Urteil vom Landgericht Bochum - 11 S 589/87
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.10.1987 verkündete Urteil des Amtsge-richts Recklinghausen wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Berufung des Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
3Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB).
4Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte unbefugt in die Privatsphäre der Kläger eingegriffen hat. Er hat im Jahre 1983 über längere Zeit hinweg Bestellungen und Anzeigen im Namen des Klägers - ohne dessen Auftrag und gegen dessen Willen - aufgegeben. Die Sachverständige A hat in ihrem Gutachten, dem sich die Kammer anschließt, festgestellt, dass der Kläger selbst nicht Urheber der in Rede stehenden schriftlichen Bestellungen ist. Nach den Ergebnissen der schrift- und vergleichs-analytischen Untersuchungen sei vielmehr der Beklagte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als Urheber der Ausfüllschriften und der strittigen Bestellungen anzusehen. Dies ergebe sich aus einer Fülle von Übereinstimmungen bei den Druckbuchstaben "G, W, K, 0, Ü, S, F, r, w, e" mit dem Vergleichsmaterial, welches von dem Beklagten stammt.
5Auch der Sachverständige M, der in dem gegen den Beklagten gerichteten Ermittlungsverfahren 7 Js 365/83 StA Bochum ein Schriftgutachten erstellt hat, kommt zu dem Ergebnis, dass zumindest hinsichtlich einer Urkunde sich ausreichende Merkmale dafür ergeben, dass der Beklagte als Urheber dieser Urkunde in Betracht gezogen werden muss.
6Dem steht nicht entgegen, dass die Sachverständige A nicht feststellen konnte, dass die Unterschriften auf den Bestellzetteln von dem Beklagten stammen. Bei den fraglichen Unterschriften handelt es sich zum Teil um Pausfälschungen, bei denen die Urheberschaft nur schwer zu ermitteln ist. In den übrigen Fällen standen der Sachverständigen nur Reproduktionen zur Verfügungen, wodurch die Analysierbarkeit stark eingeschränkt war.
7Darüber hinaus hat die Zeugin M1 bei ihrer Vernehmung bekundet, sie sei sich zu 90 % sicher, dass der Beklagte seinerzeit im Januar 1983 bei ihr eine Anzeige aufgegeben habe, wonach der Kläger angeblich ein Paar fast neue Langlaufski und ein Hollandrad zu verschenken habe. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie konnte sich noch gut an den fraglichen Vorgang erinnern, da sie selbst an den angeblich zu verschenkenden Gegenständen interessiert war. Sie wusste auch noch, dass sie damals Hemmungen hatte, den Beklagten nach den fraglichen Gegenständen zu fragen. Aus diesen Umständen ergibt sich auch, warum die Zeugin, die in ihrem Beruf viel mit fremden Menschen zu tun hat, sich noch so genau an den Beklagten erinnern konnte. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht zudem, dass sie ihrem eigenen Erinnerungsvermögen kritisch gegenübersteht und nicht versucht, dem Gericht eine 100 %ige Sicherheit vorzutäuschen. Auch wenn die Zeugin im Jahre 1983, als ihr von dem ermittelnden Polizeibeamten ein Bild des Beklagten gezeigt wurde, nur gesagt hat, dass dieser als Anzeigenaufgeber in Betracht käme, wird die Glaubwürdigkeit der Zeugin hierdurch nicht beeinträchtigt. Es ist allgemein bekannt, dass Menschen auf einem Foto - insbesondere auf einem Zeitungsfoto - nicht immer so aussehen wie in Natura.
8Auch der Umstand, dass der Anzeigenaufgeber nach Angaben der Zeugin M1 möglicherweise eine Brille getragen hat - der Beklagte ist kein Brillenträger - vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Es ist ohne weiteres möglich, dass der Beklagte seinerzeit eine Brille getragen hat, um so sein Aussehen bewusst zu verändern.
9Zu berücksichtigen ist weiter, dass nur ein Bekannter des Klägers als Urheber der Anzeigen und Bestellungen in Betracht kommen kann, denn dieser musste in den Besitz von Schriftstücken gelangen können, die die Unterschrift des Klägers trugen, um so die teilweise erfolgten Pausfälschungen fertigen zu können.
10Zwar mögen die einzelnen Beweismittel für sich genommen nicht ausreichen, den Beklagten als den Urheber der Bestellungen und Anzeigen zu identifizieren. Im Rahmen einer erforderlichen Gesamtbetrachtung verbleiben jedoch letztlich keine durchschlagenden Bedenken an der Urheberschaft des Beklagten, so dass die Kammer davon ausgeht, dass der Beklagte die gegen die Kläger gerichteten Belästigungen initiiert hat.
11Durch sein Vorgehen hat der Beklagte das Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzt, indem er dafür gesorgt hat, dass Firmen, Anzeigeninteressenten, Taxifahrer und weitere Personen - zum Teil massiv - an die Kläger herangetreten sind und bei diesen eine erhebliche Störung des Privatlebens herbeigeführt haben.
12Durch die Bestellungen des Beklagten, die im Namen des Klägers erfolgten, wurde zudem der Ruf des Klägers bei den betroffenen Warenlieferanten erheblich geschädigt. Diese gingen selbstredend davon aus, dass der Kläger selbst die Bestellungen aufgegeben hatte und sich sodann auch vertragstreu verhalten würde. Es ist offensichtlich, dass es den Kläger erhebliche Mühe kostete, die Warenlieferanten davon zu überzeugen, dass die Bestellungen gefälscht worden waren. Insoweit ist umfangreicher Schriftverkehr des Klägers zu den Akten gelangt.
13Es entspricht auch allgemeiner Lebenserfahrung, dass sich auf eine Anzeige, wonach fast neue Langlaufskier und ein Hollandfahrrad zu verschenken sind, eine Vielzahl von Personen meldet. Es handelt sich bei den entsprechenden Gegenständen um in der Bevölkerung begehrte und vom Neupreis her relativ teure Gegenstände. Dass die Interessenten verärgert waren und vereinzelt sogar ausfallend und beleidigend wurden, als ihnen mitgeteilt wurde, dass der Kläger nichts zu verschenken habe, liegt ebenfalls auf der Hand.
14In die Privatsphäre der Klägerin ist schließlich insbesondere durch die Zeitungsannonce in der "Welt am Sonntag" eingegriffen worden. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine Anzeige, mit der ein Ehemann angeblich eine Reisebegleitung für "große Törns und mehr" sucht, zu einer erheblichen Belastung der Ehe führt. Schließlich ist es nur natürlich, dass eine Ehefrau verärgert ist, wenn sich ihr Ehemann per Zeitungsannonce nach einer neuen Partnerin umsieht.
15Der Eingriff des Beklagten erfolgte widerrechtlich und vorsätzlich, denn die erfolgten Störungen sollten gerade durch das Vorgehen des Beklagten erreicht werden. Die Kläger können den ihnen daraus entstandenen Schaden ersetzt verlangen, sie haben zudem Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens in Geld (Schmerzensgeld), denn es liegt eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor und Genugtuung kann auf andere Weise nicht erlangt werden.
16Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer berücksichtigt, dass der Beklagte vorsätzlich gehandelt hat und durch sein Vorgehen insbesondere den Kläger, aber auch die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht ganz erheblich verletzt hat. Nach allem erscheint der Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- DM für den Kläger und ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- DM für die Klägerin angemessen und erforderlich.
17Der Kläger hat weiterhin Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 466,90 DM (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 267 Abs. 1 StGB). Der Beklagte hat, indem er fortlaufend Bestellungen auf den Namen des Klägers aufgab und diese mit dem Namen des Klägers unterzeichnete, eine fortgesetzte Urkundenfälschung begangen. Auch wenn die Vorschrift des § 267 StGB primär der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs dient, so dient sie daneben auch unmittelbar dem Individualschutz. Durch diese Norm soll auch der Einzelne unmittelbar davor geschützt werden, dass in seinem Namen unbefugt Urkunden ausgestellt werden. Durch die fortgesetzte Urkundenfälschung ist dem Kläger ein Schaden in Höhe der Anwaltskosten entstanden. Der Kläger durfte zur sachgerechten Verfolgung seiner Interessen einen Anwalt einschalten, um so die dauernden Falschbestellungen wirkungsvoll zu unterbinden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Falschbestellungen nicht nur den guten Ruf des Klägers beeinträchtigten. Daneben wurde auch das Vermögen des Klägers akut gefährdet, denn der Kläger musste schließlich bei jeder Bestellung damit rechnen, dass der Warenlieferant von ihm Erfüllung des vermeintlich von ihm geschlossenen Kaufvertrages verlangen würde.
18Ohne Bedeutung ist es insoweit, dass in dem Strafverfahren selbst keine Kostenregelung getroffen wurde.
19Nach allem war die Berufung des Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergehenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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