Urteil vom Landgericht Bochum - 1 O 265/05

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu Händen eines von den Klä-gern zu beauftragenden Notars € 53.648,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notarieller Erklärung der Kläger vor dem beauftragten Notar:

„Wir sind eingetragene Eigentümer eines 33,92/10.000stel Miteigentums-anteils an dem Grundstück G, Flur 1, Flurstück 5/49, 5/56, 5/70, 5/71, 2/5, 5/54, 5/67, 2/4 und 5/55, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im H-Straße, im 4. Obergeschoß hinten rechts, Nr. 173 des Aufteilungsplanes, eingetragen im Wohungsgrundbuch von Borßum, Band 82, Blatt 2525.

Wir verpflichten uns hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigentums-recht auf die L, vertreten durch ihren Geschäftsführer zu übertragen, frei von in Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs eingetragenen Belastun-gen, insbesondere der Grundschuld der C3 AG in Höhe von DM 105.000,00.

Wir erteilen hierzu der L die unwiderrufliche Vollmacht, in unserem Na-men unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die Auf-lassung zu erklären.

Wir erteilen unser Einverständnis mit einer Weisung der L an den unter-zeichnenden Notar, den eingehenden Zahlungsbetrag zur Ablösung der in Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs eingetragenen Grundschuld der C3 AG zu verwenden.

Wir bewilligen die Eintragung der L als Eigentümerin im Grundbuch. Der Notar wird angewiesen, von der Bewilligung gegenüber dem Grundbuchamt erst dann Gebrauch zu machen, wenn Zahlungsein-gang in Höhe von 53.648,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2005 auf dem Konto des unterzeichnenden Notars erfolgt ist. Ein etwaig überschießender Betrag ist an uns auszukehren.“

Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern auch zum Ausgleich des weiteren Vermögensschadens verpflichtet ist, soweit die im Klageantrag zu 1. näher bezeichnete Wohnung betroffen ist und der Schaden mit dem Erwerb dieser Wohnung, ihren laufenden Unterhaltskosten und einer eventuell zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung zusammenhängt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger zu 1.) trägt die Kosten, die durch die Anrufung des unzustän-digen Landgerichts B entstanden sind; die übrigen Kosten des Rechts-streits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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