Urteil vom Landgericht Bielefeld - 3 O 206/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Geldbetrages in Anspruch. Unter dem 04.06.2007 schlossen die Parteien eine mit „Darlehensvertrag“ überschriebene Vereinbarung. In dieser heißt es unter anderem:
3„Die [Klägerin] gewährt Herrn [Beklagter] ein Darlehen i.H.v. € 50.000,00. Die Zahlung erfolgt auf nachstehende Konten:
41) € 10.000,00 (Zahlung auf das Konto der W.bank F. [Deutschland] (in Worten: zehntausend Euro)
52) € 40.000,00 (Zahlung auf das Konto der Raiffeisenbank V. [Polen]) (in Worten: vierzigtausend Euro)
6Das Darlehen ist zu verzinsen mit 5 % Zinsen p.a.. Das Darlehen ist zurückzuzahlen bis zum 31.12.2007. Vorzeitige Rückzahlung wird ausdrücklich zugelassen.
7Die Zinsabrechnung erfolgt nach Rückzahlung des gesamten Darlehens.“
8Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anl. K1 Bezug genommen. Die Auszahlungen auf die Konten des Beklagten gemäß der oben dargestellten Vereinbarung erfolgten am 05.06.2007. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte seinen Wohnsitz in C.. Eine Rückzahlung der Beträge bis zum 31.12.2007 erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 14.02.2012 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 63.143,75 € bis zum 29.02.2012 auf. Aktuell wohnt der Beklagte in Polen.
9Die Klägerin behauptet, die Zahlung gemäß dem Vertrag vom 04.06.2007 sei als Darlehen erfolgt. Nachdem eine Rückzahlung des zum 31.12.2007 nicht erfolgt sei, sei das Darlehen prolongiert worden. Zwischen den Parteien seien Verhandlungen über die Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen geführt worden, eine schriftliche Vereinbarung zu den Modalitäten sei jedoch nicht zustande gekommen. Der Beklagte habe die Darlehensansprüche jedoch mehrfach ausdrücklich anerkannt. Am 11.06.2015 habe der Beklagte die Regulierung seiner Darlehensverbindlichkeiten im Rahmen einer Gesamtlösung in Aussicht gestellt. Bereits 2011 habe der frühere Geschäftsführer der Klägerin, Herr V. H., den Beklagten aufgefordert, eine Aufstellung der Darlehen anzufertigen, die ihm über die Firmengruppe H. oder Herrn H. persönlich gewährt worden seien. Trotz Zusage sei eine solche Aufstellung nicht erfolgt. Im Jahr 2013 sei per E-Mail verhandelt worden. Am 18.07.2013 von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr habe in einem Hotel in Kloten in der Schweiz ein Besprechungstermin stattgefunden. In diesem habe der Beklagte die Richtigkeit einer Aufstellung über die ihm gewährten Darlehen bestätigt. Auch in den Jahren 2010 und 2011 habe der Beklagte in Zürich bestätigt, dass Rückzahlungsansprüche aus Darlehensverträgen bestünden. Im Rahmen von Parallelverfahren in Polen habe der Beklagte ebenfalls Darlehensforderungen anerkannt. Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht Bielefeld sei örtlich und international zuständig gemäß Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO, § 29 ZPO. Die Bestimmung des Erfüllungsortes habe nach der lex causae zu erfolgen. Der Erfüllungsort im Sinne der EuGVVO sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach dem Recht zu ermitteln, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich sei. Die Ansicht, dass Erfüllungsort der Darlehensleistung der Ort sei, an dem das Konto des Darlehensnehmers geführt werde, gehe fehl. Empfänger der Leistung sei bei einem Darlehen der Darlehensnehmer, und nicht die Bank, bei der das Konto geführt werde, auf das gezahlt werde. Der Klägerin dürfe kein Nachteil daraus entstehen, dass die Auszahlung des Darlehens auf ein bestimmtes Konto erfolgt sei. Abzustellen sei darauf, wo der Darlehensgeber tätig werde. Dies sei in Deutschland gewesen. Dafür, dass vorliegend ein Darlehensvertrag geschlossen worden sei, streite die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Darlehensurkunde. In der mehrfachen Anerkennung des Rückzahlungsanspruches liege zugleich ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung.
10Die Klägerin hat den Beklagten zunächst im Mahnverfahren auf Zahlung von 59.648,12 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % ab dem 16.10.2014 sowie 11.177,89 € an ausgerechneten Zinsen in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 10.11.2014 hat sie gegenüber dem Mahngericht den Antrag hinsichtlich der ausgerechneten Zinsen zurückgenommen und den Antrag auf laufende Zinsen auf den Zeitraum ab dem 01.10.2014 erweitert.
11Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen,
12an sie 50.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.02.2012 zu zahlen.
13Den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 11.848,19 € zu zahlen.
14Hilfsweise beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit an das Landgericht Kleve zu verweisen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Der Beklagte behauptet, er sei Opfer einer in Deutschland und Polen gegen ihn initiierten Kampagne. Diese diene dazu, ihn dazu zu veranlassen, eine Beteiligung an einer erfolgreichen wirtschaftlichen Unternehmung in Polen zu gewähren. Sie ginge auf das Betreiben des ehemaligen Geschäftsführers der Klägerin, Herrn V. H., zurück. Gegenwärtige Geschäftsführerin der Klägerin sei dessen Tochter. Zwischen ihm, dem Beklagten, und Herrn V. H. sowie der von diesem geführten Gesellschaften hätten langjährige Geschäftsbeziehungen bestanden. Durch diese habe er, der Beklagte, seinerseits erhebliche Forderungen aufgrund seiner Beteiligung an Projektentwicklungen erworben. Er habe mit V. H. die Vereinbarung getroffen, dass er monatlich 25.000 DM als Vergütung für Projektentwicklungsleistungen in Polen erhalten solle. Diese Beträge habe V. H. jedoch nicht aufbringen können. Dieser habe daher entschieden, Teilbeträge der aufgelaufenen Verbindlichkeiten von Gesellschaften seiner Firmengruppe zahlen zu lassen. In diesem Zusammenhang seien vermeintliche Darlehensverträge unterzeichnet worden. Es habe jedoch dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten entsprochen, dass weder eine Rückzahlung noch eine Verzinsung seitens des Beklagten geschuldet gewesen sei. Vielmehr sei vereinbart gewesen, dass mit den Zahlungen die offenen Ansprüche des Beklagten teilweise befriedigt werden und er das Geld endgültig behalten sollte. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er ist der Ansicht, das Landgericht Bielefeld sei international unzuständig. Zuständig sei nach Art. 4 EuGVVO n.F./Art. 2 EuGVVO a.F. die polnische Gerichtsbarkeit, da er seinen Wohnsitz in Polen habe. Eine Erfüllungsortzuständigkeit gemäß Art. 7 EuGVVO n.F. / Art. 5 EuGVVO a.F. bestehe schon nach dem klägerischen Vortrag nicht. Bei einem Darlehen handele es sich um einen Dienstvertrag im Sinne der Art. 7 lit. b) EuGVVO n.F./Art. 5 lit. b) EuGVVO a.F.. Diese Vorschriften seien autonom ohne Rückgriff auf das nationale Recht auszulegen. Nach ihnen sei der Erfüllungsort nach rein faktischen Kriterien zu bestimmen. Die vertragscharakteristische Leistung sei bei einem Darlehensvertrag die Gewährung der Geldmittel im Sinne der Auszahlung des Darlehens. Der Erfüllungsort sei zudem für Leistung und Gegenleistung einheitlich zu bestimmen. Bei einem Darlehen müsse der Darlehensgeber für die Inanspruchnahme eines vom aktuellen Wohnort des Darlehensnehmers abweichenden besonderen Erfüllungsortsgerichtsstandes darlegen, dass das Darlehen faktisch im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts ausgezahlt worden sei. Der überwiegende Teil der streitgegenständlichen Zahlung sei auf ein Konto bei der Raiffeisenbank in V. [Polen] erfolgt. Hieraus folge, dass der Schwerpunkt der Leistung in Polen gelegen sei, so dass die deutschen Gerichte insgesamt unzuständig seien.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist unzulässig. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist für den geltend gemachten Klageanspruch international nicht zuständig. Maßgeblich für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit ist vorliegend Art. 5 Nr. 1 EuGVVO in der vom 01.03.2002 bis zum 10.01.2015 gültigen Fassung. Gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 66 Abs. 2 EuGVVO n.F. ist die aktuelle Fassung der EuGVVO hier nicht einschlägig, weil das gegenständliche Verfahren (Mahnverfahren) bereits im Jahr 2014 und damit vor dem 10.01.2015 eingeleitet worden ist.
20Art. 5 Nr. 1 EuGVVO knüpft in der auf Darlehensverträge anwendbaren Regelung lit. b, anders als in lit. a, nicht an den materiell-rechtlichen Erfüllungsort der jeweils streitigen Verpflichtung an, sondern insgesamt an den nach faktischen Kriterien zu bestimmenden Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung, vgl. BGH NJW 2012, 1817, 1818 (auch zur Anwendbarkeit der EuGVVO auf Darlehensverträge). Dies ist im Sinne der EuGVVO beim Darlehensvertrag der "Ort der Kredithingabe", Zöller, 31. Auflage, § 29 ZPO Rn. 3. Dies wäre vorliegend nach dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag, Anlage K2, V. [Polen] oder F. [Deutschland]. Da Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO einen einheitlichen Gerichtsstand begründen soll, ist, wenn wie hier in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten erfüllt worden ist/zu erfüllen war, der Schwerpunkt der Dienstleistung maßgebend, BGH EuZW 2006, 318, 320 = Urteil vom 02.03.2006, Az. IX ZR 15/05. Dieser lag vorliegend in V. [Polen], da 80 % des Darlehens dort auszukehren waren.
21Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.02.2012 (BGH NJW 2012, 1817, 1818) auf die Kredithingabe als vertragscharakteristische Leistung abgestellt wird, ist ihr zuzugestehen, dass der dort zu beurteilende Sachverhalt ein noch eindeutigerer gewesen ist. Der durch den BGH entschiedene Sachverhalt war so gelagert, dass das Kreditkonto in München geführt wurde und die Kreditraten von dort geführten Konten einzuziehen waren. Die Darlehensvaluta wurde auch auf in München geführte Konten ausbezahlt, vgl. dazu die Vorinstanz, OLG München, 19. Zivilsenat, Urteil vom 25.10.2010, Az. 19 U 2004/10.
22Auch vorliegend ist die Bestimmung des Erfüllungsortes nach der EuGVVO jedoch eindeutig, da Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO a.F. auf den Leistungserfolg abstellt. Dieser ist nach der getroffenen Vereinbarung erst dann eingetroffen, wenn die Darlehensvaluta den Konten des Beklagten gutgeschrieben ist. Wie dies durch die Klägerin bewerkstelligt wird, ob durch (internationale) Überweisung, oder auch als Bareinzahlung bei der Raiffeisenbank in V. [Polen] oder der Volksbank in F. [Deutschland] ist nicht Gegenstand der als Anl. K1 vorgelegten Vereinbarung. Allein durch Vornahme einer Bewirkungshandlung, beispielsweise Ausfüllen eines Überweisungsauftrages in Deutschland, wäre die vorgelegte Vereinbarung jedenfalls noch nicht erfüllt.
23Selbst wenn man auf die Veranlassung einer Überweisung auf das Konto des Beklagten als maßgebliche Leistungshandlung abstellen würde, ergäbe sich im Übrigen keine Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld, da der vertragliche Erfüllungsort gemäß der EuGVVO nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit festlegt, Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, Art. 7 EuGVVO n.F. Rn. 1.. Welche Tätigkeit die Klägerin im Bezirk des Landgerichts Bielefeld entfaltet haben sollte ist nicht ersichtlich. Auch zu einer konkreten Handlung im Bezirk des Landgerichts Kleve ist nichts vorgetragen.
24Durch die Begründung der internationalen Zuständigkeit polnischer Gerichte wird die Klägerin auch nicht unangemessen benachteiligt, denn es wäre ihr unbenommen gewesen, eine Auszahlung des Darlehens insgesamt auf ein deutsches Konto zu vereinbaren.
25Sofern entgegen der Auffassung des zuständigen Einzelrichters zur Anwendbarkeit der aktuellen EuGVVO auf den Eingang der Akte beim Landgericht und nicht auf den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides abzustellen wäre, wäre hier im Übrigen Art 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO n.F. maßgeblich. Dieser würde ebenfalls keine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld begründen, da er inhaltlich Art 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO a.F. entspricht.
26Eine Verweisung an das Landgericht Kleve gemäß § 281 ZPO auf den Hilfsantrag kam ebenfalls nicht in Betracht, da auch dieses international unzuständig wäre.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine gesonderte Entscheidung über die Kosten des Mahnverfahrens war nicht veranlasst, da die Rücknahme des Zinsantrages kostenneutral geblieben ist und das Mahnverfahren nach Einlegung eines Gesamtwiderspruches insgesamt an das Landgericht Bielefeld abgegeben worden ist.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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