Beschluss vom Landgericht Bochum - 9 S 117/04
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6.5.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum wird zu-rückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.200, 88 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Die Berufung vom 8.6.2004 ist nicht begründet und kann aufgrund eines Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.
3Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO vorliegen. Insoweit kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 6.8.2004 Bezug genommen werden, in dem die Kammer ausführlich die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung begründet hat. Die mit Schriftsatz vom 31.8.2004 vorgetragenen Einwände enthalten keine Gesichtspunkte, die im Rahmen des erfolgten Hinweisbeschlusses nicht schon Berücksichtigung gefunden hätten.
4Der Gesetzgeber hat die Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO auch nicht davon abhängig gemacht, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Maßgeblich ist allein die Prognose, ob das Berufungsvorbringen in der Berufungsbegründung einschließlich etwa geltend gemachter zulässiger neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel der Berufung auch auf Grund einer mündlichen Verhandlung der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen kann. Zudem ist die Erforderlichkeit einer offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung als Voraussetzung für die Zurückweisung nicht notwendig, so dass die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs.2 ZPO nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen die fehlende Erfolgsaussicht besonders deutlich ins Auge springt (vgl.: vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 18.09.2002 - Az. 9 S 175/02 -; OLG Rostock NJW 2003, 1676 (1677); OLG Celle NJW 2002, 2400 (2401) und NJW 2002, 2800 OLG Köln JMBL. NRW 2004, 8; vgl. auch: BVerfG NJW 2003, 281).
5Auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO sind gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzlich Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine tatsächliche Entscheidung in der Sache.
6Damit kann die Kammer also gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden und die Berufung durch Beschluss - wie geschehen - zurückweisen.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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