Urteil vom Landgericht Bochum - 10 Kls 35 Js 129/04 -Teil 1-
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchter Steuerhinterziehung in 10 Fällen, Untreue und falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Die in diesem Verfahren erlittenen Freiheitsentziehungen werden insgesamt im Ver-hältnis 1:1 angerechnet.
- § 370 Abs. 1 und 2 AO, §§ 47 ff KStG, §§ 36, 51 EStG, §§ 2, 3 SolZG,
§§ 156, 266, 22, 23, 25 Abs. 1 Alt. 2, 51 Abs. 1 und 4, 53, 54 StGB -
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G r ü n d e :
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3I. Prozessgegenstand
4Ursprünglich führte die Staatsanwaltschaft Bochum das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten und andere Beschuldigte unter dem Aktenzeichen 35 Js 59/03. Nachdem der Angeklagte sich Ende 2003 in die Schweiz abgesetzt hatte, wurde das Verfahren bezüglich der übrigen Beschuldigten abgetrennt, fortan unter dem Aktenzeichen 35 Js 129/04 geführt und nach Anklageerhebung vor der Kammer eröffnet.
5Nach Auslieferung des Angeklagten und Verzicht auf den Spezialitätsvorbehalt erhob die Staatsanwaltschaft Bochum unter dem Aktenzeichen 35 Js 96/05 weitere Anklage. Die Verfahren 35 Js 59/03 und 35 Js 96/05 wurden zu dem führenden Verfahren 35 Js 129/04 verbunden. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens und Beginn der Hauptverhandlung bestritt der Angeklagte entgegen vorheriger Ankündigung die Tatvorwürfe. Daraufhin trennte die Kammer das Verfahren gegen ihn ab. Die übrigen Angeklagten wurden unter dem Aktenzeichen 35 Js 129/04 verurteilt.
6Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wurde am 08. Februar 2006 unter dem Aktenzeichen 35 Js 129/04 – Teil 1 – neu begonnen. Verfahrensgegenstand waren die Tatvorwürfe aus den Anklagen 35 Js 59/03 und 35 Js 96/05. In der Sitzung vom 04. April 2006 hat die Kammer das Verfahren hinsichtlich der Tatvorwürfe aus der Anklage 35 Js 96/05 abgetrennt. Insoweit wird das Verfahren künftig unter dem Aktenzeichen 35 Js 129/04 – Teil 2 – geführt.
7II. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
8Der jetzt 54-jährige Angeklagte trat nach Erwerb des Fachabiturs für Wirtschaft am 01. August 1972 in die Landesfinanzverwaltung ein und begann eine Ausbildung zum Finanzanwärter im gehobenen Dienst, die er 1975 mit der Prüfung zum Steuerinspektor erfolgreich abschloss. Bis 1984 arbeitete er bei der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen als Betriebsprüfer. Wegen persönlicher Differenzen mit seinen Vorgesetzten schied er zum 01. Mai 1984 aus der Finanzverwaltung aus, legte nach Besuch entsprechender Fortbildungen im Jahre 1985 die Steuerberaterprüfung ab und ließ sich als Steuerberater in S nieder. Die dortige Kanzlei führte er bis zu seiner Flucht in die Schweiz Ende des Jahres 2003.
91990 eröffnete er ein weiteres Steuerberaterbüro in H, das er bis zur Gründung der Firma T GmbH im Jahre 1999 betrieb. Nach deren Insolvenz übte er seine Steuerberatertätigkeit im Rahmen der Firmen T1, G GmbH und T2 GmbH aus. Am 11. Juli 2004 gab er seine Zulassung als Steuerberater durch Erklärung gegenüber der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe zurück.
10In der Schweiz, wo der Angeklagte sich seit Ende 2003 aufhielt, gründete er die Firma U AG mit Hauptsitz an seinem Wohnort in H1 und einer Nebenstelle in A und betrieb diese Firma, bis dass er im Mai 2005 in Auslieferungshaft genommen wurde.
11Der Angeklagte ist seit 1972 in erster Ehe verheiratet. Aus dieser Verbindung sind seine drei Töchter, geboren in den Jahren 1972, 1985 und 1988, hervorgegangen.
12Die Ehefrau und die jüngste Tochter folgten dem Angeklagten Mitte des Jahres 2004 in die Schweiz, kehrten jedoch im Juni 2005 – vor dem Hintergrund seiner Festnahme – nach Deutschland zurück. Das persönliche Verhältnis des Angeklagten zu seiner Ehefrau und seinen Kindern ist durch das vorliegende Strafverfahren stark belastet.
13Nach finanziellen Engpässen zu Beginn der Ehe kam der Angeklagte in den folgenden Jahren durch geschäftliche Erfolge zu Wohlstand. Im Jahre 1985 errichtete er – teilweise fremdfinanziert – für seine Familie in S ein Wohnhaus zum Preis von 1,4 Millionen DM. Er war zeitweise wirtschaftlich in der Lage, feste Verbindlichkeiten in Höhe von monatlich 40.000,- DM zu tragen. Spätestens gegen Ende der 90er Jahre verlief die Geschäftsentwicklung jedoch negativ, so dass der Angeklagte am 14. April 2003 vor dem Amtsgericht in S die eidesstattliche Versicherung abgab. Verbliebene Vermögenswerte stehen im Eigentum der Ehefrau. Bezüglich des Hausgrundstücks ist auf Betreiben der finanzierenden Bank die Zwangsversteigerung anhängig.
14Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
15In dieser Sache befand er sich vom 15. bis 30. Januar 2002 erstmals in Untersuchungshaft. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,- DM – die von den Schwiegereltern des Angeklagten aufgebracht wurde – ausgesetzt. Infolge der Flucht des Angeklagten in die Schweiz ist die Kaution rechtskräftig für verfallen erklärt worden. Aufgrund internationalen Haftbefehls nahmen die Schweizer Behörden den Angeklagten am 09. Mai 2005 in Auslieferungshaft und überstellten ihn am 26. August 2005 an die deutschen Behörden. Er saß zunächst in der Justizvollzugsanstalt Lörrach ein, seit dem 01. September 2005 bis zur Außervollzugsetzung der Haftbefehle am Tag der Urteilsverkündung wurde die Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bochum vollstreckt.
16Der Angeklagte leidet seit seiner Festnahme in der Schweiz unter einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.21). Seine Willensfreiheit wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Bestehenden zeitlichen Einschränkungen seiner Belastbarkeit bzw. Konzentrationsfähigkeit wurde durch regelmäßige kurzzeitige Unterbrechungen der Hauptverhandlung Rechnung getragen.
17III. Feststellungen zur Sache
18a) Tatgeschehen
191.) Versuchte Steuerhinterziehung in 10 Fällen
20(Vorwürfe 1 bis 10 der Anklage 35 Js 59/03):
21aa) Überblick
22Vor dem Hintergrund eigener finanzieller Schwierigkeiten entschloss sich der Angeklagte im Laufe des Jahres 1999, im Rahmen des damals geltenden körperschaft-steuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens nicht gerechtfertigte Steuererstattungen in Millionenhöhe zu erschleichen.
23Hierzu ist erläuternd folgendes vorauszuschicken:
24Das in §§ 27 ff. KStG der zur Tatzeit geltenden Fassung geregelte – seit Anfang 2001 durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzte – Anrechnungsverfahren war durch den gesetzgeberischen Zweck bestimmt, eine als unbillig angesehene Doppelbesteuerung der Gewinnausschüttung von Kapitalgesellschaften zu vermeiden. Denn steuerrechtlich unterliegen die Gewinne einer Kapitalgesellschaft vor Ausschüttung als Erträge dieser Gesellschaft der Körperschaft- und Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag, nach Ausschüttung unterfallen sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag der privaten oder körperschaftlich verfassten Gesellschafter. § 27 KStG der alten Fassung sah daher die Anrechnung der bei der ausschüttenden Gesellschaft erhobenen Steuern (sog. Ausschüttungsbelastung) auf die von den Gesellschaftern bzw. Ausschüttungsempfängern zu entrichtenden Steuern vor. Entfiel die Anrechnungsmöglichkeit im Einzelfall, etwa weil sich infolge entsprechend hoher Verlustvorträge eines Ausschüttungsempfänger für diesen selbst unter Berücksichtigung der Ausschüttung kein steuerbares (positives) Einkommen ergab, so war die zur Anrechnung stehende Ausschüttungsbelastung dem jeweiligen Gesellschafter voll zu erstatten, da die Ausschüttung dann tatsächlich nur seinen Verlust minderte.
25Zum Verständnis des Tatplans des Angeklagten ist ferner vorauszuschicken, das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ausgeschüttete Gewinne, nachdem sie den Gesellschaftern tatsächlich zugeflossen bzw. zu deren Disposition gelangt sind, der ausschüttenden Gesellschaft wieder zur Verfügung gestellt werden können. Wirksamkeitsvoraussetzung dieses sogenannten Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahrens ist allerdings, dass sowohl die Gewinnausschüttung als auch die Rücküberlassung den gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen genügen und echte, das heißt über die Steuererstattung hinausgehende wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
26Der Angeklagte entschloss sich, diesen steuerrechtlichen Hintergrund zur Erschleichung von Steuererstattungen in der Weise auszunutzen, dass er sowohl die Ausschüttung von Gewinnen durch eine Kapitalgesellschaft als auch die Entrichtung der Ausschüttungsbelastung fingierte und sodann durch verlustvortragende, faktisch von ihm beherrschte Ausschüttungsempfänger im Rahmen ihrer Körperschaft- bzw. Einkommensteuererklärungen die Erstattung der Ausschüttungsbelastung beantragen ließ. Er ging aufgrund seines Wissens um die Verfahrensabläufe der Finanzverwaltung davon aus, dass die Steuererstattungen erfolgen würden, bevor die Uneinbringlichkeit der Ausschüttungsbelastung festgestellt werde – zumal verschiedene Finanzämter zuständig waren – so dass er sich mit dem Erstattungsguthaben hätte absetzen können.
27Zur Verwirklichung dieses Tatplans benötigte der Angeklagte eine angeblich gewinn- ausschüttende Kapitalgesellschaft, ferner verlustvortragende Ausschüttungsempfänger sowie Strohleute, deren Beteiligung die beherrschende Stellung des Angeklagten auf Ausschüttungs- wie auf Empfangsseite gleichermaßen verschleiern und gewährleisten sollte.
28Der Angeklagte ging im wesentlichen wie folgt vor:
29Durch notariellen Vertrag vom 11.11.1999 erwarb er gemeinsam mit dem gesondert verurteilten O zu gleichen Teilen die Gesellschaftsanteile der S1 GmbH.
30Die Firma S1 GmbH mit Sitz in ##### S, I-straße ###, wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 14.01.1977 mit einem Stammkapital von 60.000,- DM gegründet und unter HRB ### beim Amtsgericht Recklinghausen zunächst unter der Firma S2 GmbH eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war der Innenausbau u.a.. Durch Vertrag vom 25.06.1996 verschmolzen die S3 GmbH und die S4 Gesellschaft m.b.H. in Brandenburg auf die S1 GmbH. Zur Durchführung der Verschmelzung wurde das Stammkapital auf 160.000,- DM erhöht. Es wurde dann gehalten von S5 in Höhe von 138.500,- DM = 86,5625 %, seiner Ehefrau S6 in Höhe von 9.000,- DM = 5,625 % und seinem Sohn S7 in Höhe von 12.500,- DM = 7,8215 %. Geschäftsführer war zunächst S5 und der nicht an der Gesellschaft beteiligte I2.
31Den ehemals Mitbeschuldigten S5 lernte der Angeklagte noch während seiner Zeit als Finanzbeamter Anfang der 80er Jahre kennen, als er in der Firma eine Betriebsprüfung durchführte. Der Angeklagte kündete dem Zeugen seinerzeit an, dass er sich selbständig machen werde. Nachdem dies erfolgt war, übertrug ihm der Zeuge S5 1984 das steuerliche Mandat. Seitdem war der Anklagte durchgehend als Steuerberater für den Zeugen und die S1 GmbH tätig. Im Laufe des Jahres 1999 teilte der Angeklagte dem Zeugen mit, dass auf die Firma im Zuge bevorstehender gesetzlicher Änderungen erhebliche Steuernachforderungen zukämen, die zum finanziellen Ruin der GmbH führen würden. Es sei daher besser, wenn der Zeuge die GmbH an den Angeklagten veräußere, selbst eine neue Firma gründe und seine Geschäftstätigkeit unter dieser neuen Firma fortsetze.
32Der Zeuge S5 ging auf diese Anregung ein, zumal der Angeklagte zusagte, sämtliche Außenstände und liquiden Mittel der Gesellschaft verdeckt an den Zeugen auszukehren.
33Den O lernte der Angeklagte etwa 1993 kennen. Der Zeuge hatte bis zum Jahre 1975 als Schlosser und anschließend als sog. Schadenverhüter für die D Versicherung gearbeitet. Sein Aufgabenbereich bestand in der sicherheitstechnischen Beratung von Einbruchopfern. Anfang der 90er Jahre wurde der Zeuge als Bürge für erhebliche Geschäftsschulden seiner Ehefrau in Anspruch genommen. Etwa 1993 musste er die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht Iserlohn abgeben. Dort lernte er einen "gut gelaunten" anderen Schuldner kennen, der ihm erklärte, ihm könne durch die eidesstattliche Versicherung nichts passieren, da er einen guten Steuerberater habe und empfahl dem Zeugen die Dienste des Angeklagten. Der Zeuge nahm Kontakt zu dem Angeklagten auf, der ihm Hilfe zusagte. Der Angeklagte erstellte daraufhin mit Datum vom 28.12.1990 einen fingierten Darlehensvertrag zwischen seiner Ehefrau, der Zeugin N, und dem Zeugen als Darlehensnehmer. Absprachegemäß erwirkte er aufgrund der Darlehensschuld einen Vollstreckungsbescheid gegen den Zeugen über eine Hauptforderung in Höhe von 350.000,- DM zuzüglich Kosten und 12% Zinsen, dem der Zeuge absprachegemäß nicht entgegentrat. Daraufhin veranlasste der Angeklagte, dass aufgrund dieses Titels in das Gehalt des Zeugen bei der D Versicherung gepfändet wurde. Die infolge der Pfändung überwiesenen Lohnanteile ließ der Angeklagte über das Konto einer Bekannten des Zeugen, der Zeugin E in L, an den Zeugen zurückfließen. Vor diesem Hintergrund fand sich O bereit, als Strohmann des Angeklagten im Rahmen der hier in Rede stehenden Geschäfte aufzutreten.
34O wurde im Zuge der Gesellschaftsübernahme zum Geschäftsführer bestellt, die bisherigen Geschäftsführer S5 und I2 wurden abberufen. Der Sitz der Gesellschaft wurde nach N in die Wohnung des O verlegt. Diese Änderungen wurden am 23.11.1999 beim Amtsgericht Recklinghausen unter HRB ### eingetragen. In der Folgezeit wurden folgende weitere Geschäftsführerwechsel beim Amtsgericht Menden unter HRB ### eingetragen: am 14.02.2000 Abberufung des O und Bestellung des russischen Staatsangehörigen Q mit Wohnsitz N1 zum alleinigen Geschäftsführer; am 24.07. 2000 Bestellung des O zum weiteren Geschäftsführer; am 01.02.2001 Abberufung des O mit Wirkung zum 10.01.2001. Q ist ein Geschäftsfreund des Angeklagten, den er als Geschäftsführer der S1 GmbH mit dem ausdrücklichen Hinweis angeworben hatte, dass er eine Person benötige, die für den deutschen Fiskus unerreichbar sei.
35Spätestens ab Anteilsübertragung auf die branchenfremden neuen Gesellschafter ruhte der Geschäftsbetrieb der S1 GmbH. In engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung gründeten die Altgesellschafter die Firmen S8 GmbH und S9 GmbH. Diese neuen Gesellschaften übernahmen die Produktionsmittel sowie die Arbeitsnehmer der S1 GmbH und führten deren Geschäftstätigkeit fort. Ab Dezember 1999 wurden für die S1 GmbH keine Umsätze vorangemeldet. Bis November 1999 wurden EDV-Buchführungen Typ DATEV geführt. Spätestens ab dem 18.11.1999 wurden laufende Buchungen nicht mehr vorgenommen. Nach der Anteilsübertragung auf den Angeklagten und den Zeugen O wurden bereits erbrachte Arbeiten im Umfang von rund 2 Millionen DM abgerechnet und entsprechende Zahlungseingänge zunächst über betriebliche, später über außerbetriebliche Konten vereinnahmt. Aufgrund der vor Gesellschaftsübernahme getroffenen Abrede kehrte der Angeklagte in der Folgezeit sämtliche liquiden Mittel der GmbH, insgesamt rund 2,3 Millionen DM, darunter die eingezogenen Forderungsbeträge und das Stammkapital in Höhe von 160.000,- DM, an S5 aus und verwandte rund 200.000,- DM für eigene geschäftliche Zwecke, unter anderem für die im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Straftaten anfallenden Notarkosten.
36Die letzte Bilanz der S1 GmbH liegt dem Finanzamt J zum 31.12.1998 vor. Das Eigenkapital war dort mit 630.658,51 DM einschließlich 160.000,- DM Stammkapital ausgewiesen. Bei Übernahme der Gesellschaftsanteile durch den Angeklagten und O hielten sich Aktiva und Passiva in etwa die Waage. Der vereinbarte Kaufpreis von insgesamt 50.000,- DM wurde im Einvernehmen mit den veräußernden Gesellschaftern tatsächlich nicht gezahlt.
37Im Laufe der zweiten Jahreshälfte 2000 veräußerte der Angeklagte seinerseits Geschäftsanteile der Firma S1 an insgesamt 10 verlustvortragende Kapitalgesellschaften und natürliche Personen, nämlich an D1 GmbH, B GmbH, V GmbH, N2 GmbH, S8 GmbH, G GmbH, G1 GmbH, N3, N4 und O1. Mit den Erwerbern bzw. ihren Vertretern vereinbarte der Angeklagte jeweils, dass die erstrebten Steuererstattungen vollständig ihm selbst zufließen sollten. Den Anteilserwerbern bzw. den für sie auftretenden Vertretern sollte nach erfolgter Steuererstattung lediglich das vereinbarte Entgelt für die Überlassung des Verlustvortrags zur steuerlichen Verwertung zukommen. Insbesondere bestand Einigkeit dahingehend, dass die Anteilserwerber die Gewinnausschüttungen zu keinem Zeitpunkt zu eigener Verfügung bzw. Disposition erhalten sollten. Ebenso wenig sollte ein echte darlehensweise Rücküberlassung der Ausschüttungsbeträge an die S1 GmbH mit der Folge eines später zu realisierenden Rückzahlungsanspruchs der Anteilserwerber begründet werden.
38Zwischen dem 21. und 28.12.2000 fingierte der Angeklagte inkongruente, nach der Höhe der jeweiligen Verlustvorträge bemessene Gewinnausschüttungen der Firma S an die Anteilserwerber. Hierzu wies er von Firmenkonten der S1 GmbH, die tatsächlich kein Guthaben aufwiesen, im Wege der Kontoüberziehung Beträge auf bei denselben Bankinstituten für die Anteilserwerber eingerichtete Konten an, für die er sich vorab Kontovollmacht hatte einräumen lassen. Die Eingänge wurden sodann auf Veranlassung des Angeklagten entweder am selben Geschäftstag oder innerhalb weniger Geschäftstage rücküberwiesen oder von dem Angeklagten bar entnommen. Tatsächlich verfügte die Firma S weder über Vermögen noch über Rücklagen, um die Ausschüttungen oder auch nur die Ausschüttungsbelastung tatsächlich zu bewirken. Dies beabsichtigte der Angeklagte auch zu keiner Zeit.
39Gleichwohl meldete O als Geschäftsführer der Firma S1 GmbH unter dem 30.12.2000 auf Veranlassung des Angeklagten gegenüber dem für den Firmensitz N örtlich zuständigen Finanzamt J die Ausschüttungsbelastung in Höhe von 5.710.250,- DM Kapitalertragssteuer nebst 314.063,75 DM Solidaritätszuschlag an; die zudem geschuldete Körperschaftssteuer wurde erst später fällig.
40Gemäß der bei Anteilserwerb getroffenen Absprache mit dem Angeklagten machten die Anteilserwerber in der Zeit zwischen dem 11.01.2001 und dem 15.06.2001 im Rahmen ihrer Körperschaftssteuer- bzw. Einkommensteuererklärungen die Erstattung der Ausschüttungsbelastung geltend. Der Angeklagte erwartete durch die genannten Vorgänge Steuererstattungen in Höhe von insgesamt 6.533.407,- DM. Die für die Steuerfestsetzung der Anteilserwerber zuständigen Finanzämter lehnten die angemeldete Steuererstattung bzw. die Berücksichtigung der Ausschüttungsbelastung in allen Fällen letztlich bestandskräftig ab, so dass der erstrebte Taterfolg ausblieb.
41Steuerliche Selbstanzeigen hat der Angeklagte nicht abgegeben.
42Ihm war bewusst, dass die angeblich ausgeschütteten Gewinne im Vermögen der S1 GmbH tatsächlich weder als Eigen- noch als Fremdkapital vorhanden waren. Ferner war ihm klar, dass die Gewinnausschüttungen, soweit sie aufgrund nicht weiter aufgeklärter Absprachen mit den beteiligten Bankinstituten innerhalb eines Geschäftstages oder weniger Geschäftstage angewiesen und rücküberwiesen oder anderweitig zugunsten der Anteilserwerber bzw. angeblichen Ausschüttungsempfänger verbucht wurden, wirtschaftlich zu keinem Zeitpunkt zu deren Disposition standen. Der Angeklagte erkannte auch, dass den zeitnahen Rücküberweisungen der Ausschüttungsbeträge keine eigenen (darlehensweisen) Verfügungen der Anteilserwerber zugrunde lagen und dass kein Anspruch der Anteilserwerber auf Rückzahlung begründet werden sollte. Er wusste und wollte, dass der finanzielle Vorteil der Anteilserwerber bzw. ihrer Vertreter einzig in dem Entgelt für die Überlassung ihrer Verlustvorteile bestand. Hingegen sollten die steuerlichen Vorteile der fingierten Gewinnausschüttung allein ihm selbst zukommen. Die angemeldete Ausschüttungsbelastung wollte er zu keinem Zeitpunkt entrichten. Deren zwangsweiser Beitreibung beugte er bewusst und gewollt durch die wirtschaftliche Aushöhlung der S GmbH und durch die Bestellung eines für den deutschen Fiskus bzw. die Justiz praktisch nicht greifbaren russischen Geschäftsführers vor.
43Über das Wissen und Wollen der rechtserheblichen Tatsachen hinaus war dem Angeklagten das Unrecht seines Tuns bewusst, namentlich die Unvereinbarkeit des von ihm kreierten Modells der fingierten Gewinnausschüttungen mit den für die Annahme eines legalen Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahrens geltenden gesetzlichen und höchstrichterlichen Voraussetzungen.
44Die sonstigen Tatbeteiligten O, T3, L, T4, L1, O1, B1, T, W, C, G2, N3, N4 und O1 wussten, dass sie persönlich bzw. die von ihnen vertretenen Kapitalgesellschaften im Ergebnis keine Gewinnausschüttung der S1 GmbH erhalten, geschweige denn frei darüber verfügen können. Ihnen war ferner klar, dass den Finanzbehörden wesentliche Umstände für die Entscheidung über die beantragten Steuererstattungen, nämlich die wirtschaftliche Nutzung der Verlustvorträge allein durch den Angeklagten, vorenthalten wurden. Auch sie kannten also die rechtserheblichen Tatsachen und handelten mithin vorsätzlich.
45Hingegen fehlte ihnen infolge der durch den Angeklagten vermittelten vermeintlichen Rechtmäßigkeit des Steuermodells die Einsicht, Unrecht zu tun. Dieser Verbotsirrtum war indes vermeidbar, da es sich auch für diese Tatbeteiligten aufgrund der auffälligen äußeren Umständen (Einsatz von Strohleuten, einvernehmliche Nichtzahlung vereinbarter Kaufpreise, Anweisung und Rücküberweisung angeblicher Ausschüttungen) aufdrängte, unabhängigen steuerlichen Rechtsrat einzuholen.
46bb) Zu den Tathandlungen im einzelnen:
471.) D1 GmbH
48Die Firma D1 GmbH wurde durch Vertrag vom 28.10.1986 gegründet und am 21.11.1986 beim Amtsgericht Heidelberg unter HRB ### eingetragen. Gegenstand des Unternehmens sind die Produktion und der Vertrieb von biologischen, insbesondere auf der Basis von Milch hergestellten Naturkosmetika und Körperpflegemitteln. Die Gesellschaft wird beim Finanzamt Heidelberg unter der Steuernummer #### steuerlich geführt. Sie erwirtschaftete erhebliche Verluste. Die ausgewiesenen Verlustvorträge beliefen sich zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten auf insgesamt 1.006.411,-DM. Die GmbH war bilanziell überschuldet.
49Auf ein Inserat des Angeklagten in der überregionalen Tageszeitung "E", in der er den Ankauf von Kapitalgesellschaften mit Verlustvortrag anbot, meldeten sich im Sommer 2000 die Gesellschafter L1 und O1 der D1 GmbH und einigten sich mit dem Angeklagten über dessen steuerliche Verwertung des Verlustvortrags gegen Entgelt.
50Zur Verschleierung dieses alleinigen Zweckes veräußerten die Altgesellschafter L1 und O1 durch notariellen Vertrag vom 20.11.2000 die Gesellschaftsanteile der D1 GmbH zum Schein für 200.000,- DM an T3 – einen Strohmann des Angeklagten – der auch zum neuen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt wurde.
51T3 ist niedergelassener Radiologe in I3. Er betrieb dort zunächst eine Gemeinschaftspraxis mit seinem Kollegen T4, der von dem Angeklagten steuerberatend betreut wurden. Nach dem Tod des T4 nahm der Zeuge T3 die Dienste des Angeklagten hinsichtlich der mit der Praxisfortführung zusammenhängenden geschäftlichen und steuerlichen Fragen in Anspruch. Der Angeklagte erledigte diesen Auftrag zur vollen Zufriedenheit des Zeugen. In der Folgezeit bat der Angeklagte den Zeugen, ob er nicht im Rahmen "absolut sauberer" geschäftlicher Aktivitäten des Angeklagten als Geschäftsführer für mehrere GmbHs tätig werden könne, da dies dem Angeklagten als Steuerberater aus standesrechtlichen Gründen verwehrt sei. Der nach eigener Einschätzung geschäftlich unerfahrene und "blauäugige" Zeuge kam dieser Bitte aus Gefälligkeit mit Rücksicht auf die vorangegangenen Dienste des Angeklagten nach. So auch im Fall der Firma D1.
52Gesellschaftsanteile der Firma D1 im Nennwert von 170.000,- DM wurden sofort übertragen. Die restlichen Anteile sollten – zwecks Umgehung der körperschaftsteuerrechtlichen Mantelkaufregelung – Zug um Zug nach Zahlung der Kaufpreises abgetreten werden. Tatsächlich zahlte der Angeklagte an die Altgesellschafter L1 und O1 auf den beurkundeten Kaufpreis von 200.000,- DM absprachegemäß nur insgesamt 20.000,- DM, das tatsächlich vereinbarte Entgelt für die Verwertung des Verlustvortrags.
53Durch notariellen Vertag vom 20.11.2000 erwarb die D1 GmbH, vertreten durch T3, von O einen Gesellschaftsanteil an der S1 GmbH in Höhe von 5.000,- DM bzw. 3,125 % des Stammkapitals zum Kaufpreis von 1.000,- DM. Der Kaufpreis wurde absprachegemäß nicht bezahlt.
54Am 29.11.2000 richtete T3 zugunsten der D1 GmbH bei der Stadtsparkasse T das Girokonto Nr. ###### ein. Zeichnungs- bzw. Verfügungsbefugnis wurde neben T3 auch dem Angeklagten und seiner Ehefrau N eingeräumt.
55Diesem Konto wurde auf Veranlassung des Angeklagten am 21.12.2000 von dem Konto ##### eine angebliche Gewinnausschüttung der S1 GmbH in Höhe von netto 513.375,- DM (entspricht brutto 1.000.000,- DM) gutgeschrieben.
56Am 22.12.2000 wurden 400.000,- DM und am 28.12.2000 86.350,- DM auf das Konto ##### als "Darlehen, Zinsen S GmbH" rücküberwiesen. Weitere 29.000,- DM wurden am 22.12.2000 aufgrund eines von dem Angeklagten unterschriebenen Barschecks abgehoben.
57Am 16.01.2001 unterschrieb T3 die von dem Angeklagten gefertigte Körperschaftsteuererklärung der D1 GmbH für das Jahr 2000, die am 19.01.2001 bei dem Finanzamt Heidelberg einging.
58Erklärt wurde darin ein körperschaftssteuerliches Einkommen in Höhe von 989.157,- DM, das unter Berücksichtigung der Verlustvorträge der Vorjahre keine Steuerzahllast ergab. Anrechenbare Steuern – die somit zu einer vollständigen Erstattung geführt hätten – wurden in Höhe von 300.000,- DM Körperschaftsteuer, 175.000,- DM Kapitalertragsteuer und 9.625,- DM Solidaritätszuschlag – insgesamt 484.625,- DM – geltend gemacht und mit einer von O unterschriebenen Steuerbescheinigung der S1 GmbH belegt.
59Die erwarteten Steuererstattungsansprüche wurden zugleich mit der Steuererklärung gemäß der ursprünglichen Vereinbarung mit den Altgesellschaftern an die Stadtsparkasse T auf das dort für die Firma D1 eingerichtete Konto sicherungsweise abgetreten, obwohl entsprechende Schulden der Gesellschaft nicht bestanden. Auf diese Weise sicherte sich der Angeklagte den Zugriff auf die Steuererstattung.
60Durch Bescheid vom 11.04.2001 setzte das Finanzamt Heidelberg die Körperschaftsteuer ohne Berücksichtigung der angeblichen Ausschüttung und der anrechenbaren Steuerbeträge fest.
612.) B GmbH
62Die Firma B GmbH entstand durch Umwandlung des Einzelunternehmens B2 gemäß notariellem Vertrag vom 23.06.1994. Das Stammkapital in Höhe von 160.000,- DM übernahm B1, der auch Geschäftsführer der Gesellschaft wurde. Die Gesellschaft wurde beim Amtsgericht Kleve unter HRB ### eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist Groß- und Einzelhandel mit Anhängern, Stalleinrichtungen und Stahlhallen in Fertigbauweise sowie die Übernahme von Handelsvertretungen auf diesen Gebieten. Die Gesellschaft wird beim Finanzamt Kleve unter der Steuernummer ##### steuerlich geführt. Die Gesellschaft erwirtschaftete erhebliche Verluste. Der ausgewiesene Verlustvortrag belief zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten sich auf insgesamt 877.712,- DM. Die GmbH war bilanziell überschuldet.
63Auf eine entsprechende Zeitungsanzeige des Angeklagten verständigten sich dieser mit dem Altgesellschafter B1 im Sommer 2000 über die Verwertung des Verlustvortrags durch den Angeklagten gegen Entgelt.
64Zur Verschleierung dieser Absicht veräußerte B1 mit notariellem Vertrag vom 26.06.2000 die Geschäftsanteile zum Kaufpreis von 100.000,- DM an T3 – den bereits erwähnten Strohmann des Angeklagten – der auch zum Geschäftsführer bestellt wurde. Der Angeklagte zahlte den Kaufpreis in voller Höhe.
65Zur Umgehung der gesetzlichen Mantelkaufregelung wurde vereinbart, dass Gesellschaftsanteile in Höhe von 144.000,- DM erst zwei Jahre nach Beurkundung übergehen. Allerdings standen alle Gewinne bereits dem Käufer zu. Durch notariell beurkundete Gesellschafterversammlung vom selben Tag wurde T3 abweichend von den bereits übertragenen Gesellschaftsanteilen eine Stimmenmehrheit von 51% in der Gesellschafterversammlung zugestanden.
66Durch notariellen Vertrag vom 26.06.2000 erwarb die B GmbH, vertreten durch T3, von O einen Gesellschaftsanteil an der Firma S1 GmbH in Höhe von 5.000,- DM bzw. 3,125% des Stammkapitals zum Kaufpreis von 1.000,- DM.
67Am 14.08.2000 wurde als weiterer Geschäftsführer der B GmbH T4, ebenfalls ein Strohmann des Angeklagten, bestellt.
68Den T4 lernte der Angeklagte im Zuge seiner steuerberatenden Tätigkeit für die Firma S1 GmbH kennen. Der Zeuge ist gelernter Tischler und war in der Folge als Schreiner tätig, zunächst angestellt und ab 1982 selbständig. Wegen Überschuldung seiner Firma stellte er den Geschäftsbetrieb Mitte 1999 ein und meldete Konkurs an. Zuvor war er als Subunternehmer für die Firma S1 GmbH tätig gewesen. Der seinerzeitige Geschäftsführer der Firma S1, der Zeuge I2, der um die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Zeugen T4 wusste, empfahl ihm die Dienste des Angeklagten. Dieser riet dem Zeugen in der Folge, zur Verminderung seines Haftungsrisikos und seiner Steuerlast eine verlustvortragende GmbH zu erwerben; für die Gründung einer neuen GmbH fehlte dem Zeugen das erforderliche Stammkapital. Vor diesem Hintergrund fand sich T4 bereit, als Strohmann für den Angeklagten aufzutreten.
69T4 richtete am 13.11.2000 bei der Stadtsparkasse S zugunsten der B GmbH das Girokonto Nr. #### ein. Zeichnungsberechtigt waren auch der Angeklagte und seine Ehefrau N.
70Diesem Konto wurde am 21.12.2000 auf Veranlassung des Angeklagten durch Überweisung vom Konto ##### eine angebliche Gewinnausschüttung der S1 GmbH in Höhe von netto 515.375,- DM (entsprechend 1.000.000,- DM brutto) gutgeschrieben. Am 22.12.2000 wurden 400.000,- DM und am 28.12.2000 86.350,- DM als angebliches Darlehen rücküberwiesen. Weitere 29.000,- DM wurden am 22.12.2000 bar abgehoben.
71Mit Datum vom 31.01.2000 unterschrieb T4 die von dem Angeklagten erstellte Körperschaftsteuererklärung der B GmbH für das Jahr 2000, die am 30.01.2001 bei dem Finanzamt Kleve einging.
72Erklärt wurde ein körperschaftsteuerliches Einkommen in Höhe von 919.958,- DM, aus dem sich unter Berücksichtigung der Verlustvorträge der Vorjahre eine Körperschaftsteuer in Höhe von 16.898,- DM und ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 929,39 DM ergaben. Anrechenbare Steuern wurden in Höhe von 300.000,- DM Körperschaftsteuer, 175.000, DM Kapitalertragsteuer und 9.625,- DM Solidaritätszuschlag geltend gemacht und mit einer von O unterschriebenen Steuerbescheinigung der S1 GmbH belegt. Es errechnet sich mithin ein erwarteter Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 466.797,61 DM.
73Der erwartete Erstattungsanspruch war zur Sicherheit an die Stadtsparkasse S zu dem Girokonto der B GmbH abgetreten, obwohl entsprechende Schulden der Gesellschaft nicht bestanden. Der Angeklagte sicherte sich dadurch den Zugriff auf die erstrebte Steuererstattung.
74Mit Bescheid vom 18.05.2001 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer ohne Berücksichtigung anrechenbarer Steuern fest.
753.) V GmbH
76Die Firma V GmbH wurde durch Vertrag vom 02.07.1990 gegründet und zunächst beim Kreisgericht Rostock-Stadt unter HRB ### am 28.12.1990 mit einem Stammkapital in Höhe von 50.000,- DM eingetragen. Später wurde die GmbH handelsrechtlich beim Amtsgericht Stralsund unter der HRB #### geführt. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Bäckerei, der Verkauf von Backerzeugnissen aller Art und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Gesellschaft wurde zunächst beim Finanzamt Wolgast unter der Steuernummer #####, später beim Finanzamt Bochum-Süd unter der Steuernummer ##### steuerlich geführt. Zumindest ab 1996 tätigt die Gesellschaft keine Umsätze mehr. Sachanlagevermögen ist nicht mehr vorhanden. Zur Zeit der Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten belief sich der ausgewiesene Verlustvortrag der GmbH auf insgesamt 86.741,- DM.
77Auf ein entsprechendes Inserat des Angeklagten in der überregionalen Sonntagszeitung "X" vom 21.05.2000 einigten sich der Angeklagte und der Alleingesellschafter N5 auf die Verwertung des Verlustvortrags der V GmbH durch den Angeklagten gegen Entgelt. Den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 8.500,- DM entrichtete der Angeklagte vollständig.
78Zur Verschleierung dieses Zweckes veräußerte der Altgesellschafter mit notariellem Vertrag vom 24.08.2000 die Gesellschaftsanteile der V GmbH zum Preis von 8.500,- DM an T3, der wiederum als Strohmann für den Angeklagten auftrat und zum neuen Geschäftsführer der GmbH bestellt wurde.
79Zwecks Umgehung der gesetzlichen Mantelkaufregelung war vereinbart, dass Gesellschaftsanteile im Nennwert von 10.000,- DM sofort und die übrigen Anteile erst nach zwei Jahren abgetreten werden. Gleichwohl wurde T3 durch Gesellschafterbeschluss vom 24.08.2000 eine Stimmenmehrheit von 51% in der Gesellschafterversammlung eingeräumt.
80Durch notariellen Vertrag vom 30.11.2000 erwarb die V Gmbh, vertreten durch T3, von O einen Gesellschaftsanteil an der S1 GmbH in Höhe von 5.000,- DM bzw. 3,125% des Stammkapitals. Der Kaufpreis wurde vereinbarungsgemäß nicht bezahlt.
81T3 richtete bei der Stadtsparkasse S am 30.11.2000 zugunsten der V GmbH das Girokonto Nr. ##### ein. Zeichnungsberechtigt waren auch der Angeklagte und seine Ehefrau.
82Am 22.12.2000 wurden diesem Girokonto durch Überweisung von dem Konto Nr. ##### auf Veranlassung des Angeklagten eine angebliche Gewinnausschüttung der S1 GmbH in Höhe von netto 46.383,75 DM (entsprechend 90.000,- DM brutto ) gutgeschrieben. Noch am selben Tag wurden 29.000,- DM aufgrund eines von dem Angeklagten unterzeichneten Barschecks abgehoben. Weitere 17.350,- DM wurden am 28.12.2000 rücküberwiesen.
83Mit Datum vom 11.01.2001 unterschrieb T3 die von dem Angeklagten erstellte Körperschaftsteuererklärung der V GmbH für das Jahr 2000, die am 18.01.2001 bei dem Finanzamt Wolgast einging.
84Erklärt wurde darin ein körperschaftsteuerliches Einkommen in Höhe von 86.302,- DM, das unter Berücksichtigung der Verlustvorträge keine Steuerzahllast ergab. Anrechenbare Steuern, die somit zu einer vollständigen Erstattung geführt hätten, wurden in Höhe von 27.000,- DM Körperschaftsteuer, 15.750,- DM Kapitalertragsteuer und 867,- DM Solidaritätszuschlag – insgesamt 43.617,- DM – geltend gemacht und mit einer von O unterschriebenen Steuerbescheinigung der S1 GmbH belegt.
85Durch Bescheid vom 27.06.2002 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer ohne die erstrebten Steuervorteile festgesetzt.
864.) N2 GmbH
87Die Firma N2 GmbH wurde durch Vertrag vom 06.05.1991 gegründet und am 25.06.1991 beim Amtsgericht Lüdenscheid unter der HRB #### eingetragen. Das Stammkapital betrug zunächst 50.000,- DM und wurde später in zwei Teilschritten auf 200.000,- DM erhöht. Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Transporten aller Art. Die Gesellschaft wird beim Finanzamt Hagen unter der Steuernummer ##### steuerlich geführt. Bis 1997 erzielte sie erheblich Umsätze aus ihrer Geschäftstätigkeit, erwirtschaftete jedoch hohe Verluste. Das letzte Sachanlagevermögen wurde 1997 veräußert, ab Juli 1997 ruhte der Gewerbebetrieb. Zur Zeit der Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten belief sich der ausgewiesene Verlustvortrag der GmbH auf insgesamt 865.906,- DM.
88Durch Vermittlung des B3 aus C, der als Vermittler für steuerliche Verlustvorträge auftritt, einigten sich die Alleingesellschafterin W und der Angeklagte über die Verwertung des Verlustvortrags zum Preis von 5% des Verlustvortrags bzw. 43.295,30 DM. Dem Vermittler B3 sagte der Angeklagte eine Provision in Höhe von 10% des Verlustvortrags zu.
89Durch notariellen Vertrag vom 21.12.2000 erwarb die N2 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer W2, von O Gesellschaftsanteile an der S1 GmbH in Höhe von 5.000,- DM bzw. 3,125% des Stammkapitals zum Kaufpreis von 1.000,- DM.
90Zwecks Umgehung der gesetzlichen Mantelkaufregelung wurde zunächst ein Gesellschaftsanteil in Höhe von 25.000,- DM übertragen, der Restbetrag sollte Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises erfolgen.
91Zur Verschleierung der ausschließlich bezweckten steuerlichen Verwertung des fremden Verlustvortrags veräußerte die Alleingesellschafterin W durch notariellen Vertrag vom 21.12.2000 die Gesellschaftsanteile an der N2 GmbH zum Preis von 43.295,- DM an L – einen weiteren Strohmann des Angeklagten – der zugleich zum neuen Geschäftsführer der GmbH bestellt wurde.
92L ist Versicherungskaufmann. Ihn lernte der Angeklagte über den Zeugen O kennen. L und O wollten gemeinsam ein Versicherungsgeschäft aufbauen. Dieses sollte unter der Firma T5 erfolgen, deren Alleingesellschafter der Angeklagte war. Ferner sagte der Angeklagte den Zeugen beratende und finanzielle Unterstützung zu. Vor diesem Hintergrund fand sich L bereit, als Strohmann für den Angeklagten aufzutreten.
93L richtete noch am selben Tag bei der Volksbank N3 e.G. zugunsten der N2 GmbH das Girokonto Nr. ##### ein. Verfügungsbefugnis wurde auch dem Angeklagten eingeräumt.
94Diesem Girokonto sollte nachfolgend eine angebliche Gewinnausschüttung der S1 GmbH in Höhe von netto 453.530,- DM (entsprechend 880.000,- DM brutto) gutgeschrieben werden. Die Volksbank führte jedoch einen entsprechenden Überweisungsauftrag des Angeklagten nicht aus.
95Am 11.01.2001 unterschrieb L die von dem Angeklagten erstellte Körperschaftsteuererklärung der N2 GmbH für das Jahr 2000, die bei dem Finanzamt Hagen am 12.01.2001 einging.
96Erklärt wurde darin ein körperschaftsteuerliches Einkommen in Höhe von 864.129,- DM, das unter Berücksichtigung der Verlustvorträge keine Steuerzahllast ergab. Anrechenbare Steuern, die somit zu einer vollständigen Erstattung geführt hätten, wurden in Höhe von 264.000,- DM Körperschaftsteuer, 154.000,- DM Kapitalertragsteuer und 8.470,- DM Solidaritätszuschlag – insgesamt 426.470,- DM – geltend gemacht und mit einer von O unterschriebenen Steuerbescheinigung der S1 GmbH belegt.
97Durch Bescheid vom 08.07.2002 hat das Finanzamt die Körperschaftsteuer ohne Berücksichtigung der erklärten anrechenbaren Steuern festgesetzt.
985.) S8 GmbH
99Die Firma S8 GmbH wurde durch Vertrag vom 13.06.1969 gegründet und beim Amtsgericht Mainz unter der HRB ### mit einem Stammkapital von 20.000,- DM eingetragen. Nach zwei Kapitalerhöhungen beträgt das Stammkapital nunmehr 250.000,- DM. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Buchbinderei. Die Gesellschaft wird beim Finanzamt Mainz-Mitte unter der Steuernummer ##### steuerlich geführt. In der notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung vom 04.11.1997 wurde die Liquidation der Gesellschaft zum 31.10.1997 beschlossen. Der bisherige Geschäftsbetrieb wurde eingestellt, das Gewerbe am 07.11.1997 bei der Stadtverwaltung Nieder-Olm abgemeldet. Bis 1997 erzielte die GmbH erhebliche Umsätze aus ihrer Geschäftstätigkeit, erwirtschaftete jedoch hohe Verluste. Das letzte Sachanlagevermögen wurde 1997 veräußert. Zur Zeit der Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten belief sich der ausgewiesene Verlustvortrag der GmbH auf insgesamt 1.212.849,- DM.
100Auf Vermittlung des B gegen Provisionszusage in Höhe von 8,75% des vermittelten Verlustvortrags einigten sich der Angeklagte und der Alleingesellschafter T5 am 21.12.2000 über die steuerliche Verwertung des Verlustvortrags der S8 GmbH zum Preis von 7,5% des Verlustvortrags bzw. 90.963,68 DM.
101Zur Verschleierung dieses Geschäftszwecks veräußerte T5 durch notariellen Vertrag vom 21.12.2000 die Gesellschaftsanteile der S8 GmbH zum Preis von 90.963,68 DM an L – den bereits erwähnten Strohmann des Angeklagten – der zugleich zum neuen Geschäftsführer bestellt wurde.
102Zwecks Umgehung der gesetzlichen Mantelkaufregelung wurden Gesellschaftsanteile in Höhe von 20.000,- DM sofort übertragen, die restlichen Anteile sollten Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises abgetreten werden.
103Durch notariellen Vertrag vom 21.12.2000 erwarb die S8 GmbH, vertreten durch L, von O einen Gesellschaftsanteil an der S1 GmbH in Höhe von 5.000,- DM bzw. 3,125% vom Stammkapital zum Kaufpreis von 1.000, -DM.
104Am selben Tag richtete L bei der Volksbank N3 e.G. das Girokonto Nr. ##### zugunsten der S8 GmbH ein. Zeichnungsberechtigt war neben L auch der Angeklagte.
105Diesem Konto sollte nachfolgend eine angebliche Gewinnausschüttung der S1 GmbH in Höhe von netto 618.450,- DM (entsprechend 1.200.000,- DM brutto) gutgeschrieben werden. Die Volksbank führte indes einen entsprechenden Überweisungsauftrag des Angeklagten nicht aus.
106Am 11.01.2001 unterschrieb L die von dem Angeklagten gefertigte Körperschaftsteuererklärung der S8 GmbH für das Jahr 2000, die bei dem Finanzamt Mainz-Mitte am 12.01.2000 einging.
107Erklärt wurde darin ein körperschaftsteuerliches Einkommen in Höhe von 1.190.560,- DM, das unter Berücksichtigung der Verlustvorträge keine Steuerzahllast ergab. Anrechenbare Steuern, die somit zu einer vollständigen Steuererstattung geführt hätten, wurden in Höhe von 360.000,- DM Körperschaftsteuer, 210.000,- DM Kapitalertragsteuer und 11.550,- DM Solidaritätszuschlag – insgesamt 581.550,- DM – geltend gemacht und durch eine von O unterschriebene Steuerbescheinigung der S1 GmbH belegt.
108Durch Bescheid vom 08.12.2003 hat das Finanzamt die Körperschaftsteuer ohne die erklärten anrechenbaren Steuern festgesetzt.
1096.) G GmbH
110Die Firma G GmbH wurde durch Vertrag vom 27.02.1992 gegründet und beim Amtsgericht Recklinghausen unter der HRB ### mit einem Stammkapital von 50.000, DM eingetragen. Gegenstand des Unternehmens sind das Ausbeinen und Zerlegen von Fleisch, damit zusammenhängende Geschäfte und die Beteiligung an Gesellschaften. Die Gesellschaft wird beim Finanzamt Recklinghausen unter der Steuernummer ##### steuerlich geführt. Bis Juli 2000 erzielte die Gesellschaft erhebliche Umsätze aus ihrer Geschäftstätigkeit, erwirtschaftete jedoch hohe Verluste. Zur Zeit der nachfolgend dargelegten Vereinbarungen mit dem Angeklagten belief sich der ausgewiesene Verlustvortrag auf insgesamt 521.550,- DM.
111Der Angeklagte war seit 1999 Steuerberater der G-Firmengruppe. Wegen der genannten wirtschaftlichen Schwierigkeiten vereinbarte der Angeklagte mit den Gesellschaftern G2 und C, dass der Angeklagte die Verlustvorträge der Gesellschaften nutzen und als Gegenleistung eine Gesellschaft zur Weiterführung des Fleischzerlegungsgewerbes zur Verfügung stellen sollte. Dementsprechend überließ der Angeklagte an G2 und C seine Firma B1 GmbH.
112Durch notariellen Vertrag vom 16.06.2000 veräußerten die Altgesellschafter C und G2 die Gesellschaftsanteile der G GmbH zum Kaufpreis von 1.000,- DM an die Firma T5 in N5, deren Alleingesellschafter der Angeklagte war. Der Kaufpreis wurde vereinbarungsgemäß nicht gezahlt.
113Durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss vom selben Tag wurde O zum neuen Geschäftsführer bestellt.
114Durch weiteren notariellen Vertrag vom 21.12.2000 erwarb die G GmbH, vertreten durch O, von ihm selbst einen Gesellschaftsanteil an der S1 GmbH in Höhe von 5.000,- DM bzw. 3,125% vom Stammkapital zum Kaufpreis von 1.000,- DM, der vereinbarungsgemäß nicht gezahlt wurde.
115Noch am selben Tag richteten der Angeklagte und L bei der Volksbank N3 e.G. das Girokonto ##### zugunsten der S8 GmbH ein. Zeichnungsberechtigt war neben L auch der Angeklagte.
116Diesem Konto sollte in der Folgezeit eine angebliche Gewinnausschüttung der S1 GmbH in Höhe von netto 164.920,- DM (entsprechend 320.000,- DM brutto) gutgeschrieben werden. Die Volksbank führte indes einen entsprechenden Überweisungsauftrag des Angeklagten nicht aus.
117Am 29.06.2001 ging beim Finanzamt Recklinghausen die von O unterschriebene, von dem Angeklagten erstellte Körperschaftsteuererklärung der G GmbH für das Jahr 2000 ein.
118Erklärt wurde darin ein körperschaftsteuerliches Einkommen in Höhe von 534.919, -DM, das unter Berücksichtigung geltend gemachter Verlustvorträge in Höhe von 521.550,- DM zu einer Körperschaftsteuer in Höhe von 5.347,- DM zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 294,08 DM führte. Angeblich anrechenbare Steuern wurden in Höhe von 96.000,- DM Körperschaftsteuer, 56.000,- DM Kapitalertragsteuer und 3.080, DM Solidaritätszuschlag – insgesamt 149.438,- DM – geltend gemacht und mit einer von O unterschriebenen Steuerbestätigung der S1 GmbH belegt.
119Ein Steuerbescheid ist wegen des anhängigen Insolvenzverfahrens nicht mehr ergangen.
1207.) G1 GmbH
121Die Firma G1 GmbH wurde durch Vertrag vom 08.01.1998 gegründet und beim Amtsgericht Herne-Wanne unter HRB ### mit einem Stammkapital in Höhe von 50.000,- DM eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Fleischzerlegung. Sie wird beim Finanzamt Herne-West unter der Steuernummer ##### steuerlich geführt. Bis 1999 erzielte die Gesellschaft erhebliche Umsätze aus ihrer Geschäftstätigkeit, erwirtschaftete jedoch hohe Verluste. Zur Zeit der Vereinbarung mit dem Angeklagten belief sich der ausgewiesene Verlustvortrag der GmbH auf insgesamt 1.939.781,- DM.
122Auch insoweit vereinbarten die Altgesellschafter C und G2 mit dem als Steuerberater für die G-Firmengruppe tätigen Angeklagten, dass dieser gegen Überlassung einer anderen GmbH die Altgesellschaft zwecks Verwertung der Verlustvorträge übernimmt. Der Angeklagte überließ den Altgesellschaftern, wie bereits erwähnt, die Firma B1 GmbH.
123Durch notariellen Vertrag vom 16.06.2000 veräußerten die Altgesellschafter die Geschäftsanteile der G1 GmbH zum Kaufpreis von 1.000,- DM an die Firma T5 des Angeklagten. Der Kaufpreis wurde absprachegemäß nicht bezahlt.
124Durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss vom selben Tag wurde O zum neuen Geschäftsführer bestellt.
125Durch notariellen Vertrag vom 21.12.2000 erwarb die G1 GmbH, vertreten durch O, von ihm selbst einen Gesellschaftsanteil an der S1 GmbH in Höhe von 5.000,- DM bzw. 3,125% vom Stammkapital zum Kaufpreis von 1.000,- DM.
126Am selben Tag richteten der Angeklagte sowie O und L bei der Volksbank N3 e.G. das Girokonto Nr. ##### zugunsten der G1 GmbH ein. Zeichnungsbefugnis erhielten L, O und der Angeklagte.
127Am 28.12.2000 wurde diesem Konto auf Veranlassung des Angeklagten eine angebliche Gewinnausschüttung der S1 GmbH von deren Konto Nr. ##### in Höhe von netto 1.133.825,- DM (entsprechend 2.200.000,- DM brutto) gutgeschrieben. Unmittelbar darauf wurde der vollständige Betrag als angebliches Darlehen rücküberwiesen. Beide Überweisungsbelege hatte der Angeklagte unterzeichnet.
128Am 21.02.2001 ging beim Finanzamt Herne-West die von dem Angeklagte erstellte und unterschriebene Körperschaftsteuererklärung der G1 GmbH für das Jahr 2000 ein. Da zwischenzeitlich über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, wurde auf Anforderung des Finanzamtes am 14.09.2001 eine von dem Insolvenzverwalter unterschriebene Steuererklärung gleichen Inhalts eingereicht. Der Insolvenzverwalter wies ausdrücklich darauf hin, über die Hintergründe der Ausschüttung und der Darlehensgewährung keine Auskünfte erteilen zu können.
129Erklärt wurde ein körperschaftsteuerliches Einkommen in Höhe von 1.889.489,- DM, das unter Berücksichtigung der geltend gemachten höheren Verlustvorträge keine Steuerzahllast ergab. Anrechenbare Steuern wurden in Höhe von 660.000,- DM Körperschaftsteuer, 385.000,- DM Kapitalertragsteuer und 21.175,- DM Solidaritätszuschlag, insgesamt 1.066.175,- DM, geltend gemacht und durch eine von O unterschriebene Steuerbescheinigung der S1 GmbH belegt.
130Ein Steuerbescheid ist wegen des anhängigen Insolvenzverfahrens nicht mehr ergangen.
1318.) N3
132Der ehemals mitbeschuldigte N3 ist Handelsvertreter. In früheren Jahren erwirtschaftete er erhebliche Verluste, die zum 31.12.1999 zu einem festgestellten Verlustvortrag in Höhe von 408.914,- DM führten. Diesen Verlustvortrag bot er ab Mai 2000 durch überregionale Zeitungsinserate zur Verwertung an.
133Auf Vermittlung des bereits genannten B3 einigten sich N3 und der Angeklagte im November 2000 über die steuerliche Verwertung des Verlustvortrags in Höhe von 400.000,- DM durch den Angeklagten zum Kaufpreis von 7% des Verlustvortrags bzw. 28.000,- DM.
134Durch notariellen Vertrag vom 30.11.2000 erwarb N3 von O einen Gesellschaftsanteil an der S1 GmbH in Höhe von 5.000,- DM bzw. 3,125% des Stammkapitals zum Preis von 1.000,- DM.
135Tags zuvor richtete N3 bei der Stadtsparkasse S auf seinen Namen das Girokonto Nr. #### und das Geldmarktkonto Nr. #### ein. Für das Girokonto waren neben N3 auch der Angeklagte und seine Ehefrau verfügungsberechtigt.
136Dem Geldmarktkonto wurde am 05.12.2000 der vereinbarte Kaufpreis von 28.000,- DM für die Verwertung des Verlustvortrags gutgeschrieben. Gemäß Vereinbarung mit dem Angeklagten sollte N3 erst nach erfolgter Steuererstattung über das Guthaben verfügen dürfen.
137Dem Girokonto wurde auf Veranlassung des Angeklagten am 21.12.2000 eine bar eingezahlte angebliche Gewinnausschüttung der S1 GmbH in Höhe von netto 206.150,- DM (entsprechend 400.000,- DM brutto) gutgeschrieben. Dieser Betrag war zuvor von dem Konto Nr. #### der S1 GmbH abgehoben worden. Am folgenden Tag wurde der vollständige Betrag aufgrund eines von dem Angeklagten unterzeichneten Überweisungsbelegs rücküberwiesen.
138Am 31.01.2001 reichte N3 gemeinsam mit seiner Ehefrau bei dem Finanzamt Singen seine von dem Angeklagten gefertigte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 ein.
139Darin erklärte N3 aus der Beteiligung an der S1 GmbH den angeblichen Zufluss von Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 400.000,- DM, die unter Berücksichtigung seines Verlustvortrags zu keiner Steuerzahllast führten. Anrechenbare Steuern machte er in Höhe von 120.000,- DM Körperschaftsteuer, 70.000,- DM Kapitalertragsteuer und 3.750,- DM Solidaritätszuschlag – insgesamt 193.750,- DM – geltend und belegte diese durch eine von O unterschriebene Steuerbestätigung der S1 GmbH.
140Die begehrten Steuererstattungen waren als Sicherheit an die Stadtsparkasse S zugunsten des Girokontos abgetreten, obwohl N3 keine entsprechenden Verbindlichkeiten hatte. Durch dieses abgesprochene Vorgehen sicherte sich der Angeklagte den Zugriff auf die erwartete Steuererstattung.
141Durch Bescheid vom 05.04.2001 veranlagte das Finanzamt die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der begehrten Steuervorteile.
1429.) N4
143Der ehemals mitbeschuldigte N4 ist Rentner. In früheren Jahren erwirtschaftete er erhebliche Verluste aus Grundstückshandel, die zum 31.12. 1999 zu einem festgestellten einkommensteuerlichen Verlustvortrag in Höhe von 431.129,- DM führten.
144Auf ein entsprechendes überörtliches Kaufangebot des Angeklagten in der "G3" vom 22.11.2000 einigten sich N4 und der Angeklagte am selben Tag auf die steuerliche Verwertung des Verlustvortrags durch den Angeklagten zum Preis von 15% des Verlustvortrags.
145Durch notariellen Vertrag vom 27.12.2000 erwarb N4 von O einen Gesellschaftsanteil der S1 GmbH in Höhe von 5.000,- DM bzw. 3,125% des Stammkapitals zum Kaufpreis von 1.000,- DM.
146Am selben Tag richtete N4 auf seinen Namen bei der Volksbank N3 e.G. das Girokonto Nr. #### ein. Zeichnungsberechtigt für das Konto waren N4 und der Angeklagte.
147Diesem Konto wurde auf Veranlassung des Angeklagten am 28.12.2000 eine angebliche Gewinnausschüttung der S1 GmbH in Höhe von netto 221.611,25 DM (entsprechend 440.000,- DM brutto) gutgeschrieben. Der Betrag wurde noch am selben Tag als angebliches Darlehen vollständig rücküberwiesen. Beide Überweisungsträger hatte der Angeklagte unterschrieben. Der Überweisungsträger für das Darlehen war auch von N4 unterzeichnet.
148Am 11.01.2001 ging bei dem Finanzamt Frankfurt I die von N4 unterzeichnete, von dem Angeklagten erstellte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 ein.
149Darin erklärte N4 aus der Beteiligung an der S1 GmbH angebliche Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 440.000,- DM, die unter Berücksichtigung der Verlustvorträge nicht zu einer Steuerzahllast führten. Anrechenbare Steuern wurden in Höhe von 132.000,- DM Körperschaftsteuer, 77.000,- DM Kapitalertragsteuer und 4.235,- DM Solidaritätszuschlag – insgesamt 213.235,- DM – geltend gemacht und durch von O unterzeichnete Steuerbescheinigung der S1 GmbH belegt.
150Durch Bescheid vom 17.05.2001 veranlagte das Finanzamt die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der begehrten Steuervorteile.
15110.) O1
152Der gesondert verfolgte O1 war Gesellschafter-Geschäftsführer von zwei mittelständischen Bauunternehmen, den Firmen O2 GmbH und M GmbH. Darüber hinaus war er persönlich mit einem gewerblichen Grundstückshandel und der Vermietung von Grundstücken gewerblich tätig. Daraus resultierten erhebliche steuerliche Verlustvorträge, die er ab März 1998 durch überregionale Zeitungsinserate zur Verwertung anbot. Zur Zeit der Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten belief sich der private Verlustvortrag des O1 auf insgesamt 10.151.363,- DM.
153Auf Vermittlung des B3 einigten sich O1 und der Angeklagte im Oktober 2000 unter anderem über die steuerliche Verwertung der Verlustvorträge durch den Angeklagten zum Preis von 15% des Verlustvortrags.
154Durch notariellen Vertrag vom 27.12.2000 erwarb O1 von O einen Gesellschaftsanteil der S1 GmbH in Höhe von 10.000,- DM bzw. 6,25% des Stammkapitals zum Kaufpreis von 2.000,- DM.
155Am selben Tag richtete O1 auf seinen Namen bei der Volksbank N3 e.G. das Girokonto #### ein. Verfügungsberechtigt war neben O1 auch der Angeklagte.
156Diesem Konto sollte am 28.12.2000 eine angebliche Gewinnausschüttung der S1 GmbH in Höhe von netto 4.200.000,- DM (entsprechend 6.000.000,- DM brutto) zufließen. Den entsprechenden Überweisungsauftrag des Angeklagten bezogen auf das Konto Nr. #### der S1 GmbH wie auch den vom Angeklagten gleichzeitig erteilten Auftrag zur Rücküberweisung führte die Volksbank nicht aus.
157Am 27.06.2001 ging bei dem Finanzamt Frankfurt I die von O1 unterzeichnete, von dem Angeklagten erstellte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 ein.
158Darin wurden angebliche Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 4.200.000,- DM aus der Beteiligung an der S1 GmbH erklärt, die unter Berücksichtigung des Verlustvortrags nicht zu einer Steuerzahllast führten. Anrechenbare Steuern wurden in Höhe von 1.800.000,- DM Körperschaftsteuer, 1.050.000,- DM Kapitalertragsteuer und 57.750,- DM Solidaritätszuschlag – insgesamt 2.907.750,- DM – geltend gemacht und durch von O unterzeichnete Steuerbescheinigung der S1 GmbH belegt.
159Durch Bescheid vom 15.09.2003 veranlagte das Finanzamt die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der Ausschüttung und der anrechenbaren Steuern.
160cc) Zusammengefasst ergeben sich danach bei angeblichen Gewinnausschüttungen von insgesamt 13.530.000,- DM brutto folgende erstrebte Steuererstattungsbeträge (abgerundet):
161
| 1. D1 GmbH | 484.625,- DM |
| 2. B GmbH | 466.797,- DM |
| 3. V GmbH | 43.617,- DM |
| 4. N2 GmbH | 426.470,- DM |
| 5. S8 GmbH | 581.550,- DM |
| 6. G GmbH | 149.438,- DM |
| 7. G1 GmbH | 1.066.175,- DM |
| 8. N3 | 193.750,- DM |
| 9. N4 | 213.235,- DM |
| 10. O1 | 2.907.750,- DM |
| Summe | 6.533.407,- DM |
162
2.) Untreue (Vorwürfe 11 bis 25 der Anklage):
163Der Angeklagte bestimmte nach Übernahme der S1 GmbH durch ihn und O die gesellschaftlichen Belange der GmbH jedenfalls faktisch.
164Gemäß der vor Geschäftsübernahme mit S5 getroffenen – auch dem Mitgesellschafter O bekannten – Absprache kehrte der Angeklagte in der Folge sämtliche flüssigen Mittel der GmbH an S5 aus. So wandte er ihm in der Zeit vom 11.11.1999 bis zum 15.01.2001 in Teilbeträgen Summen von 1.681.320,- DM und zumindest 750.000,- DM zu. Weitere rund 200.000,- DM setzte er für eigene geschäftliche Zwecke ein.
165Die vorgenannten Auszahlungen erfolgten zum einen von dem Geschäftskonto der S1 GmbH bei der Kreissparkasse S Nr. ####, zum anderen von zu Geschäftszwecken genutzten Privatkonten des Angeklagten und seiner Ehefrau bei der Stadtsparkasse S Kontonummer #### und der Deutschen Bank 24 Kontonummer ####.
166In Höhe von rund 2 Millionen DM stammten diese Gelder aus vor Geschäftsübernahme durch den Angeklagten und O begründeten Forderungen der S1 GmbH, die der Angeklagte zunächst über das Konto der S1 GmbH bei der Kreissparkasse S und ab dem 27.1.2000 über Konten des Angeklagten und seiner Ehefrau N bei der Stadtsparkasse und der Kreissparkasse S, der Deutschen Bank 24 und der Citybank einzog. Der Angeklagte stellte für den Zeugen S5 Barschecks aus, die der Zeuge O als Geschäftsführer der Firma S1 jeweils unterzeichnete und die der Zeuge S5 entweder selbst oder durch seinen Sohn, den Zeugen S7, einlöste. In einzelnen Fällen zahlte der Angeklagte Beträge bar an den Zeugen S5 aus.
167Die den Betrag der eingezogenen Forderungen übersteigenden ausgekehrten Gelder entstammten den sonstigen flüssigen Mitteln der Gesellschaft, unter anderem der eingezahlten Stammeinlage in Höhe von 160.000,- DM.
168Nach Abschluss dieser Transaktionen verfügte die – bislang nicht aufgelöste – GmbH über keinerlei flüssige Mittel mehr. Die bis dahin fällig gewordenen Verbindlichkeiten wurden jedoch mit einer Ausnahme – Forderung der S10 GmbH in Höhe von rund 10.000,- DM – beglichen.
169Dem Angeklagten war bewusst und er nahm im Interesse der weiteren Verfolgung seines körperschaftsteuerlichen Anrechnungsmodells billigend in Kauf, dass der S1 GmbH im Zuge der genannten Auskehrungen entgegen den zwingenden Vorgaben des GmbH-Gesetzes das Stammkapital vollständig entzogen wurde.
1703.) Falsche Versicherung an Eides Statt (Vorwurf 26 der Anklage):
171Der Angeklagte gab am 14. April 2003 vor dem Amtsgericht Recklinghausen in dem Verfahren 21 M 1196/03 die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen ab. Unter Punkt 11 und 12 des Vermögensverzeichnisses erklärte er, über kein Arbeitseinkommen und über keine Ansprüche aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verfügen und von seiner Ehefrau unterhalten zu werden. Tatsächlich erzielte er im Jahre 2003 erhebliche Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Steuerberater. So erklärte er in seiner Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2003 vom 04. Juni 2004 einen Jahresumsatz in Höhe von 300.000,- Euro.
172Der Angeklagte hatte diese Einnahmen vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Verschleierungsabsicht treuhänderisch an seine Ehefrau abgetreten. Wirtschaftlich waren sie mithin nach wie vor dem Angeklagten zurechenbar und standen zu seiner Disposition. Das war ihm auch bewusst. Von daher sah er es zumindest als möglich an und nahm billigend in Kauf, dass die Einkünfte unbeschadet der Abtretung offenbarungspflichtig waren. Gleichwohl gab er sie nicht an, um sie dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen.
173dd) Bei sämtlichen Tathandlungen war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln weder aufgehoben noch vermindert.
174b) Verhalten nach der Tat
175Nach der Flucht des Angeklagten in die Schweiz Ende des Jahres 2003 wurde die Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,- DM rechtskräftig für verfallen erklärt. Da die Sicherheit aus dem Vermögen der Schwiegereltern des Angeklagten gestellt worden war, hat der Verfall zu einem familiären Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten und seinen Schwiegereltern und zu einer erheblichen Belastung seiner Ehe geführt. Die Ehefrau des Angeklagten, die ihm Anfang 2004 in die Schweiz gefolgt war, hat nach der dortigen erneuten Inhaftierung des Angeklagten und anfänglichen vereinzelten Besuchen von weiteren persönlichen Kontakten Abstand genommen, weil sie – wie der Kammer aus im Rahmen der Briefkontrolle zur Kenntnis gelangten und durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Schreiben bekannt ist – die Situation psychisch nur schwer verkraftet.
176Nach seiner Auslieferung aus der Schweiz Ende August 2005 wurde der Angeklagte nach vorheriger Vorführung bei dem Amtsgericht Lörrach auf seinen Antrag dem zuständigen Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Bochum, dem Zeugen H, erstmals am 06. und 15. September 2005 vorgeführt. Nach Belehrung verzichtete der Angeklagte hinsichtlich der in die nachfolgend erhobene zweite Anklage (35 Js 96/05 StA Bochum) aufgenommenen Tatvorwürfe auf den sog. Spezialitätsvorbehalt.
177c) Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf den weiteren nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift in die Hauptverhandlung eingeführten persönlichen und sachlichen Beweismitteln.
178IV. Rechtliche Würdigung
179Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht:
1801.) Er hat eine versuchte Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft gemäß § 370 AO, §§ 22, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB in 10 Fällen begangen, indem er kraft überlegenen Wissens die 10 im (vermeidbaren) Verbotsirrtum handelnden Anteilserwerber veranlasst hat, nicht gerechtfertigte Steuererstattungen zu beantragen, die wirtschaftlich dem Angeklagten zufließen sollten.
181Der Qualifikationstatbestand des § 370a AO ist nicht erfüllt, da der Angeklagte weder gewerbsmäßig im Sinne des Gesetzes noch als Mitglied einer Bande gehandelt hat. Die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit im Rechtssinne scheitert daran, dass die Tatbegehung schon wegen der erwarteten alsbaldigen Aufdeckung nach Feststellung der Uneinbringlichkeit der Ausschüttungsbelastung nicht auf Dauer angelegt war.
1822.) Ferner hat sich der Angeklagte als faktischer Gesellschafter der S1 GmbH der Untreue zum Nachteil der Gesellschaft in Form des Treubruchtatbestandes gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB schuldig gemacht, indem er im Zuge der Auskehrung sämtlicher liquiden Betriebsmittel auch das Stammkapital in Höhe von 160.000,- DM vorsätzlich aufgelöst hat.
183Die festgestellten Auszahlungen stellen materiell-rechtlich eine Tat dar. Denn erst durch die Gesamtheit der Auszahlungen ist das Stammkapital beeinträchtigt worden. Hingegen kann nicht individuell bestimmt werden, welche einzelnen Auszahlungen aus eingezogenen Forderungen und welche aus dem Stammkapital erfolgten. Eine solche individuelle Zuordnung ist auch entbehrlich, da es letztlich Zufall war, in welchen Teilbeträgen die liquiden Mittel ausgekehrt wurden. Entscheidend ist vielmehr, dass zwischen dem Angeklagten und S5 von vornherein verabredet war, dass neben der Übertragung der personellen und sachlichen Betriebsmittel auf die neu gegründeten Gesellschaften S8 GmbH und S9 GmbH sämtliche liquiden Mittel – mithin auch das eingezahlte Stammkapital – an S5 ausgekehrt werden, wohingegen dem Angeklagten zur Verfolgung seines "Ausschüttungsmodells" nur der GmbH-Mantel verbleiben sollte.
1843.) Schließlich hat der Angeklagte eine falsche Versicherung an Eides Statt gemäß § 156 StGB begangen, indem er bei der eidesstattlichen Versicherung seiner Vermögensverhältnisse vor dem Amtsgericht Recklinghausen am 14. April 2003 vorsätzlich Umsätze aus seiner Steuerberatertätigkeit in Höhe von rund 300.000,- DM verschwiegen hat.
185V. Strafzumessung
1861. Strafrahmen
187a) Hinsichtlich der versuchten Steuerhinterziehung ist der Strafrahmen dem Grundtatbestand des § 370 Abs. 1 AO zu entnehmen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
188Zwar ist in allen 10 Fällen vom Vorliegen eines besonderes schweren Falles der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 3 AO auszugehen. So greift jedenfalls im Falle O1 mit einer erstrebten Steuererstattung von rund 2,9 Millionen DM das Regelbeispiel der Steuerhinterziehung aus grobem Eigennutz und in großem Ausmaß ein. Aber auch die übrigen Fälle sind – unbeschadet der mitunter vergleichsweise geringen Hinterziehungsbeträge – in Anbetracht der aufwändigen und professionellen Tatstruktur zumindest als unbenannte besonders schwere Fälle einzustufen.
189Das strafschärfende Gewicht der genannten Umstände wird jedoch durch den vertypten Milderungsgrund der fehlenden Tatvollendung (§ 23 Abs. 1 StGB) und die vorliegenden allgemeinen Strafmilderungsgründe so weit kompensiert, dass im Ergebnis ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist.
190So kommt der im wesentlichen geständigen Einlassung des Angeklagten angesichts der erheblichen prozessverkürzenden Wirkung ein überdurchschnittliches strafmilderndes Gewicht zu. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte in dieser Sache rund ein Jahr Untersuchungs- bzw. Auslieferungshaft verbüßt hat, die von ihm hinterlegte und aus Familienvermögen finanzierte Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,- DM verfallen ist und die berufliche Existenz des Angeklagten infolge der vorliegenden Verurteilung praktisch vernichtet ist.
191Eine über die Kompensation des besonders schweren Falles hinausgehende bzw. zusätzliche Strafrahmenmilderung wegen fehlender Tatvollendung ist hingegen abzulehnen, da der Strafmilderungsgrund der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hier durch die Ablehnung des besonders schweren Falles verbraucht ist. Denn die sonstigen Strafmilderungsgründe hätten, für sich genommen, die Verneinung eines besonders schweren Falles nicht gerechtfertigt.
192Mithin standen für jeden der festgestellten Fälle der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zur Verfügung.
193b) Auch im Fall der Untreue sieht das Gesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 266 Abs. 2 StGB kam hier nicht in Betracht.
194c) Die falsche Versicherung an Eides Statt ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht.
1952. Strafzumessung im engeren Sinne
196a) Einzelstrafen
197aa) Hinsichtlich der versuchten Steuerhinterziehung waren folgende Umstände strafmildernd zu berücksichtigen: Die Taten liegen rund fünf Jahre zurück. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe in der Hauptverhandlung im wesentlichen eingeräumt und dadurch die Verfahrensdauer erheblich verkürzt. Überdies hat er nach Auslieferung durch seinen Verzicht auf den Spezialitätsvorbehalt den Weg für die strafrechtliche Verfolgung der weiteren (aus diesem Verfahren abgetrennten) Tatvorwürfe frei gemacht und dadurch – wie auch durch sein Geständnis – gezeigt, dass er sich seiner strafrechtlichen Verantwortung insgesamt stellen will. Er ist nicht vorbestraft. Als Erstverbüßer hat er insgesamt rund ein Jahr Untersuchungs- und Auslieferungshaft hinnehmen müssen. Der Tatentschluss wurde vor dem Hintergrund eigener finanzieller Schwierigkeiten gefasst. Die von dem Angeklagten aus Familienvermögen gestellte Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,- DM ist für verfallen erklärt worden; wenngleich er dies durch seine Flucht selbst zu vertreten hat, so hat doch der Verfall zu familiären Zerwürfnissen und mithin persönlichen Belastungen geführt, die über die gesetzlich gewollte Sanktionswirkung hinausgehen. Aufgrund der vorliegenden Verurteilung wird der 54-jährige Angeklagte nicht mehr als Steuerberater zugelassen werden. Seine berufliche Existenz ist damit zerstört. Auch der persönliche Ruf des bis zum Beginn des Strafverfahrens auf lokaler Ebene bekannten und als erfolgreicher Steuerberater geachteten Angeklagten ist ruiniert.
198Demgegenüber haben sich folgende Umstände strafschärfend ausgewirkt: Der Angeklagte hat mit erkennbar hoher krimineller Energie ein intelligent und raffiniert gestricktes Steuerhinterziehungsmodell entworfen, das hinsichtlich der angeklagten Fälle auf die überdurchschnittliche Hinterziehungssumme von rund 6,5 Millionen DM ausgerichtet war. Unter Berücksichtigung weiterer im Vorbereitungsstadium verbliebener Fälle hätte sich die Gesamterstattungssumme auf rund 15 Millionen DM belaufen. Der Angeklagte hat durch bewusst unzutreffende Angaben über die angebliche Unbedenklichkeit seines Steuermodells, teils auch unter Ausnutzung wirtschaftlicher Abhängigkeiten oder erkannter geschäftlicher Unbedarftheit Dritte in die Tatbeteiligung verstrickt.
199Gestaffelt nach der Höhe der jeweils erstrebten Steuererstattung hat die Kammer daher für die angeklagten zehn Fälle der versuchten Steuerhinterziehung auf folgende Einzelstrafen erkannt:
200
| 1. D1 GmbH (484.625,- DM) | 1 Jahr |
| 2. B GmbH (466.797,- DM) | 1 Jahr |
| 3. V GmbH (43.617,- DM) | 3 Monate |
| 4. N2 GmbH (426.470,- DM) | 1 Jahr |
| 5. S8 GmbH (581.550,- DM) | 1 Jahr |
| 6. G GmbH (149.438,- DM) | 10 Monate |
| 7. G1 GmbH (1.066.175,- DM) | 1 Jahr 8 Monate |
| 8. N3 (193.750,- DM) | 10 Monate |
| 9. N4 (213.235,- DM) | 10 Monate |
| 10. O1 (2.907.750,- DM) | 2 Jahre 9 Monate (Einsatzstrafe) |
201
bb) Hinsichtlich der Untreue und der falschen Versicherung an Eides Statt greifen strafmildernd die bei der versuchten Steuerhinterziehung aufgeführten Umstände gleichermaßen ein.
202Strafschärfend fiel bei der Untreue ins Gewicht, dass der Angeklagte über die Auflösung des Stammkapitals hinaus die Gesellschaft bewusst wirtschaftlich ausgehöhlt hat.
203Bezüglich der falschen Versicherung an Eides Statt war strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Einkünfte nicht nur verschwiegen, sondern zum Gegenstand fingierter treuhänderischer Abtretungen – unter Verstrickung der Ehefrau des Angeklagten – gemacht wurden.
204Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte waren Geldstrafen nicht ausreichend, vielmehr hat die Kammer für die Untreue auf eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten und für die falsche Versicherung an Eides Statt auf eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten erkannt. Die Verhängung der letztgenannten kurzzeitigen Freiheitsstrafe war mit Rücksicht auf die insgesamt erkennbar gewordene erhebliche kriminelle Energie es Angeklagten zur Einwirkung auf ihn erforderlich.
205b) Gesamtstrafe
206Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der bereits genannten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte erneut abgewogen.
207Strafmildernd fiel dabei zusätzlich die Gleichförmigkeit und die damit einhergehende Herabsetzung der Hemmschwelle bezüglich der versuchten Steuerhinterziehungen ins Gewicht.
208Strafschärfend war andererseits die Vielzahl bzw. die hohe Frequenz der Tathandlungen zu berücksichtigen wie auch der Umstand, dass der Tagesablauf des Angeklagten im Tatzeitraum ersichtlich durch die Förderung seiner mannigfaltigen mit der Umsetzung des Tatplans einhergehenden kriminellen Aktivitäten geprägt war.
209Unter Abwägung dieser wie auch der allgemeinen in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine
210Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren
211erkannt, die ausreichend und erforderlich ist, um sämtlichen Strafzwecken zu genügen.
212VI. Nebenentscheidungen
213Von der Verhängung eines Berufsverbots gemäß § 70 StGB hat die Kammer abgesehen, da bei Rechtskraft der vorliegenden Verurteilung auszuschließen ist, dass dem Angeklagten erneut die Zulassung als Steuerberater erteilt wird.
214Die während des Ermittlungs- und Strafverfahrens erlittene Freiheitsentziehung ist gemäß § 51 Abs. 1 StGB auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen.
215Soweit die Freiheitsentziehung als Auslieferungshaft in der Schweiz vollzogen wurde, ist die Haftdauer gemäß § 51 Abs. 4 S. 2 StGB wegen der dortigen, den inländischen Haftverhältnissen gleichwertigen Haftumstände im Maßstab 1 zu 1 anzurechnen.
216VII. Kosten
217Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
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