Urteil vom Landgericht Bochum - 6 O 54/02

Tenor

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 30.05.1999 geschlossene Beteiligungsvertrag über eine atypische stille Gesellschaft für die Eröffnung eines allgemeinbildenden und berufsbildenden Lehrinstituts in #### C nichtig ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 DM.


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