Urteil vom Landgericht Bochum - 13 O 106/02

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro oder Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die Zeichenfolgen (Second-Level-Domain) "B" oder "B1" unter der Top-Level-Domain "de" im Internet zu benutzen oder benutzen zu lassen.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro oder Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die Fa. "H" im geschäftlichen Ver-kehr zu benutzen oder benutzen zu lassen.

Die Beklagte zu 1. wird zur Löschung der "H GmbH" verurteilt.

Der Beklagte zu 3. wird verurteilt, die Internet-Domains "B.de" und "B1.de" gegenüber der DENIC eG freizugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin und den Gerichtskosten tragen die Klägerin 36 %, die Beklagte zu 1. 32 %, der Beklagte zu 2. 14 % und der Beklagte zu 3. 18 %.

Die Beklagte zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen dieser selbst 44 % und die Klägerin 56 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. tragen dieser und die Klägerin je zur Hälfte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar für die Klägerin hinsichtlich der Vollstre-ckung gegen die Beklagte zu 1. gegen Sicherheit in Höhe von 92.000,-- Euro, hinsichtlich der Vollstreckung gegen den Beklagten zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 41.000,-- Euro, hinsichtlich der Vollstreckung gegen den Beklagten zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 52.000,-- Euro, für den Beklagten zu 2. gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 1.800,-- Euro und für den Beklagten zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.600,-- Euro. Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.


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