Urteil vom Landgericht Bochum - 12 Kls 35 Js 356/06
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Betrug in 24 Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von
zwei Jahren und elf Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
– §§ 263 Absatz 1, 27, 49 Absatz 1, 53 StGB –
1
G r ü n d e:
2(abgekürzt gemäß § 267 Absatz 4 Satz 1 StPO)
3I.
4Feststellungen zur Person
5Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in E / Türkei geboren. Kurz nach der Geburt des Angeklagten siedelte sein Vater als Gastarbeiter nach Deutschland über. Im Alter von drei Jahren zogen auch der Angeklagte und seine Mutter nach Deutschland, wo sich die Familie in Leverkusen niederließ. Hier wuchs der Angeklagte im Elternhaus auf. Der jetzt 66 Jahre alte Vater des Angeklagten befindet sich mittlerweile im Ruhestand; er war zuletzt als Fabrikarbeiter tätig. Zwischenzeitlich betrieb der Vater des Angeklagten auch einen Schnellimbiss und einen Getränkehandel. Die 65 Jahre alte Mutter des Angeklagten ist Hausfrau. Beide Eltern leben heute noch in Leverkusen. Der Angeklagte hat drei jüngere Geschwister im Alter zwischen 20 und 35 Jahren.
61971 wurde der Angeklagte altersgerecht in die Grundschule eingeschult, die er bis 1975 besuchte. Anschließend wechselte er zur Realschule. Bereits ab 1982 – teilweise parallel zu seiner Schulausbildung – absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum Elektriker. Seinen Schulbesuch schloss der Angeklagte 1983 erfolgreich mit der mittleren Reife ab. Obwohl er 1984 auch die Berufsausbildung erfolgreich abschließen konnte, fand er in seinem erlernten Beruf keine Anstellung. Von 1984 bis 1985 war er deshalb zunächst als Hilfsarbeiter bei der Fa. H in Leverkusen tätig. Zwischen 1985 und 1987 wurde der Angeklagte dann als Aushilfe im Schnellimbiss seines Vaters tätig, bevor er 1987 eine Tätigkeit als Kurierdienstfahrer aufnahm, die er bis 1990 ausübte.
71990 begann der Angeklagte erstmals eine Tätigkeit im Bereich der Computerbranche. Im April 1990 eröffnete er in Leverkusen unter der Firma "D" eine Einzelfirma, die sich unter anderem mit dem Handel mit Computersoftware befasste. Die Firma wurde gewerberechtlich formal auf den Namen des Vaters des Angeklagten angemeldet. Im September 1991 erfolgte – ebenfalls unter der Firma "D" und auf den Namen des Vaters des Angeklagten – die gewerberechtliche Anmeldung einer weiteren Einzelfirma, die auch auf dem Gebiet des Handels mit Computerzubehör tätig war. Die Geschäfte beider Firmen führte ausschließlich der Angeklagte. Nachdem im Jahre 1996 gegen den Angeklagten wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt wurde, meldete dieser im März 1996 die beiden unter dem Namen "D" betriebenen Einzelfirmen im Gewerberegister ab.
8Der Angeklagte blieb allerdings auch in der Folgezeit der Computerbranche treu, wenn auch nicht in Form einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Abmeldung der "D" nahm der Angeklagte 1996 eine Tätigkeit bei der Fa. "B" in Erkelenz auf, die später in "D1" umbenannt wurde. Geschäftsgegenstand dieser Firma war der Handel mit Computerzubehör, vornehmlich mit Software. Hier hatte der Angeklagte die Funktion eines Software-Einkäufers inne, in der er umfangreiche Kontakte zu Lieferanten von Software-Produkten knüpfen konnte. Nachdem die Fa. D1 im Jahre 2000 Konkurs angemeldet hatte, wechselte der Angeklagte schließlich zur Firma "T" mit Firmensitz in Alsdorf bei Aachen, wo er formal bis zu seiner Festnahme am 23.05.2006 tätig war. Die Tätigkeit des Angeklagten für die Firma T steht im Zusammenhang mit den strafrechtlich relevanten Vorwürfen, die Grundlage dieser Verurteilung sind. Hierauf wird im Rahmen der Feststellungen zur Sache noch näher einzugehen sein. Das von dem Angeklagten bei der Firma T zuletzt erzielte Nettoeinkommen belief sich auf 1.500 € monatlich.
9Seit dem Jahr 0000 ist der Angeklagte in erster Ehe verheiratet. Aus der Ehe sind vier Kinder im Alter von heute 17, 15, 11 und 6 Jahren hervorgegangen.
10Der Angeklagte ist Eigentümer zweier Immobilien. Dabei handelt es sich um ein von ihm und seiner Familie selbst genutztes Haus sowie ein Mehrfamilienhaus in Leverkusen, die beide mindestens in Höhe des Verkehrswertes mit Schulden belastet sind. Die Mieteinnahmen des Mehrfamilienhauses sind darüber hinaus vom Finanzamt gepfändet. Neben den Belastungen aus dem Erwerb der Immobilien ist der Angeklagte auch im Übrigen hoch verschuldet. Allein die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt belaufen sich auf mindestens 1,4 Mio. €.
11Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten.
12Durch Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 25.02.1980 – Az. 22 Ls 46 Js 1432/79 – wurden gegen den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen, davon je in einem Fall tateinheitlich mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und in zwei weiteren Fällen ohne Versicherungsschutz und Urkundenfälschung sowie tatmehrheitlichem Diebstahl in sieben Fällen, zum Teil gemeinschaftlich begangen, versuchtem Diebstahl im erschwerten Fall sowie Diebstahl in fünf Fällen, zum Teil gemeinschaftlich begangen, vier Wochen Jugendarrest verhängt.
13Durch Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 17.07.1980 – Az. 22 Ds 46 Js 421/80 – wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichem Diebstahls im erschwerten Fall sowie Diebstahls in erschwertem Fall zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt.
14Durch Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 21.01.1981 – Az. 22 Ds 35 Js 1930/80 – wurde der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwarnt.
15Durch Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 11.06.1981 – Az. 16 Ls 15/81 160 Js 239/81 wurde der Angeklagte wegen fortgesetzten schweren Diebstahls zum Teil in Form des Versuchs unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen vom 17.07.1980 – Az. 22 Ds 46 Js 421/80 – zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
16Durch Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 29.01.1987 – Az. 51 (17) Ls 81 Js 266/86 – wurde der Angeklagte wegen Hehlerei in Tatmehrheit mit einer Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die Strafvollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 08.06.1990 wurde die Strafe erlassen.
17Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19.12.2001 – Az. 581 Ls 111 Js 195/96 (129/01) – wurde der Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Strafvollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 21.12.2004 wurde die Strafe erlassen.
18II.
19Feststellungen zur Sache
201. Strafbares Handeln des Angeklagten
21Der Angeklagte war schon seit Anfang der 1990er-Jahre in der Computerbranche tätig. Nach dem Scheitern der von ihm unter dem Namen "D" betriebenen Einzelfirma, übte er ab 1996 verschiedene Tätigkeiten in Computerfirmen aus und erwarb dabei umfangreiche Kenntnisse insbesondere im Bereich des Handels mit Computer-Software.
22Im Jahre 1998 lernte der Angeklagte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit den Zeugen U kennen, der Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Firma "T" mit Firmensitz in Alsdorf bei Aachen war. Im Jahr 2000 wechselte der Angeklagte dann als Angestellter zur Firma "T".
23Die Firma "T" befasste sich seinerzeit jedoch nicht mit dem Softwarehandel – dem Haupttätigkeitsfeld des Angeklagten –, Geschäftsgegenstand war vielmehr das so genannte "Konfektionieren" von Computersystemen, d.h. der Zusammenbau einzelner Rechner im Auftrag großer Computerhersteller auf Stücklohnbasis. Zwar hatte die Firma "T" in der Vergangenheit in geringem Umfang auch den Handel mit Software betrieben, diesen Geschäftsbereich aber ab 1999 zunächst vollständig eingestellt.
24Der Angeklagte beabsichtigte, seine auf dem Gebiet des Handels mit Computersoftware erworbenen Kenntnisse auszunutzen, um unter Ausnutzung der "Infrastruktur" der Firma seines Arbeitgebers in größerem Umfang eigene illegale Geschäfte im Softwarebereich abzuwickeln.
25Dem Zeugen U schlug der Angeklagte zunächst vor, wieder in den Bereich des Handels mit Software einzusteigen und dieses Geschäftsfeld gewissermaßen als "zweites Standbein" zu etablieren. Der Zeuge U war mit der (erneuten) Erweiterung der Geschäftstätigkeit einverstanden, obwohl er selbst nur über geringe Kenntnisse im Softwarebereich verfügte. Insoweit vereinbarten der Angeklagte und der Zeuge U, dass der Softwarebereich ausschließlich von dem Angeklagten bearbeitet werden sollte. Die Bearbeitung des Geschäftsfeldes "Softwarehandel" sollte allerdings nicht ausschließlich über die Firma "T" erfolgen. Hintergrund dieser Überlegung war die durch die Hardware-Geschäfte teilweise sehr stark eingeschränkte Liquidität der Firma "T". Sowohl dem Angeklagten, als auch dem Zeugen U war aber bewusst, dass auch für Software- Geschäfte größeren Ausmaßes eine nicht unerhebliche Liquidität notwendig war, weil viele Software-Lieferanten keine oder allenfalls sehr kurze Zahlungsziele einräumten. Um den diesbezüglichen Spielraum zu erweitern, kamen der Angeklagte und der Zeuge U überein, ein weiteres Unternehmen zu gründen bzw. zu erwerben. So kam es schließlich im August 2000 dazu, dass der Zeuge U die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der HRB Nr. 0000 eingetragene Firma "D2" erwarb. Veräußerer dieses Unternehmens war Herr T1. Die Gleichheit zwischen dem Firmennamen des erworbenen Unternehmens und dem Familiennamen des Angeklagten beruht dabei auf einem Zufall. Der Begriff "D" ist ein in der türkischen Sprache sehr gebräuchlicher Begriff.
26Am 14.08.2000 wurde der Zeuge U sodann zum Geschäftsführer der "D2 GmbH" bestellt. Die Eintragung des Zeugen U als Geschäftsführer erfolgte, obwohl gemäß der Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen U die alleinige Betreuung des Geschäftsfeldes "Software" gerade dem Angeklagten obliegen sollte. Die Einsetzung des Zeugen U als Geschäftsführer der "D2" statt des Angeklagten war dadurch bedingt, dass dem Angeklagten nach dem Scheitern seiner Einzelfirma "D" die Übernahme einer Geschäftsführertätigkeit untersagt worden war. Dem Angeklagten und dem Zeugen U war dabei bewusst, dass letztendlich der Angeklagte als "faktischer Geschäftsführer" fungieren sollte und die Übernahme der Position durch den Zeugen U lediglich formalen Charakter hatte. So wurde der Sitz des Unternehmens nach der Übernahme noch im August 2000 von Köln nach Leverkusen – und zwar zur Wohnanschrift des Angeklagten – verlegt. Das Unternehmen ist seit dem im Handelsregister des Amtsgerichts Leverkusen unter der HRB Nr. 0000 eingetragen
27Nachdem der Angeklagte auf die beschriebene Art und Weise die Grundlage für die von ihm beabsichtigten Geschäfte gelegt hatte, begann er spätestens ab Anfang Januar 2001 mit der Umsetzung.
28Gegenstand der Geschäfte des Angeklagten war dabei der Handel mit so genannten Echtheitszertifikaten (COA = Certificate of Authenticity).
29Bei Echtheitszertifikaten handelt es sich um – meistens in Form von Aufklebern vorliegende – Sicherheitsmerkmale, die Original-Softwareprodukten der Nebenklägerin, der Fa. N Corporation (nachfolgend N), beigefügt werden, damit der Kunde das erworbene Softwarepaket auf seine Echtheit hin überprüfen kann. Die Echtheitszertifikate wiederum sind ihrerseits mit Sicherheitsmerkmalen ähnlich denen von Banknoten versehen, wie beispielsweise Hologrammen, Wasserzeichen und Sicherheitsfäden.
30Der Angeklagte wusste, dass derartige Echtheitszertifikate auf dem schwarzen Markt gewinnbringend zu veräußern waren. Hintergrund dafür ist eine Besonderheit im Vertriebssystem für Softwareprodukte der Fa. N. Neben kompletten Softwarepaketen, bestehend u.a. aus einer Umverpackung, dem Datenträger (CD oder DVD) der jeweilige Software und einem Handbuch, bietet die Fa. N auch so genannte Vervielfältigungslizenzen an. Der Erwerb einer Vervielfältigungslizenz erlaubt es dem Kunden, von einer zuvor legal erworbenen Software der Fa. N Kopien herzustellen und die Software anschließend auf weiteren Computern zu nutzen. Der Kunde muss in diesen Fällen also kein weiteres – deutlich teureres – komplettes Softwarepaket erwerben. Eine derartige Vervielfältigungslizenz ist in der Regel in einer farbigen Urkunde niedergelegt, die in einer Umverpackung angeboten wird. Auf der Umverpackung wiederum befindet sich das oben beschriebene Echtheitszertifikat (COA). Die Beifügung eines Datenträgers ist entbehrlich, da der Kunde diesen regelmäßig bereits besitzt. Der genaue Umfang und das Erscheinungsbild derartiger Lizenzpakete sind allerdings vielen Software-Nutzern nicht geläufig. Diesen Umstand machen sich einzelne Software-Händler zu nutze, in dem sie den Kunden ausschließlich das Echtheitszertifikat als angebliche Vervielfältigungslizenz verkaufen. Den Kunden wird dabei wahrheitswidrig vorgespiegelt, durch den Erwerb des Echtheitszertifikates erwerbe der Kunde das Recht, die bereits erworbene Software zu vervielfältigen und auf weiteren Rechnern einzusetzen. Tatsächlich ist das isoliert erworbene Echtheitszertifikat für den Kunden wertlos; insbesondere ist mit dem Erwerb des Echtheitszertifikates nicht das Recht zur Nutzung eines bestimmten Softwareprogramms verbunden. Das Echtheitszertifikat erlaubt lediglich eine Aussage über die Echtheit und die Herkunft eines Produktes.
31Dem Angeklagten waren diese Umstände bewusst. Er wusste, dass ein Kunde durch den (isolierten) Erwerb eines Echtheitszertifikates tatsächlich keine Vervielfältigungslizenz hinsichtlich eines Softwareproduktes erhält. Gleichwohl nutzte der Angeklagte seine im Rahmen der langjährigen Tätigkeit im Softwarebereich aufgebauten Kontakte zu Personen im In- und Ausland, um im großen Stil Echtheitszertifikate aufzukaufen und anschließend gewinnbringend zu verkaufen. Der Erwerb der Echtheitszertifikate erfolgte dabei zum einen über nicht näher feststellbare Händler in Deutschland – z.B. in Düsseldorf und Ratingen –, welche die Echtheitszertifikate ohne jeglichen Zusatz veräußerten. Eine andere Variante der Beschaffung von Echtheitszertifikaten durch den Angeklagten war der Erwerb so genannter "Bundles". Bei einem "Bundle" (Bündel) wird eine Hardware-Komponente (beispielsweise eine Grafikkarte, eine ISDN-Karte oder ähnliches) gemeinsam mit einer Software-Komponente (z.B. einem Betriebssystem oder einem Anwendungsprogramm) erworben. Werden nun die beiden Komponenten voneinander getrennt (= "entbundelt"), ist anschließend der isolierte Verkauf möglich. Insbesondere lässt sich das bei dem Softwaredatenträger befindliche Echtheitszertifikat entfernen und kann dann wiederum getrennt von dem Datenträger als angebliche Lizenz veräußert werden.
32Anfang 2001 wandte sich der Angeklagte an den in der Softwarebranche bekannten Zeugen L, der seinerzeit in L1 bei München die Firmen "F GmbH" und "F1 GmbH" betrieb. Bei den Firmen F und F1 handelte es sich um Software-Handelshäuser, zu deren Kunden überwiegend Fachhändler und industrielle Großkunden gehörten. Der Angeklagte bot dem Zeugen L Echtheitszertifikate der Fa. N in großen Mengen zum Kauf an. Der Zeuge L, dem bekannt war, dass Echtheitszertifikate auf die bereits beschriebene Art und Weise mit hohen Gewinnspannen als angebliche Vervielfältigungslizenzen vornehmlich an Großabnehmer zu veräußern waren, zeigte an einem Erwerb Interesse.
33In der Folgezeit kam es so im Einzelnen zu folgenden Verkaufsvorfällen, wobei die Rechnungsstellung durch den Angeklagten jeweils auf dem Briefbogen der Fa. "D2" erfolgte und als Warenempfänger jeweils die Fa. F angegeben war:
34- Am 02.01.2001 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen L 1100 Echtheitszertifikate der Software X zu einem Stückpreis von 80,- DM. Die Rechnungsnummer lautete 2001002 (Fall 21 der Anklage).
- Am 03.01.2001 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen L weitere 800 Echtheitszertifikate der Software X zu einem Stückpreis von 80,- DM. Die Rechnungsnummer lautete 2001003 (Fall 22 der Anklage).
- Am 25.01.2001 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen L 500 Echtheitszertifikate der Software X zu einem Stückpreis von 64,- DM sowie weitere 500 Echtheitszertifikate der Software X1 / X2 zum Stückpreis von 104,- DM. Die Rechnungsnummer lautete 210007 (Fall 23 der Anklage).
- Am 12.02.2001 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen L 400 Echtheitszertifikate der Software X zu einem Stückpreis von 60,- DM. Die Rechnungsnummer lautete 210012 (Fall 24 der Anklage).
- Am 13.02.2001 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen L 300 Echtheitszertifikate der Software X zu einem Stückpreis von 60,- DM. Die Rechnungsnummer lautete 210013 (Fall 25 der Anklage).
- Am 06.03.2001 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen L zunächst 1000 Echtheitszertifikate der Software X3 zu einem Stückpreis von 60,- DM. Die Rechnungsnummer lautete 210017 (Fall 26 der Anklage).
- Ebenfalls am 06.03.2001 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen L weitere 350 Echtheitszertifikate der Software X3 zu einem Stückpreis von 60,- DM. Die Rechnungsnummer lautete 210018 (Fall 27 der Anklage).
- Am 07.03.2001 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen L weitere 426 Echtheitszertifikate der Software X3 zu einem Stückpreis von 60,- DM. Die Rechnungsnummer lautete 210020 (Fall 28 der Anklage).
Wie beabsichtigt, veräußerte der Zeuge L die von dem Angeklagten bezogenen Echtheitszertifikate anschließend an gutgläubige industrielle Abnehmer, denen er vorspiegelte, damit das Recht zu erwerben, die jeweilige Software vervielfältigen zu dürfen um sie auf weiteren Rechnern einzusetzen. Die Abnehmer des Zeugen L gingen auch davon aus, durch den Erwerb der Echtheitszertifikate wirksam eine Lizenz für das jeweilige N-Produkt zu erwerben. Dem Angeklagten war bewusst, dass der Zeuge L die Echtheitszertifikate wie beschrieben weiter veräußerte.
36Spätestens ab September 2001 wickelte der Angeklagte Geschäfte mit Echtheitszertifikaten noch über eine weitere Firma ab, wobei er sich der Hilfe des Zeugen M bediente.
37Bereits im Jahr 1998 hatte der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit für die Fa. D1 den dort ebenfalls angestellten Zeugen M kennen gelernt. Nach dem Konkurs der Fa. D1 im Jahr 2000 machte sich der Zeuge M selbständig und gründete die Fa. X4, die sich vornehmlich mit dem Handel von Hardwarekomponenten befasste. Die Fa. X4 war wirtschaftlich jedoch nicht erfolgreich und musste bereits Anfang / Mitte des Jahres 2001 ebenfalls Konkurs anmelden. In dieser Situation kam der Zeuge M auf die Idee, eine neue Gesellschaft zu erwerben bzw. zu übernehmen, dabei jedoch unter falschen Personalien aufzutreten. Hintergrund war, dass der Zeuge M – irrtümlich – der Ansicht war, er dürfe aufgrund des Scheiterns der Fa. X4 keine eigene Firma mehr führen. Im Sommer des Jahres 2001 kam es dann zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen M, in dem letzterer über seine Pläne hinsichtlich der Gründung eines neuen Unternehmens berichtete. Der Angeklagte schlug dem Zeugen M vor, den Gegenstand des Unternehmens doch auch auf den Bereich des Softwarehandels zu erweitern. Aktuell sei neben Hardware auch Software günstig zu beschaffen. Insoweit könne man zusammenarbeiten und er, der Angeklagte, könne dann den Softwarebereich der "neuen" Firma übernehmen. Der Zeuge M willigte in diesen Vorschlag ein.
38Nachdem sich der Zeuge M von unbekannten Dritten einen auf den Namen "J" lautenden italienischen Pass beschafft und in diesen sein Lichtbild eingearbeitet hatte, erwarb er mit notariellem Vertrag vom 10.09.2001 unter Verwendung des gefälschten Passes die Fa. "I-mbH" mit Sitz in Hamburg. Noch am selben Tag veranlasste der Zeuge M die Umbenennung der Firma in "U1 GmbH" sowie die Sitzverlegung von Hamburg nach Hagen. Als Geschäftsführer wurde Herr "J" im Handelsregister eingetragen.
39Unmittelbar nach der "Einrichtung" der U1 GmbH vermittelte der Angeklagte dem Zeugen M dann den Ankauf von insgesamt 7.000 "Bundles" jeweils bestehend aus einer "ISDN-Karte" und einer CD mit dem Betriebssystem X2 der Fa. N nebst zugehörigem Echtheitszertifikat. Lieferant dieser "Bundles" war die Fa. "S Limited" mit Sitz in Hongkong, zu der der Angeklagte aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in der Computerbranche gute Kontakte unterhielt. Die Bundles wurden von der Fa. "S Limited" in zwei Teillieferungen zu jeweils 3.500 Stück am 14.09.2001 und am 21.09.2001 an die Fa. U1 ausgeliefert. Zwischen dem Zeugen M und dem Angeklagten war vereinbart, dass die "Bundles" nach der Lieferung in ihre beiden Bestandteile getrennt werden und sodann der Zeuge M die Hardware-Komponente (ISDN-Karte) sowie der Angeklagte die Software-Komponente (Betriebssystem X2) veräußern sollten.
40Ab dem 14.09.2001 nutzte der Angeklagte sodann die mit Hilfe des Zeugen M geschaffene Gelegenheit aus, um formal über die Fa. U1 weitere Geschäfte mit Echtheitszertifikaten abzuwickeln, wobei er auch die aus den zuvor erwähnten "Bundles" stammenden Echtheitszertifikate – jeweils isoliert – veräußerte.
41Im Einzelnen kam es so zu den nachfolgend beschriebenen Verkaufsvorfällen an den Zeugen L bzw. dessen Firma F1. Die Rechnungsstellung durch den Angeklagten erfolgte dabei jeweils auf dem Briefbogen der Fa. "U1", als Warenempfänger war jeweils die Fa. "F1" angegeben:
42- Am 14.09.2001 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen L 1400 Echtheitszertifikate der Software X3 zu einem Stückpreis von 60,- DM. Die Rechnungsnummer lautete 130903 (Fall 1 der Anklage).
- Am 17.09.2001 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen L 1500 Echtheitszertifikate der Software X2 zu einem Stückpreis von 120,- DM. Die Rechnungsnummer lautete 130906 (Fall 2 der Anklage).
- Am 18.09.2001 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen L weitere 500 Echtheitszertifikate der Software X2 zu einem Stückpreis von 120,- DM. Die Rechnungsnummer lautete 130911 (Fall 5 der Anklage).
- Am 19.09.2001 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen L 463 Echtheitszertifikate der Software X zu einem Stückpreis von 60,- DM Die Rechnungsnummer lautete 130915 (Fall 8 der Anklage).
Der Angeklagte veräußerte Echtheitszertifikate jedoch nicht nur an den Zeugen L bzw. dessen Firmen. Ein anderer Abnehmer des Angeklagten war der Zeuge E, der von dem Angeklagten ebenfalls in großem Umfang Echtheitszertifikate bezog. Der Angeklagte hatte den Zeugen E bereits Anfang / Mitte der 1990er Jahre kennen gelernt, als dieser für die Fa. R im Bereich des Handels mit Computersoftware tätig war. Im Jahre 1999 hatte sich der Zeuge E dann zunächst mit der Einzelfirma "E1" selbständig gemacht, die später – Anfang 2002 – in "E2 GmbH" umgewandelt wurde. Auch diese Firmen hatten den Handel mit Softwareprodukten als Geschäftsgegenstand.
44Als Insider in der Computerbranche wusste der Zeuge E ebenso über die bereits beschriebenen Zusammenhänge im Bereich des Handels mit "isolierten" Echtheitszertifikaten Bescheid. Ihm war auch bekannt, dass diese als angebliche Vervielfältigungslizenzen mit hohen Gewinnspannen an Großabnehmer zu veräußern waren. Auch er zeigte deshalb schnell Interesse, als der Angeklagte ihn spätestens im September 2001 den Verkauf größerer Mengen Echtheitszertifikate anbot.
45In der Folgezeit kam es so im Einzelnen zu folgenden Verkaufsvorfällen an den Zeugen E, wobei die Rechnungsstellung durch den Angeklagten jeweils auf dem Briefbogen der Fa. "U1" erfolgte und als Warenempfänger jeweils die Fa. "E1" angegeben war:
46- Am 17.09.2001 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen E 1000 Echtheitszertifikate der Software X2 zu einem Stückpreis von 119,- DM. Die Rechnungsnummer lautete 130907 (Fall 3 der Anklage).
- Am 18.09.2001 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen E 1500 Echtheitszertifikate der Software X2 zu einem Stückpreis von 119,- DM. Die Rechnungsnummer lautete 130913 (Fall 7 der Anklage).
- Am 19.09.2001 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen E weitere 400 Echtheitszertifikate der Software X2 zu einem Stückpreis von 119,- DM. Die Rechnungsnummer lautete 130916 (Fall 9 der Anklage).
- Ebenfalls am 19.09.2001 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen E weitere 600 Echtheitszertifikate der Software X2 zu einem Stückpreis von 119,- DM. Die Rechnungsnummer lautete 130917 (Fall 10 der Anklage).
- Am 21.09.2001 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen E 500 Echtheitszertifikate der Software X2 zu einem Stückpreis von 119,- DM. Die Rechnungsnummer lautete 130918 (Fall 11 der Anklage).
- Am 24.09.2001 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen E 1500 Echtheitszertifikate der Software X2 zu einem Stückpreis von 119,- DM. Die Rechnungsnummer lautete 130920 (Fall 12 der Anklage).
- Am 25.09.2001 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen E 750 Echtheitszertifikate der Software X2 zu einem Stückpreis von 119,- DM. Die Rechnungsnummer lautete 130960 (Fall 17 der Anklage).
- Am 26.09.2001 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen E 924 Echtheitszertifikate der Software X2 zu einem Stückpreis von 119,- DM. Die Rechnungsnummer lautete 130958 (Fall 15 der Anklage).
- Ebenfalls am 26.09.2001 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen E weitere 1000 Echtheitszertifikate der Software X2 zu einem Stückpreis von 119,- DM. Die Rechnungsnummer lautete 130959 (Fall 16 der Anklage).
- Am 27.09.2001 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen E 252 Echtheitszertifikate der Software X2 zu einem Stückpreis von 119,- DM. Die Rechnungsnummer lautete 130956 (Fall 13 der Anklage).
- Ebenfalls am 27.09.2001 veräußerte der Angeklagte an den Zeugen E weitere 300 Echtheitszertifikate der Software X5 zu einem Stückpreis von 60,- DM. Die Rechnungsnummer lautete 130957 (Fall 14 der Anklage).
Mindestens in einem weiteren Fall belieferte der Angeklagte den Zeugen E formal über die Firma "T". So veräußerte der Angeklagte am 15.11.2001 an den Zeugen E weitere 1000 Echtheitszertifikate der Software X2 zu einem Stückpreis von 119,- DM (Fall 20 der Anklage). Die Rechnungsstellung unter der Nr. 210205 erfolgte in diesem Fall auf dem Briefbogen der Fa. "T", als Warenempfänger war wiederum die Fa. "E1" angegeben.
48Auch der Zeuge E veräußerte die von dem Angeklagten bezogenen Echtheitszertifikate anschließend an gutgläubige Abnehmer, denen er vorspiegelte, damit das Recht zu erwerben, die jeweilige Software vervielfältigen zu dürfen um sie auf weiteren Rechnern einzusetzen. Die Abnehmer des Zeugen E gingen ebenfalls davon aus, durch den Erwerb der Echtheitszertifikate wirksam eine Lizenz für das jeweilige N-Produkt zu erwerben. Dem Angeklagten war auch in Bezug auf den Zeugen E bewusst, dass dieser die Echtheitszertifikate wie beschrieben weiter veräußern würde.
49Zusammenfassend kam es zu folgenden Verkäufen von Echtheitszertifikaten durch den Angeklagten:
50
| Lfd. Nr. | Nr. lt. Ankl. | Anzahl | Produkt | Verkäufer | Käufer | Rg.-Datum |
| 1 | 1 | 1400 | X3 | U1 | F / F1 | 14.09.2001 |
| 2 | 2 | 1090 | X2 | U1 | F / F1 | 17.09.2001 |
| 3 | 3 | 1000 | X2 | U1 | E2 | 17.09.2001 |
| 4 | 5 | 500 | X2 | U1 | F / F1 | 18.09.2001 |
| 5 | 7 | 1500 | X2 | U1 | E2 | 18.09.2001 |
| 6 | 8 | 463 | X3 | U1 | F / F1 | 19.09.2001 |
| 7 | 9 | 400 | X2 | U1 | E2 | 19.09.2001 |
| 8 | 10 | 600 | X2 | U1 | E2 | 19.09.2001 |
| 9 | 11 | 500 | X2 | U1 | E2 | 21.09.2001 |
| 10 | 12 | 1500 | X2 | U1 | E2 | 24.09.2001 |
| 11 | 13 | 252 | X2 | U1 | E2 | 27.09.2001 |
| 12 | 14 | 300 | X5 | U1 | E2 | 27.09.2001 |
| 13 | 15 | 924 | X2 | U1 | E2 | 26.09.2001 |
| 14 | 16 | 1000 | X2 | U1 | E2 | 26.09.2001 |
| 15 | 17 | 750 | X2 | U1 | E2 | 25.09.2001 |
| 16 | 20 | 1000 | X2 | T | E2 | 15.11.2001 |
| 17 | 21 | 1100 | X | D2 | F / F1 | 02.01.2001 |
| 18 | 22 | 800 | X | D2 | F / F1 | 03.01.2001 |
| 19a) | 23 | 500 | X2 | D2 | F / F1 | 25.01.2001 |
| 19b) | 23 | 500 | X | D2 | F / F1 | 25.01.2001 |
| 20 | 24 | 400 | X | D2 | F / F1 | 12.02.2001 |
| 21 | 25 | 300 | X | D2 | F / F1 | 13.02.2001 |
| 22 | 26 | 1000 | X3 | D2 | F / F1 | 06.03.2001 |
| 23 | 27 | 350 | X3 | D2 | F / F1 | 06.03.2001 |
| 24 | 28 | 426 | X3 | D2 | F / F1 | 06.03.2001 |
51
2. Schadensberechnung
52Für die Schadensberechnung ist die Kammer hinsichtlich der einzelnen Produkte der Fa. N von folgenden im Jahr 2001 gültigen Nettopreisen pro Stück ausgegangen:
53X5: 96,12 €,
54X: 96,46 €,
55X3: 111,87 €,
56X2 136,00 €.
57Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten nicht die für Endkunden üblichen Verkaufspreise, sondern die sogenannten Distributoren-Preise zugrunde gelegt. Bei den Distributoren handelt es sich um Großhändler, die ihre Ware direkt von der Fa. N beziehen und sodann an kleinere Händler und an gewerbliche Großkunden weiter veräußern. Die Distributoren-(Einkaufs-)Preise liegen regelmäßig deutlich unter den Verkaufspreisen für Endkunden. Darüber hinaus hat die Kammer zugunsten des Angeklagten nicht die Preise der aufwändig gestalteten "Retail-Versionen", sondern die Preise der einfacher gestalteten und damit günstigeren sogenannten "System-Builder" Versionen zugrunde gelegt. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten bei der Gesamtschadensberechnung noch einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 10% vorgenommen.
58Damit ergibt sich im einzelnen folgende Schadensberechnung:
59
| Nr. | Anzahl | Produkt | Verkäufer | Käufer | Rg.-Datum | EVP | Schaden | |
| 1 | 1400 | X3 | U1 | F / F1 | 14.09.2001 | 111,87 € | 156.618,00 € | |
| 2 | 1090 | X2 | U1 | F / F1 | 17.09.2001 | 136,00 € | 148.240,00 € | |
| 3 | 1000 | X2 | U1 | E2 | 17.09.2001 | 136,00 € | 136.000,00 € | |
| 4 | 500 | X2 | U1 | F / F1 | 18.09.2001 | 136,00 € | 68.000,00 € | |
| 5 | 1500 | X2 | U1 | E2 | 18.09.2001 | 136,00 € | 204.000,00 € | |
| 6 | 463 | X3 | U1 | F / F1 | 19.09.2001 | 111,87 € | 51.795,81 € | |
| 7 | 400 | X2 | U1 | E2 | 19.09.2001 | 136,00 € | 54.400,00 € | |
| 8 | 600 | X2 | U1 | E2 | 19.09.2001 | 136,00 € | 81.600,00 € | |
| 9 | 500 | X2 | U1 | E2 | 21.09.2001 | 136,00 € | 68.000,00 € | |
| 10 | 1500 | X2 | U1 | E2 | 24.09.2001 | 136,00 € | 204.000,00 € | |
| 11 | 252 | X2 | U1 | E2 | 27.09.2001 | 136,00 € | 34.272,00 € | |
| 12 | 300 | X5 | U1 | E2 | 27.09.2001 | 96,12 € | 28.836,00 € | |
| 13 | 924 | X2 | U1 | E2 | 26.09.2001 | 136,00 € | 125.664,00 € | |
| 14 | 1000 | X2 | U1 | E2 | 26.09.2001 | 136,00 € | 136.000,00 € | |
| 15 | 750 | X2 | U1 | E2 | 25.09.2001 | 136,00 € | 102.000,00 € | |
| 16 | 1000 | X2 | T | E2 | 15.11.2001 | 136,00 € | 136.000,00 € | |
| 17 | 1100 | X | D2 | F / F1 | 02.01.2001 | 96,46 € | 106.106,00 € | |
| 18 | 800 | X | D2 | F / F1 | 03.01.2001 | 96,46 € | 77.168,00 € | |
| 19a) | 500 | X2 | D2 | F / F1 | 25.01.2001 | 136,00 € | 68.000,00 € | |
| 19b) | 500 | X | D2 | F / F1 | 25.01.2001 | 96,46 € | 48.230,00 € | |
| Summe 19: | 116.230,00 € | |||||||
| 20 | 400 | X | D2 | F / F1 | 12.02.2001 | 96,46 € | 38.584,00 € | |
| 21 | 300 | X | D2 | F / F1 | 13.02.2001 | 96,46 € | 28.938,00 € | |
| 22 | 1000 | X3 | D2 | F / F1 | 06.03.2001 | 111,87 € | 111.870,00 € | |
| 23 | 350 | X3 | D2 | F / F1 | 06.03.2001 | 111,87 € | 39.154,50 € | |
| 24 | 426 | X3 | D2 | F / F1 | 06.03.2001 | 111,87 € | 47.656,62 € | |
| Summe: | 2.301.132,93 € | |||||||
| Sicherheitsabschlag 10%: | 230.113,29 € | |||||||
| Gesamtsumme: | 2.071.019,64 € |
60
III.
61Beweiswürdigung
62Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, dem Inhalt der nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift verlesenen Urkunden, den nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift in die Hauptverhandlung eingeführten Augenscheinsobjekten und den nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift vernommenen Zeugen.
63Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass er sich etwa zu unrecht belastet haben könnte. Das Geständnis des Angeklagten ist durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und die Aussagen der vernommenen Zeugen bestätigt worden.
64Die von der Kammer erstellte Übersicht zur Schadensberechnung ist in der Hauptverhandlung im einzelnen mit dem Angeklagten und seinen Verteidigern erörtert worden. Der Angeklagte hat das gesamte Zahlenwerk als richtig anerkannt.
65IV.
66Rechtliche Würdigung
67Der Angeklagte hat sich damit in 24 Fällen der Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263 Absatz 1, 27 StGB strafbar gemacht.
68- Haupttaten
Die Zeugen L und E haben den Käufern der Echtheitszertifikate falsche Tatsachen vorgespiegelt. Sie haben den Eindruck erweckt, durch den Erwerb eines Echtheitszertifikates erwerbe der Kunde eine Lizenz, die zur Nutzung des jeweiligen Computerprogramms berechtige. Diese Angaben waren jedoch falsch. Tatsächlich handelt es sich bei einem Echtheitszertifikat nicht um eine Softwarelizenz, die zur Nutzung oder Vervielfältigung eines Computerprogramms berechtigt. Mit dem Verkauf eines Echtheitszertifikates wird kein Recht übertragen. Das Echtheitszertifikat gibt dem legalen Erwerber eines Computerprogramms lediglich die Möglichkeit, die Echtheit (= Authentizität) einer Software bzw. deren Herkunft zu überprüfen. Die in dem Echtheitszertifikat verkörperte Gedankenerklärung lautet lediglich "Das jeweilige Produkt stammt von der Fa. N". Eine Aussage über das Recht zur Nutzung eines Computerprogramms ist damit in dem Echtheitszertifikat nicht enthalten.
70Die Erwerber der Echtheitszertifikate befanden sich hinsichtlich Lizenzübertragung in einem Irrtum. Sie glaubten, eine vollwertige Lizenz zu erwerben und wollten dies auch. Aufgrund dieses Irrtums tätigten die Kunden auch Vermögensverfügungen und zwar durch Hingabe des entsprechenden Kaufpreises. Aus diesen Vermögensverfügungen resultierte ein Schaden, wobei die Kammer zugunsten des Angeklagten nicht die Endverkaufspreise, sondern die – niedrigeren – Distributoren-Preise zugrunde gelegt und darüber hinaus einen weiteren Sicherheitsabschlag von 10% vorgenommen hat.
71Eine adäquate Gegenleistung erhielten die Kunden nicht. Eine Vervielfältigungslizenz kann nicht gutgläubig erworben werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Fa. N in Einzelfällen getäuschten Kunden, die sich beim N Produkt-Service melden, ein "echtes" Produkt zur Verfügung stellt. Auf diese Leistung der Fa. N besteht nämlich kein Rechtsanspruch; es handelt sich dabei vielmehr um eine freiwillige (Kulanz-) Leistung.
72Die Zeugen L und E handelten auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft sowie in der Absicht rechtswidriger Bereicherung. Ihnen war bekannt, dass es sich bei den Echtheitszertifikaten tatsächlich nicht um "Vervielfältigungslizenzen" handelt.
73- Hilfeleistung durch den Angeklagten
Der Angeklagte hat den Zeugen E und L zu deren vorsätzlichen Betrugstaten vorsätzlich Hilfe geleistet.
75Die Handlungen des Angeklagten stellen sich als Beihilfehandlungen dar. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte nicht im Rahmen eines mittäterschaftlichen Tatplanes mit den Zeugen E und L handelte. Er hat jedoch mit dem Verkauf der Echtheitszertifikate deren Betrugshandlungen zum Nachteil der (End-)Kunden unterstützt und gefördert.
76Der Angeklagte handelte ebenfalls vorsätzlich. Bei ihm handelt es sich nicht um einen unbefangenen Laien, sondern um einen langjährig in der Computerbranche tätigen Kaufmann, dem die Einzelheiten des Softwarehandels bestens bekannt waren. Insbesondere wusste der Angeklagte, dass es sich bei einem Echtheitszertifikat nicht um eine "Lizenz" handelt und der Erwerber eines solchen damit kein Recht zur Softwarenutzung erhält. Dem Angeklagten war ferner bekannt, dass die Zeugen L und E die Echtheitszertifikate zum Zwecke des Weiterverkaufes an gutgläubige Endkunden bei ihm erwarben.
77Der Angeklagte handelte schließlich auch rechtswidrig und schuldhaft.
78V.
79Strafzumessung
801. Strafrahmen
81Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die Strafandrohung für das begangene Delikt. Beihilfe zum Betrug wird gemäß §§ 263 Absatz 1, 27 Absatz 2, 49 Absatz 1 StGB mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten bestraft.
822. Einzelstrafen
83Bei der Feststellung des schuld- und tatangemessenen Strafmaßes innerhalb des aufgezeigten Strafrahmens hat die Kammer sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen.
84Zugunsten des Angeklagten war zunächst sein Geständnis erheblich strafmildernd zu berücksichtigen. Obwohl sich der Angeklagte erst zu einem vergleichsweise späten Zeitpunkt geständig eingelassen hat, kam seinem Geständnis gleichwohl noch verfahrensverkürzende Wirkung zu.
85Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte immerhin fast acht Monate in Untersuchungshaft gesessen hat.
86Dem Angeklagten war ferner zugute zu halten, dass er sich wegen der hier zugrundeliegenden Taten erheblichen Schadensersatzforderungen der geschädigten Käufer sowie der Fa. N ausgesetzt sehen dürfte.
87Für den Angeklagten sprach weiterhin, dass die Taten bereits lange zurückliegen, wobei der lange Zeitraum zwischen den Taten und dem Beginn der Hauptverhandlung dem Angeklagten nicht anzulasten ist.
88Dem Angeklagten war schließlich zugute zu halten, dass er die in Zusammenhang mit der Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom 19.12.2001 – Az. 581 Ls 111 Js 195/96 (129/01) – bestimmte Bewährungszeit anstandslos durchstanden hat und seit dem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Diese Vorverurteilung hat die Kammer nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet, da sie erst nach Ende des vorliegend in Rede stehenden Tatzeitraumes erfolgt ist.
89Zu Lasten des Angeklagten musste sich dagegen auswirken, dass er – über die vorerwähnte Verurteilung durch das Amtsgericht Köln hinaus – bereits mehrfach, teilweise auch einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
90Gegen ihn sprach ferner der mit über 2 Mio. € sehr hohe Schaden.
91Strafschärfend waren darüber hinaus der lange Tatzeitraum von fast elf Monaten und die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in einer Vielzahl von Fällen tätig geworden ist. Beide Umstände lassen auf ein erhebliches Maß an krimineller Energie schließen.
92Bei der Strafzumessung hat die Kammer schließlich auch generalpräventive Erwägungen einbezogen. In weiten Teile der "Computerszene" werden Straftaten die sich – wenn auch nur mittelbar – gegen die Fa. N bzw. andere größere Softwarehersteller richten, oftmals als "Kavaliersdelikte" angesehen. Auch um dem in diesem Bereich besonders leicht auftretenden Nachahmungseffekt vorzubeugen, erscheint die Verhängung empfindlicher Freiheitsstrafen geboten.
93Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgenden Einzelfreiheitsstrafen erkannt:
94
| Schadenssumme bis unter 50.000 €: (Fälle 13, 14, 24, 25, 27 und 28 der Anklage) | jeweils Freiheitsstrafe von sechs Monaten |
| Schadenssumme von 50.000 € bis unter 100.000 €: (Fälle 5, 8, 9, 10, 11 und 22 der Anklage) | jeweils Freiheitsstrafe von einem Jahr |
| Schadenssumme von 100.000 € bis unter 200.000 €: (fälle 1, 2, 3, 15, 16, 17, 20, 21, 23 und 26 der Anklage): | jeweils Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten |
| Schadenssumme von 200.000 € und mehr: (Fälle 7 und 12 der Anklage): | jeweils Freiheitsstrafe von zwei Jahren |
95
3. Gesamtstrafenbildung
96Gemäß den §§ 53, 54 StGB war aus den erkannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden.
97Die Gesamtstrafe wird gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe gebildet. Sie darf nach § 54 Absatz 2 Satz 1 die Summe der Einzelfreiheitsstrafen nicht erreichen und nach § 54 Absatz 2 Satz 2 StGB fünfzehn Jahre nicht übersteigen. Die verwirkte höchste Strafe ist für den Angeklagten vorliegend Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die Summe der Einzelstrafen übersteigt fünfzehn Jahre. Die Gesamtstrafe ist deshalb Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat bis zu fünfzehn Jahren.
98Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer die aufgeführten Strafzumessungsgründe, die Person des Täters und die einzelnen Straftaten erneut zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Absatz 1 Satz 3 StGB).
99Dabei hat die Kammer noch einmal besonders zu Gunsten der Angeklagten sein – wenn auch spätes – Geständnis berücksichtigt. Nachteilig musste sich dagegen der hohe Schaden, der lange Tatzeitraum und die Vielzahl der Taten auswirken.
100Unter Abwägung aller dieser Umstände hielt die Kammer die Verhängung einer empfindlichen Gesamtfreiheitsstrafe für erforderlich.
101Sie hat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
102zwei Jahren und elf Monaten
103erkannt, die sie als tat- und schuldangemessen ansieht.
104VI.
105Nebenentscheidungen
106Die Kosten- und Auslagenentscheidung betreffend das Verfahren beruht auf § 465 StPO. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin findet ihre Grundlage in § 472 Absatz 1 Satz 1 StPO.
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