Urteil vom Landgericht Bochum - 10 S 61/89
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 13:03.1989 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.205,24 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 26.10.1988 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Berufung ist teilweise begründet.
3Die Klägerin hat Ansprüche gegen die Beklagten aufgrund des Unfalls vom 14.09.1988 gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
4Nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin, dem die Beklagten insoweit nicht entgegengetreten sind, haben die Beklagten der Klägerin sämtlichen Schaden aus dem Unfall vom 14.09.1988 zu ersetzen.
5Hierzu gehören die Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 2.381,16 DM. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des amtgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
6Dabei geht auch die Kammer im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 26.05.1970 (Versicherungsrecht 1970, S. 832 ff.) davon aus, dass der Geschädigte grundsätzlich eine "besonders vorteilhafte Herstellungsweise" zugunsten des Schädigers nutzen muss.
7Andererseits ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass Vorteile aus überpflichtgemäßen Anstrengungen des Geschädigten den Schädiger nicht entlasten.
8Dementsprechend ist für die Beantwortung der Frage, ob der selbst reparierende Geschädigte Ersatz des ihm entstandenen Schadens auf der Basis einer Berechnung der üblicherweise anfallenden Kosten bei Vornahme einer (Fremd-) Reparatur in einer Reparaturwerkstätte verlangen kann, folgende Abgrenzung vorzunehmen:
9Betreibt der Geschädigte eine Werkstatt gerade für die Reparatur eigener Kraftfahrzeuge, unternimmt er keine außergewöhnlichen, überpflichtgemäßen Anstrengungen, wenn er sein unfallgeschädigtes Fahrzeug repariert.
10Ist die Werkstatt aber vorrangig zur gewerbsmäßigen Reparatur fremder Fahrzeuge eingerichtet, so ist zunächst davon auszugehen, dass die Reparatur eines eigenen Fahrzeuges den Werkstattbetrieb beeinträchtigt, so dass insoweit tatsächlich von überpflichtgemäßen Anstrengungen des Geschädigten auszugehen ist, die die Abrechnung auf der Basis der üblicherweise anfallenden Reparaturkosten nicht hindern.
11Unter diesen Umständen ist es Sache des Schädigers, vorzutragen und zu beweisen, dass der Geschädigte "infolge einer besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazität seines Betriebs anderweit und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen" (vgl. BGH, Versicherungsrecht 1970, 832, 834).
12Insoweit sind die Beklagten jedenfalls beweisfällig geblieben.
13Auch die veranschlagte Wertminderung in Höhe von 700,-- DM haben die Beklagten der Klägerin gern. §§ 7 Abs.. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG zu ersetzen.
14Dabei geht die Kammer wie das Amtsgericht von den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S aus, der dargelegt hat, warum gerade dieses Fahrzeug eine Wertminderung auch bei Aufnahme nur leichterer Unfallschäden erfährt. Die Ausführungen des Sachverständigen stehen dabei im Einklang mit der gerichtsbekannten Erfahrung, dass die Offenbarung eines Unfallschadens auch bei völlig beseitigten Schäden eine Herabsetzung des Kaufpreises zur Folge hat.
15Dabei ist auch nicht entscheidend darauf abzustellen, ob die Klägerin den aufgenommenen Unfallschaden bei einem Verkauf des Fahrzeugs von sich aus zu offenbaren verpflichtet ist oder nicht. Jedenfalls auf Nachfragen wäre die Klägerin gehalten, den potentiellen Käufer auf den aufgenommenen Unfallschaden hinzuweisen.
16Auch die Kostenpauschale haben die Beklagten in Höhe von 30,-- DM zu zahlen. Die Kammer sieht - ebenso wie das Amtsgericht - keinen Anlass, von der üblichen Pauschale abzuweichen.
17Soweit die Klägerin die Begleichung von Leihwagenkosten in Höhe von 1.700,84 DM begehrt, steht ihr insoweit allerdings ein Anspruch nur in Höhe von 324,-- DM wegen des erlittenen Nutzungsausfalls für 4 Tage zu.
18Allerdings hat grundsätzlich der Schädiger dem Geschädigten auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges, abzüglich eines bestimmten Betrages für ersparte Aufwendungen, zu ersetzen.
19Voraussetzung ist aber, dass Mietwagenkosten tatsächlich anfallen bzw. angefallen sind.
20Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da die Klägerin sich darauf beschränkt hat, einen ihr gehörenden Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Da die Klägerin deshalb keine Mietwagenkosten an einen Dritten zu leisten hat, kann sie auch nicht Ersatz von Mietwagenkosten von den Beklagten verlangen.
21Allerdings kann die Klägerin von den Beklagten insoweit Nutzungsausfall in Höhe von 4 x 81,-- DM = 324,-- DM verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass der Nutzungsausfall nicht ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Da die Klägerin für die 4 Tage, während derer sie das geschädigte Fahrzeug nicht nutzen konnte, den Ersatz von Mietwagenkosten - unberechtigterweise - geltend machte, ist hinreichend deutlich ersichtlich, dass die Klägerin für die entgangene Nutzung ihres Fahrzeugs Ersatz von den Beklagten verlangt.
22Dabei kann die Klägerin den Nutzungsausfall auch abstrakt berechnen.
23Die teilweise gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs steht dem nicht entgegen, da die Klägerin - mag sie dieses Fahrzeug auch als Vorführwagen teilweise genutzt haben -den PKW nicht unmittelbar gewinnbringend eingesetzt hat (vgl. hierzu BGH, NJW 1985, S. 2471 m.w.N.).
24Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten war nach allem gegenüber dem amtgerichtlichen Urteil um die Position Mietwagenkosten - abzüglich Nutzungsausfall -, also (1700,84 DM - 324,00 DM = ) 1.376,84 DM, zu kürzen auf (2.582,08 DM - 1.376,84 DM = ) 1.205,24 DM.
25Weitere Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.
26Insbesondere kann sie nicht - hilfsweise - einen Minderwert von weiteren 200,00 DM geltend machen. Da der Sachverständige die Ansetzung eines Minderwertes von 900,00 DM nur als "vertretbar", selbst aber einen Minderwert in Höhe von 700,00 DM als gerechtfertigt bezeichnet hat, kann auch die Kammer von einem 700,00 DM übersteigenden Minderwert nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgehen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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