ausdehnen und eine Verschiebung in der Längsachse über den Rücken sei wegen einer erheblichen Dehnung und Torquierung der Hautgefäße zu vermeiden, da ischämische Schäden der Haut zu befürchten seien.
62Während die Rekonstruktion und der liquordichte Verschluss der Dura eine absolute Notwendigkeit bedeuteten, gebe es für den Hautverschluss in dieser Situation für den Operateur grundsätzlich drei verschiedene Methoden zur Wahl: Deckung mit Kunstmaterial, z.B. Goretex oder Ethisorb oder unterschiedliche Materialien diverser Fabrikate. Diese hätten die Eigenschaft, zwar einen primären Verschluss zuzulassen aber eine Deckung der Epidermis müsse durch Neonhaut von den Seiten erfolgen und sei eine zeitraubende Angelegenheit, die eine Sekundärheilung über Wochen und eine bakterielle Besiedelung der Kunstmaterialien in der Nähe der Windelzone bedeute.
63Die Alternative sei das offen lassen einzelner Hautbezirke meistens beidseits lateral in Bereichen, die weit entfernt seien vom wasserdichten Duraverschluss des ZNS. Hier sei ebenfalls eine Defektheilung sekundär zu erwarten mit einer erheblichen Narbenbildung für die gesamte Zukunft. Eine Hauttransplantation der dünnen Frühgeborenenhaut oder eine Spalthauttransplantation scheide in dem Alter weitgehend aus, an den unteren Extremitäten seien wegen der bestehenden Myelopathie durch die Fehlbildung trophische Störungen über die gesamte Lebenszeit zu erwarten, der Abdomenbereich habe für den absehbaren und vitalen abdominellen Eingriff geschont werden müssen.
64Als dritte Möglichkeit bleibe Amnionhaut oder mütterliches Plazentagewebe mit dem Vorteil der guten Gewebeverträglichkeit und der Neovascularisation, da im Plazenta- und Amniongewebe Stammzellen der Hautbildung vorhanden seien. Per se sei bei der Verwendung dieser Gewebearten nicht von einer eiweißreichen Sekretion auszugehen.
65Unterschieden werden müsse allerdings, ob es um den Duraverschluss gehe oder ob Teile der Unterhautgewebe, der Faszie oder der Haut ersetzt werden sollten. Beim Duraverschluss hätten rekonstruierbare eigene Duraschichten den höchsten Vorteil, gefolgt von Goretex, da hierdurch die geringste Gefahr einer Vernarbung mit der Rückenmarksoberfläche bestehe und ein sekundäres Tethered cord Syndrom, eine narbige Fixierung von Dura—(ersatz) und Myelon auftreten könne und zu Wachstumszug am Rückenmark führe. Alle Verfahren trügen jedoch ein solches Risiko in sich.
66Der Hautverschluss selbst sei demgegenüber von eher untergeordneter Bedeutung, es gehe um den mechanischen Schutz der weitgehend ungeschützten Spina bifida-Zone und des ZNS-Schlauches nach dem wasserdichten Duraverschluss. Die betroffenen Zonen würden am besten mit Comfeelplatten abgedeckt, zu der Methode gehöre eine mitunter kräftige eiweißreiche Sekretion, die eher günstige Eigenschaften für die Defektheilung habe, da hier viele sezernierte Zytokine und Reparaturproteine eher erwünscht seien. Der notwendige und häufige Pflasterwechsel und die Wundkontrollen könnten auch bei kleinen Kindern ohne Beeinträchtigung durchgeführt werden, die Haut sei eher nicht schmerzempfindlich, da ja die reguläre Innervation ganz anders erfolgt sei.
67Die durch die Behandlung der Klägerin aufgeworfenen Fragen seien vor diesem Hintergrund wie folgt zu beantworten:
68Die Behandlung insbesondere in der Zeit von Geburt bis zur Entlassung am 08.09.2003 sei ohne Verstoß gegen die Regeln der Heilkunst erfolgt. Es sei nicht fehlerhaft gewesen, Plazenta der Mutter und Amnionhaut einzusetzen. Auch andere Materialien trügen das Risiko der entstehenden Sekundärheilung in sich. Der Einsatz der Comfeelplatten sei nicht fehlerhaft gewesen.
69Die Methode sei auch nicht veraltet gewesen, ganz im Gegenteil handele es sich um eine heute wieder benutzte Methode, wenn nicht ausreichend Eigenhaut zur Verfügung stehe. Eine notwendige Narbenrevision in der Versorgung einer großen Spina bifida-MMC sei dann kein ungewöhnlicher Vorgang.
70Die Verwendung dressierender Maßnahmen an den fehlgebildeten Füssen in der Frühphase sei aus neurochirurgischer Sicht möglich gewesen, ein Behandlungsfehler stelle das Vermeiden der Maßnahmen nicht dar. Der Verzicht auf diese Maßnahmen könne im Gesamtzusammenhang der Erkrankung des Kindes sogar geboten und vernünftig gewesen sein. Es sei zudem sehr unwahrscheinlich, dass alleine dressierende Verfahren zu einer Ausheilung der neurogen induzierten Fehlbildungen ausreichend gewesen wären.
71Die Kammer folgt den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde nicht zu zweifeln ist. Prof. Dr. M hat seinem Gutachten alle vorhandenen Krankenunterlagen einschließlich der Ergebnisse bildgebender Untersuchungsverfahren zugrunde gelegt. Aus den damit vollständig ermittelten Befund- und Anknüpfungstatsachen hat er unter verständiger Darlegung der medizinischen Vorgaben in jeder Hinsicht nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schlussfolgerungen gezogen.
72Ein Fehler bei der neurochirurgischen Behandlung der Klägerin liegt demnach nicht vor. Die (operative) Versorgung ihrer Spina bifida ist einschließlich der Nachbehandlung fachgerecht vorgenommen worden.
732. Die ergänzend vorgesehene orthopädische Begutachtung hat die Klägerin verweigert und damit deutlich gemacht, dass sie an ihrer Behauptung einer (auch) fehlerhaften orthopädischen Behandlung nicht festhält. Sie hat sich trotz wiederholter Aufforderung und trotz einer Fristsetzung nach § 356 ZPO nicht zur Untersuchung bei der Sachverständigen vorgestellt und trotz entsprechender Fristsetzung auch nicht die für eine Begutachtung nach Aktenlage zwingend erforderlichen weiteren Krankenunterlagen (vgl. Schreiben der Orthopädischen Gutachtenstelle des Universitätsklinikums Göttingen vom 30.03.2015, Bl. 226 d.A.) eingereicht. Dass lässt für die Kammer nur den Schluss zu, dass die Klägerin ihre orthopädische Behandlung (nach der Vorlage des neurochirurgischen Gutachtens und der darin enthaltenen Feststellung eines auch orthopädisch fachgerechten Vorgehens) für den weiteren Verlauf des Rechtsstreits nunmehr unbeanstandet lassen will.
74Eine (weitere) Begutachtung war vor diesem Hintergrund weder möglich noch geboten, so dass die Kammer auch hinsichtlich der orthopädischen Behandlung keinen Behandlungsfehler feststellen konnte. Der neurochirurgische Sachverständige hatte immerhin dargelegt, dass ein Verzicht auf eine orthopädische Behandlung für die weitere Therapie in seinem Fachgebiet geboten gewesen sein könnte und keinen Behandlungsfehler darstelle, zumal es sehr unwahrscheinlich sei, dass alleine dressierende Verfahren zu einer Ausheilung der neurogen induzierten Fehlbildung ausreichend gewesen wären.
75Die Klage hat nach all dem keinen Erfolg.
76Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.
77Verwandte Urteile
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Referenzen
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