Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 08 Qs 379/16 VIII

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die Anordnung entfällt, wonach die durch den Pflichtverteidigerwechsel entstehenden Mehrkosten dem neuen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt C. nicht erstattet werden sollten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse.


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