Urteil vom Landgericht Bochum - 6 O 556/00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d:
2Die Kläger, türkischer Abstammung aber deutscher Nationalität, sind Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. Zur Sanierung der Heizungen wollten sie neue Gasthermen einbauen lassen. Sie wandten sich an den Beklagten, einen ihnen bekannten Landsmann, der von Beruf Gas- und Wasserinstallateur ist. Sie baten ihn, die gewünschten Thermen billig für sie zu besorgen. Streitig ist zwischen den Parteien, ob sich der Beklagte darüber hinaus verpflichtete, die Thermen auch einzubauen. Anfang August 2000 teilte der Beklagte den Klägern mit, er habe nun einen Großhändler, einen ehemaligen Arbeitskollegen, gefunden, von dem er die von den Klägern gewünschten Thermen besorgen könnte. Hierzu benötigte er jedoch den erforderlichen Kaufpreis in Vorkasse. Die Kläger übergaben dem Beklagten einen gewissen Geldbetrag, wobei streitig ist, ob dies 11.400,- DM - so der Klägervortrag - oder nur 7.500,- DM waren. Am nächsten Tag lieferte der Beklagte die drei Geräte und stellte sie in denen drei Wohnungen, in die sie eingebaut werden sollten. Bei den Geräten befanden sich jeweils Düsenumrüstsätze für Erdgastyp H. Ende August 2000 äußerte der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister gegenüber den Klägern, dass diese Thermen in Deutschland nicht eingebaut werden dürften. Sie seien vom Hersteller ausschließlich für den niederländischen Markt hergestellt und für den deutschen Markt weder zulässig noch technisch geeignet. Demzufolge begehrten die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 04.10.2000 (Bl. 6 d.A.) die Wandlung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages. Hiermit erklärte sich der Beklagte nicht einverstanden, war aber bereit, die Thermen bei sich unterzustellen.
3Die Kläger behaupten, der Beklagte habe sich nicht nur zur Lieferung der Thermen, sondern auch zu deren Einbau verpflichtet. Sie hätten ihm hierfür insgesamt 11.400,- DM übergeben. Sie sind der Ansicht, zur Wandlung des Kaufvertrages berechtigt zu sein, da ihrer Meinung nach die Thermen in Deutschland nicht eingebaut werden dürfen.
4Die Kläger beantragen,
5den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 11.400,- DM zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2000 zu zahlen.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Er bestreitet, eine Einbauverpflichtung übernommen zu haben. Dazu sei er zwar technisch in der Lage, dürfe dies aber nicht, da der Einbau von Gasgeräten immer durch eine zertifizierte Fachfirma abgenommen werden müsse, er jedoch nur angestellter Monteur sei. Wesentlich sei jedoch, dass die Thermen in Deutschland nach Einbau des mitgelieferten Düsenumrüstsatzes eingebaut und betrieben werden dürfen.
9Die Kammer hat über die Frage, ob die von dem Beklagten an die Kläger gelieferten Thermen in Deutschland zulässigerweise eingebaut und betrieben werden können und dürfen, Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten des Sachverständigen S. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2001.
10Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist aus keinem ersichtlichen Rechtsgrund begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des dem Beklagten übergebenen Betrages, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies 11.400,- DM oder nur 7.500,- DM waren.
13Weiter kann dahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien ein Kaufvertrag oder ein Werklieferungsvertrag geschlossen wurde. In beiden Fällen wäre Voraussetzung für ein erfolgreiches Wandlungsbegehren ein Mangel der gelieferten Sache. Ein solcher liegt jedoch nicht vor.
14Die von dem Beklagten an die Kläger gelieferten Thermen wären mangelhaft, wenn sie nicht in Deutschland zulässigerweise eingebaut und betrieben werden dürften. Das Gutachten des Sachverständigen S hat jedoch das Gegenteil ergeben. Danach sind die vom Beklagten gelieferten Thermen zwar vom Hersteller als für den niederländischen Markt gedacht gekennzeichnet, indem auf dem Typenschild die Buchstaben "NL" statt eines "D" für Deutschland eingeprägt sind. Dies hat nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen jedoch nur die Bedeutung, dass die Geräte von ihrer Einstellung her für den niederländischen Markt konzipiert sind. Eine Umrüstung auf die deutschen Gasverhältnisse, was die Gasart und den Gasdruck anbelangt, ist durch Einbau des vom Beklagten mitgelieferten Düsenumrüstsatzes sowie die Vornahme einer entsprechenden Einstellung problemlos möglich. Danach würden sich die Geräte, so der Sachverständige, technisch nicht von den für den deutschen Markt vom Hersteller konzipierten unterscheiden. Das die Herstellerfirma Vaillant überhaupt diese Unterscheidung treffe, hänge damit zusammen, dass zwischen dem deutschen und dem niederländischen Markt Unterschiede im Preisgefüge bestünden: Ähnlich wie bei den bekannten EU-Reimporten im Bereich der Kraftfahrzeuge sei es auch bei Thermen so, dass sie in den Niederlanden wesentlich billiger verkauft würden, als technisch identische Geräte auf dem deutschen Markt. Deswegen sei der Hersteller stark daran interessiert, einen Vertrieb auf dem deutschen Markt der für den niederländischen Markt gedachten Geräte zu unterbinden. Dies habe jedoch überhaupt nichts mit deren technischer Geeignetheit zu tun. Auch die von dem Beklagten gelieferten Geräte trügen das EU-Prüfsiegel, so dass ihr Einbau im gesamten Gebiet der Europäischen Union erlaubt sei. Aufgrund dieser überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Kläger von dem Beklagten genau das, was sie haben wollten, erhalten haben, nämlich Geräte, die gegenüber dem normalen Verkaufspreis in Deutschland etwas günstiger sind und mit minimalen Aufwand - der Sachverständige hält ca. 1 Stunde Monteurarbeit für erforderlich - in einen für Deutschland zulässigen und voll funktionsfähigen Zustand gebracht werden können.
15Die Klage war daher mit den sich aus §§ 91, 709 ZPO ergebenden Nebenfolgen abzuweisen.
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