Beschluss vom Landgericht Bochum - Vollz F 727/01
Tenor
wird die Entscheidung des Anstaltsleiters vom 15.03.2001 in der Form des
Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Justizvollzugsamts Westfalen-Lippe vom 11.05.2001 aufgehoben.
Der Empfang und die Benutzung der beantragten DVD (Bon Jovi Konzert) wird gestat-tet.
Die Kosten des Verfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, die sich nach einem Geschäftswert von 25,00 Euro berechnen, trägt die Staatskasse.
1
Gründe:
2Der Antragsteller verbüßt in der JVA Bochum eine lebenslange Freiheitsstrafe. Er beantragte am 15.03.2001 die Genehmigung zum Empfang eines Paketes von einem Versandhandel und Aushändigung des Inhalts, nämlich von 3 CDs und einer DVD (Bon Jovi Konzert). Der Antrag wurde bezüglich der CDs am gleichen Tag genehmigt, hinsichtlich der DVD aber abgelehnt mit der Begründung, der Antragsteller verfüge nicht über das erforderliche Abspielgerät.
3Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller am 16.03.2001 Widerspruch ein, der vom Präsidenten des Justizvollzugsamts mit Bescheid vom 11.05.2001 als unbegründet zurückgewiesen wurde. In dem Bescheid heißt es u. a.:
4"Gemäß § 19 Abs. 1 StVollzG darf der Gefangene seinen Haftraum im angemessenen Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Der Gesichtspunkt der Angemessenheit bemisst sich u. a. danach, was einem Gefangenen zur menschenwürdigen Gestaltung seiner Privatsphäre zugestanden werden kann (vgl. Rdnr. 3 zu § 19 StVollzG, Kommentar Calies/Müller/Dietz). Bei der beantragten DVD handelt es sich nicht um einen Gegenstand, der zur menschenwürdigen Unterbringung bzw. zur wohnlichen Ausgestaltung des Haftraumes beiträgt. Es handelt sich insoweit weder um ein Dekorations- noch um ein Gebrauchsgegenstand. Eine Zulassung der DVD nach anderen Vorschriften des StVollzG ist ebenfalls ausgeschlossen. Da der Gegenstand in Ermangelung einer Abspielmöglichkeit nicht zweckentsprechend (nämlich als Musikvideo) genutzt werden kann, kommt eine Aushändigung auf der Grundlage von § 70 StVollzG ohnehin nicht in Betracht."
5Mit seinem zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29.05.2001 macht der Verurteilte geltend, die Entscheidung gehe von falschen Voraussetzungen aus - er habe ein Abspielgerät- und verletze seine Rechte aus § 70 StVollzG. Eine DVD diene der Freizeitgestaltung, so daß § 70 StVollzG als speziellere Regelung herangezogen werden müsse, nicht aber § 19 StVollzG. Es liege auch kein Ausschlußgrund gem. § 70 Abs. 2 StVollzG vor, da die Sicherheit der Anstalt durch die Überlassung der DVD nicht gefährdet würde.
6In seiner Entgegnung auf den Antrag erklärt der Antragsgegner, die Entscheidung gehe tatsächlich von falschen Voraussetzungen aus. Dem Antragsteller sei am 06.02.2001 die Zulassung einer Sony Playstation II genehmigt worden, wobei infolge falscher Information nicht bekannt gewesen sei, daß das Gerät mit den mitgelieferten Kabeln für die Spielfunktion gleichfalls als DVD-Abspielgerät genutzt werden könne. Die Zulassung der DVD-Funktion sei aber aus vollzuglichen Gründen weder erwünscht noch gewollt gewesen. Über die Aushändigung von DVDs sei jetzt auf der Grundlage des § 70 StVollzG zu entscheiden. Dazu trägt der Antragsgegner u. a. vor:
7"Die Zulassung weiterer, der Freizeitbeschäftigung dienender Datenträger in Form von Video-CDs (DVD) würde weitere unverzichtbare Kontrollen nach sich ziehen. Gerade DVD-Datenträger sich aufgrund ihrer außerordentlichen Speichermöglichkeiten und ihrer im Vergleich zu Audio-CDs ungleich komplexerer Struktur nur mit einem hohen Zeitaufwand zu kontrollieren. Durch die Möglichkeit des Abspielens von Videofilmen erhöht sich für die Gefangenen der Anreiz, nicht zugelassene DVDs (z. B. gewaltverherrlichende Produktionen oder solche mit einem strafgesetzlich relevanten pornografischen Inhalt) unerlaubt in die Anstalt einzubringen bzw. einbringen zu lassen. Eine Zulassung von DVDs müßte daher aus vollzuglichen Aspekten mit einer stärkeren Kontrolle aller ausgehändigten Datenträger in CD-Form (eine bloße optische Unterscheidung der diversen Datenträger ist nicht möglich) einhergehen.
8Eine weitere Erhöhung des Kontrollaufwandes (z. B. Überprüfung der unterschiedlichen Datenträger auf Zulassung, stichprobenartige "Inhaltskontrolle" pp.) steht aber angesichts der übrigen den Gefangenen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Mediennutzung (u. a. Radio, Fernseher, Computerspiele, CD- Geräte) in keinem Verhältnis mehr zum objektiven Freizeitwert (Nutzen) für den Gefangenen."
9Der Antrag des Verurteilten ist begründet.
10Gem. § 70 Abs. 1 StVOllz hat ein Strafgefangener Anspruch darauf, in angemessenem Umfang Bücher oder andere Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung zu besitzen, mit der sich aus § 70 Abs. 2 StVollzG ergebenden Einschränkung. Der angemessene Umfang würde durch die Zulassung (\ eines weiteren Datenträgers - der DVD - nicht überschritten, da die Obergrenze der insoweit gestalteten Gegenstände nicht geändert werden müßte. Die Übersichtlichkeit des Haftraumes wird nicht beeinträchtigt, zumal DVDs kaum mehr Platz beanspruchen als CDs.
11Es ist auch nicht ersichtlich, daß ein Ausschlußgrund des § 70 Abs. 2 StVollzG vorliegt. Dabei ist schon fraglich, ob überhaupt eine konkrete Gefährdung gegeben ist, wie sie diese Vorschrift voraussetzt. Der Bezug der DVDs kann wie bei den CDs geregelt werden ausschließlich über den Versandhandel und originalverpackt. Damit kann eine Umetikettierung ausgeschlossen werden, so daß das Einbringen von DVDs mit gewaltverherrlichendem oder strafgesetzlich relevantem prornografischem Inhalt unmöglich gemacht wird. Auch die größeren Speichermöglichkeiten einer DVD stellen keinen Ausschlußgrund dar. Eine Manipulation oder das Verstecken von Daten pp. ist nur mit Zusatzgeräten möglich, die sich bei dem vorhandenen Abspielgerät normalerweise nicht befinden. Durch den Bezug über den Versandhandel und die Originalverpackung ist sichergestellt, daß sich nichts anderes auf der DVD befindet.
12Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb bei dieser Regelung eine stärkere Kontrolle aller ausgehändigten Datenträger im CD-Form notwendig sein sollte, sofern diese auch über den Fachhandel bezogen wurden. Im übrigen ist im Einzelfall eine Kontrolle durchaus zumutbar und hinzunehmen.
13Es besteht nach allem kein Grund, dem Antragsteller die Aushändigung der beantragten DVD zu versagen.
14Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 121 StVollzG, 13, 48 a GKG.
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