Beschluss vom Landgericht Bochum - 12 Qs 4/05
Tenor
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Bochum vom 2.12.2004 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der L Aktiengesellschaft (nachfolgend: L AG). Im Auftrag der S GmbH (nachfolgend: S GmbH) hatte die L AG seit 1993 die Abschlussprüfungen vorgenommen. Der Betroffene wirkte an den Abschlussprüfungen mit. Der Beschuldigte C war von 1993 bis Ende September 2002 Geschäftsführer der S GmbH.
4Am 17.05.2004 entband die S GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer U und T, für das Ermittlungsverfahren den Betroffenen von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung bezüglich sämtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit hinsichtlich der Jahresabschlüsse 1998 bis 2001.
5Auf Ladung der Staatsanwaltschaft Bochum erschien der Zeuge am 30.11.2004 bei der Staatsanwaltschaft Bochum, verweigerte jedoch die Aussage unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht.
6Mit Entscheidung vom 02.12.2004 setzte die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ordnungsgeld von 200 EUR fest und legte ihm die durch sein "Ausbleiben" verursachten Kosten auf.
7Unter dem 09.12.2004 beantragte der Betroffene gerichtliche Entscheidung. Er ist der Ansicht, eine wirksame Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht liege nicht vor.
8II.
9Der Antrag ist zulässig und begründet.
10Die Staatsanwaltschaft hat dem Betroffenen zu Unrecht gemäß § 161a Abs. 2 Satz 1, § 70 Abs. 1 Satz 1 StPO die durch die Zeugnisverweigerung verursachten Kosten auferlegt und gemäß § 161a Abs. 2 Satz 1, § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO ein Ordnungsgeld festgesetzt. Zwar hat der Betroffene das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert (1). Er hat jedoch nicht schuldhaft gehandelt (2).
111. Der Betroffene kann sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 53a Abs. 1 StPO berufen, nachdem die Geschäftsführer der S GmbH, U und T, ihn gem. § 53 Abs. 2, § 53a Abs. 2 StPO von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden haben.
12In dem durch die Entbindungserklärung der S GmbH vom 17.05.2004 gesetzten Rahmen - Prüfungstätigkeit hinsichtlich der S GmbH-Jahresabschlüsse 1998 bis 2001 - geht es allein um die wirtschaftliche Angelegenheiten der S GmbH. Daher ist die S GmbH insoweit auch alleinige "Herrin des Geheimnisses", es bedarf nicht einer zusätzlichen Entbindungserklärung des anvertrauenden Organs, insbesondere des ehemaligen Geschäftsführers der S GmbH, des Beschuldigten C.
13Die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht muss von demjenigen erfolgen, zu dessen Gunsten die Verschwiegenheitspflicht gesetzlich begründet ist. Bei einer juristischen Person sollen die Geheimnisse der juristischen Peson geschützt werden. Beauftragt eine GmbH einen Wirtschaftsprüfer mit der Abschlussprüfung und wird dieser tätig, so entsteht das Vertrauensverhältnis zwischen diesen Vertragspartnern. Für eine Einbeziehung des (ehemaligen) Geschäftsführers einer GmbH in das Vertrauensverhältnis besteht keine Notwendigkeit. Die GmbH hat sich zwar zur Vermittlung des anvertrauenden Geheimnisses notwendigerweise ihres Organs - des Geschäftsführers - bedient; dadurch wird das geschäftliche Geheimnis der juristischen Person jedoch nicht zu einem Geheimnis des Geschäftsführers. Trägerin des Geheimhaltungsinteresses bleibt ausschließlich die juristische Person. Die Organe sind außerhalb des Vertrauensverhältnisses stehende Dritte. Die Entbindung von der Schweigepflicht kann demnach kein höchstpersönliches Recht des (ehemaligen) Geschäftsführers sein.
14Zu der von dem Betroffenen angeführten Gegenansicht ist mit LG Hamburg, NStZ-RR 2002, 12 folgendes zu sagen: Die Gegenansicht verkennt die rechtliche Eigenständigkeit der juristischen Person und identifiziert deshalb das Interesse des Vertreters der juristischen Person und das der juristischen Person in unzulässiger Weise. Das Interesse des (ehemaligen) Geschäftsführers einer juristischen Person besteht im Wesentlichen darin, strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen zu werden. Dieses nachvollziehbare, private Interesse des Geschäftsführers ist jedoch nicht gleichzusetzen mit dem Geheimhaltungsinteresse der juristischen Person. Soweit die Gegenansicht dennoch auf die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers hinweist und deshalb dem Geschäftsführer als Träger des Geheimhaltungsinteresses anerkennt, wird der Schutzzweck des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO in unzulässiger Weise überdehnt. Der Zweck des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO liegt darin, das Vertrauensverhältnis zwischen (u.a.) Wirtschaftsprüfern und denjenigen zu schützen, die deren Hilfe in Anspruch nehmen. Dadurch soll der Berufsangehörige geschützt werden, der sich in einem Konflikt zwischen seiner uneingeschränkten Aussagepflicht als Zeuge und seiner standes- und strafrechtlich sanktionierten Verschwiegenheitspflicht befindet (BGHSt 9, 59 [61] = NJW 1956, 599). Allein aus diesem Grund ist das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) herzuleitende Interesse an einer möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfG, NVwZ, 1994, 54 [56]) eingeschränkt. Durch den so gewährleisteten Schutz des Vertrauensverhältnisses wird zwar mittelbar erreicht, dass derjenige, der die Hilfe eines Wirtschaftsprüfers in Anspruch nimmt, die Möglichkeit hat, sich ihm gegenüber frei, offen und rücksichtslos anzuvertrauen, ohne befürchten zu müssen, das Tatsachen und Umstände, die der andere kraft seines Berufes erfährt, offenbart werden können (BVerfG NJW 1975, 588 [589]). Dies ist jedoch lediglich eine mittelbare Folge. Sie führt nicht dazu, dass dem (ehemaligen) Geschäftsführer, der lediglich ein persönliches Geheimhaltungsinteresse hat - nämlich nicht strafrechtlich verfolgt zu werden - hinsichtlich der Offenbarung eines wirtschaftlichen Geheimnisses der GmbH eine eigene Dispositionsbefugnis zuzubilligen ist.
15Hinsichtlich der von dem Betroffenen und der Staatsanwaltschaft diskutierten Parallelproblematik des Beschlagnahmeverbots nach § 97 Abs. 1 StPO sei gesagt, dass die Kammer auch eine Erstreckung des Beschlagnahmeverbots auf die Fälle, in denen der Beschuldigte ein Organ der Gesellschaft ist, zu der das Vertrauensverhältnis des mit der Prüfung von Jahresabschlüssen beauftragten Wirtschaftsprüfers besteht, ablehnt. Die Kammer hat in ihrem - nicht veröffentlichtem - Beschluss vom 12.1.2005, Az. 12 Qs 30/04, hierzu folgendes ausgeführt:
16"Entscheidend für die Unanwendbarkeit des Beschlagnahmeverbots nach § 97 Abs. 1 StPO ist allein, dass das Vertrauensverhältnis der Beschwerdeführerin nur die T und die T KGaA betraf, diese Gesellschaften sind (entgegen OLG Köln, NStZ 1991, 452) als ein beliebiger Dritter anzusehen.
17Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 30.11.1989, III ZR 113/88 (NJW 1990, 510), in einem Fall, in dem es um zivilrechtliche Ansprüche des Konkursverwalters gegen den Rechtsanwalt des Gemeinschuldners auf Herausgabe von Handakten und Einsichtnahme in die Handakten ging, zur Frage des zivil- und strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO und § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO sowie zu den Strafsanktionen nach § 203 Abs. 1 Nr. 3, § 204 StGB folgendes ausgeführt:
18"Persönliche Geheimhaltungsinteressen der an den Besprechungen mit dem Beklagten beteiligten Organmitglieder der Gemeinschuldnerin vermögen - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - für diesen zumindest nicht ein uneingeschränktes Auskunftsverweigerungsrecht zu begründen. Auftraggeber des Beklagten war die Gemeinschuldnerin als juristische Person; die einzelnen Organmitglieder waren außerhalb des Mandatsverhältnisses stehende Dritte. Daher konnte das Mandatsverhältnis ihnen gegenüber zumindest nicht unmittelbar Schutzwirkung entfalten, soweit es um eine mögliche Kollision ihrer Interessen und derjenigen der Gemeinschuldnerin ging. Insoweit war vielmehr für die Organmitglieder von vorneherein erkennbar, dass im Konfliktfall die Interessen des Auftraggebers und die diesem gegenüber bestehende Treuepflicht des Anwalts den Vorrang haben mussten. Gerade wenn die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, dass bei der hier in Rede stehenden anwaltlichen Beratungstätigkeit die zu begutachtenden Rechtsfragen sich nicht in solche aufteilen lassen, die ausschließlich die juristische Person betreffen, und solche, die die Organmitglieder für sich persönlich in Anspruch genommen haben, so hat dies die Folge, dass die Organmitglieder es hinnehmen müssen, dass der Inhalt dieser Beratungen gegenüber dem Konkursverwalter in demselben Umfang offenbart wird, wie die Gemeinschuldnerin selbst es hätte hinnehmen müssen, wenn sie eine natürliche Person wäre. Denn die Hinweise, was im Zusammenhang mit den beabsichtigten Kapitalerhöhungen der I rechtlich zu beachten war, wie sich die Organe der Gesellschaft zur Erreichung dieses Zwecks zu verhalten hatten und welchen aktienrechtlichen Konsequenzen sich die Organmitglieder aussetzen konnten, leistete der Beklagte in Erfüllung des ihm von der Gemeinschuldnerin übertragenen Mandats. Dies bedeutet, dass die Auskunftspflicht des Beklagten, soweit es um die Besorgung eben dieses Mandates geht, nicht aus Gründen, die in den Personen der handelnden Organmitglieder liegen, beeinträchtigt werden kann. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn zwischen dem Anwalt und dem einzelnen Organmitglied eine besondere Vertrauensbeziehung bestanden hat, die individuell begründet worden ist, etwa dadurch, dass das betreffende Mitglied den Anwalt ausdrücklich um eine persönliche Beratung gebeten hat (Nassall, KTS 1988, 649; OLG Nürnberg, OLGZ 1977, 370 (374)). Nur für einen solchen Ausnahmefall könnte die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt werden, dass es sich bei den Beziehungen des Beklagten zu der Gemeinschuldnerin einerseits und den Organmitgliedern andererseits um zwei getrennte, rechtlich selbständige Rechtsverhältnisse gehandelt habe; ansonsten ist die Beziehung zu den Organmitgliedern ein bloßer Reflex des Mandatsverhältnisses mit der juristischen Person."
19Dieser Auffassung des Bundesgerichtshofs schließt sich die Kammer an. Übertragen auf das hier fragliche Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 StGB bedeutet dies, dass eine Erstreckung des Vertrauensverhältnisses der Beschwerdeführerin zur T und zur T KGaA auf die Beschuldigten als deren Organe abzulehnen ist."
20Mangels einer Erstreckung des Vertrauensverhältnisses auf die anvertrauenden Organe der den Wirtschaftsprüfer beauftragenden Gesellschaft ist demnach
21- im Rahmen des § 97 Abs. 1 StPO eine Beschlagnahme zulässig und
22- im Rahmen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch das aktuell die Gesellschaft vertretende Organ wirksam.
232. Obwohl der Betroffene sich somit zu Unrecht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 53a Abs. 1 StPO berief und er sich dementsprechend zu Unrecht weigerte, seine Zeugenpflicht zu erfüllen, handelte er nicht schuldhaft. Er befand sich insoweit in einem Rechtsirrtum, der seine Schuld entfallen lässt. Denn der Betroffene konnte sich auf mehrere land- und oberlandesgerichtliche Entscheidungen sowie auf eine Auskunft der Wirtschaftsprüferkammer Berlin berufen. Sein Irrtum war daher bis zu diesem Beschluss der Kammer unvermeidbar.
243. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.
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