Urteil vom Landgericht Bochum - 12 O 42/05

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.743,52 € nebst 5 % Zinsen über dem je-weils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 29.12.2004 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 10 % und die Beklagte 90%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Der Streitwert wird bis zum 29.05.2005 auf 18.299,99 € und ab dem 30.05.2005 auf 15.743,52 € festgesetzt


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