Urteil vom Landgericht Bochum - 13 O 170/03

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt,

a)

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €‚ ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfal-le bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem je-weiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, es im Bereich der Bundes-republik Deutschland ohne Zustimmung der klägerischen Erbengemeinschaft die Marke

"T"

im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Qualitäts-, Umwelt- und Sicher-heitsmanagement für Unternehmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Zertifizie-rung von Gesellschaften, zu benutzen.

b)

der klägerischen Erbengemeinschaft über den Umfang der vorstehend unter 1 a) be-zeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen, insbesondere über die mit der Kennzeich-nung „T“ in Verbindung stehenden erzielten Umsätze, und zwar unter Angabe des Um-fanges der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundes-ländern und Werbeträgern.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der klägerischen Erbengemein-schaft allen Schaden zu erstatten, die ihr aus den vorstehend unter 1 a) bezeichneten Handlungen entstanden sind und künftig entstehen wird.

3.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 52.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht wer-den.


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