Urteil vom Landgericht Bielefeld - 22 NBs 17/25
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle vom 10.12.2024 (Az. 6 Ds 601 Js 483/23) wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
1
Gründe:
2Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle vom 10.12.2024 zwar rechtzeitig Berufung eingelegt, ist aber in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden, obwohl er ausweislich des Kammerbeschlusses vom 09.07.2025 (Bl. 215 d. A.) sowie des Vermerks der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10.07. und 31.07.2025 (Bl. 220 d. A.) ordnungsgemäß im Wege der öffentlichen Zustellung geladen worden ist und mit dem Ladungsschreiben vom 18.06.2025 (Bl. 203 ff. d. A.) auf die Folgen unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen worden ist.
3Die eingelegte Berufung war daher gemäß § 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
4Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
5I. BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Bielefeld |
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
