Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 8 Qs 246/16
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Rechtsanwalt Dr. H., Hannover, wird für das weitere Verfahren dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht Minden setzte gegen den Angeklagten mit Strafbefehl vom 09.05.2016 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 € fest. Mit seinem durch seinen bisherigen Wahlverteidiger eingelegten Einspruch hat der Angeklagte unter Hinweis auf den Beiordnungsantrag vom 05.04.2016 erneut dessen Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt, im Wesentlichen mit der Begründung, die Beweislage sei schwierig, weil ihn lediglich Amtsträger iS von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB belasteten, ohne dass andere „zulässige“ Beweismittel zur Verfügung stünden.
4Der Vorsitzende des Amtsgerichts Minden hat dies mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 140 Abs. 1 und Abs. 2 StPO nicht vorlägen.
5Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
6II.
7Die Notwendigkeit der Verteidigung folgt aus der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Der Angeklagte bestreitet die ihm zu Last gelegten Tat des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung. Das Ergebnis der Hauptverhandlung hängt allein davon ab, ob das Amtsgericht den Aussagen der Zeugen folgt. Sämtliche Zeugen sind Polizeibeamte, wobei sich die dem Angeklagten zur Last gelegte versuchte Körperverletzung gegen einen der Polizeibeamten gerichtet hat. Weitere Beweismittel gibt es nicht. Bei dieser Sachlage kann eine sachgerechte Verteidigung, insbesondere das Aufzeigen von eventuellen Widersprüchen in den Angaben der jeweiligen Belastungszeugen nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhaltes gewährleistet werden. Dieser ist aber nur dem Verteidiger zugänglich, so dass in diesem Falle die Bestellung des Pflichtverteidigers unumgänglich ist. Daran ändert auch nichts, dass Rechtsanwalt Dr. H. als Wahlverteidiger Akteneinsicht hatte, wenn er – was denkbar ist – als Wahlverteidiger in der Hauptverhandlung nicht auftritt.
8Zudem ist die Rechtslage – Subsumtion unter den Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB - schwierig. Bereits die Feststellung und Einordnung der Vollstreckungshandlung erschließt sich nicht ohne weiteres. Nach dem Ermittlungsergebnis waren die Polizeibeamten unterwegs zu einem Einsatzort (Türbereich), an dem eine Vollstreckungshandlung beabsichtigt war, wobei nicht eindeutig ist, ob repressiv (§ 12 Abs. 1 BPolG, § 145 Abs. 2 Nr. 2 StGB) oder präventiv, §§ 14, 3 BPolG. Auf dem Weg dorthin befanden sie sich jedenfalls nicht bei der Ausübung einer Vollstreckungshandlung. Durch § 113 StGB geschützt sind nur diejenigen Amtsträger, die sich bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung befinden. Die Vollstreckungstätigkeit als solche muss bereits begonnen haben oder doch unmittelbar bevorstehen und darf noch nicht beendet sein (Eser, in: Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl., § 113 Rdnr. 15). Der Weg einschließlich zum Vollstreckungsort selbst gehört nicht zu der durch § 113 StGB geschützten Vollstreckungstätigkeit des Amtsträgers. Wie die Vollstreckungshandlung eines Gerichtsvollziehers erst mit Betreten der Wohnung des Schuldners beginnt, so kann auch die polizeiliche Vollstreckungstätigkeit erst mit Eintreffen des Amtsträgers am Einsatzort, also im “Kontaktbereich” des von der Amtshandlung Betroffenen beginnen. Gewalt zwecks Verhinderung künftiger Vollstreckungshandlungen fällt unter § 240 StGB. Zwar sind vereinzelt Gewalthandlungen, die zeitlich vor Beginn einer Vollstreckungshandlung lagen, als Widerstand i. S. des § 113 StGB angesehen worden, jedoch nur in den Fällen, in denen es sich um sogenannten vorweggenommenen Widerstand handelte, nämlich in den Fällen, in denen der von der bevorstehenden Vollstreckungshandlung Betroffene bereits zuvor Vorkehrungen gegen diese Vollstreckungshandlung trifft. (vgl. Eser aaO Rdn. 16 m. w. N.) Dieser Fall ist jedoch hier nicht gegeben. Der Angeklagte war kein Betroffener der von den Polizeibeamten beabsichtigten Vollstreckungshandlung (Unterbinden des Sprühens mit dem Feuerlöscher auf Kollegen).
9Die Kammer bestellt – abweichend von § 141 Abs. 4 StPO - gemäß § 309 Abs. 2 StPO den bisherigen Wahlverteidiger (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 142 Rdn. 2 m. w. N.), weil Gründe, die dessen Bestellung gemäß § 142 Abs. 1 S. 2 StPO entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich sind und eine andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre.
10Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.
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