Urteil vom Landgericht Bochum - I-4 O 44/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht Ansprüche aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Zeugen E, geltend.
3Die Klägerin arbeitete bei einer Sparkasse und kannte den Beklagten als Arbeitskollegen bereits seit den 70er Jahren. Im Jahr 1993 vermittelte der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann eine Beteiligung am Dreiländerfond #####. Er war zu diesem Zeitpunkt für den B tätig. Die Geldanlage erfolgte in erster Linie zu Steuersparzwecken, da der Ehemann der Klägerin über ein beachtliches Einkommen verfügte. Die Klägerin und ihr Ehemann erhielten vom Beklagten den Emmissionsprospekt ausgehändigt. Es fanden mehrere Gesprächstermine statt. Der Beklagte hatte den Eheleuten E zudem eine Unfallversicherung und einen Aktienfond für ihren Sohn vermittelt.
4Ende des Jahres 1996 hatten die Klägerin und ihr Ehemann erneut Interesse an einer Geldanlage. Es kam zu mehreren Gesprächen mit dem Beklagten, bei denen ein Immobilienerwerb in Ostdeutschland und eine erneute Beteiligung an einem Dreiländerfond im Gespräch waren. Dabei wurde der Klägerin und ihrem Mann der Emmissionsprospekt der X-KG für den ### übergeben, in dem die Art der Beteiligung – der Abschluss eines Treuhandvertrages mit der B1-Allgemeine Treuhand-und Steuerberatungsgesellschaft mbH, die treuhänderisch für die Anleger Kommanditanteile an der Dreiländer Beteiligung Objekt X ##### hält -und die Risiken der Anlage ausführlich beschrieben sind. Zu den Einzelheiten wird auf den als Anlage ZA 3 zur Akte gereichten Emmissionsprospekt Bezug genommen. Das Gesellschaftsvermögen sollte danach in Immobilien in den USA und Deutschland, sowie in Wertpapierdepots in der Schweiz angelegt werden. Die Anlageobjekte sind im Prospekt näher beschrieben. Eine der Immobilien in Deutschland war langfristig an die T AG vermietet. Der Beklagte fertigte eine Beispielberechnung für eine Einlage von 150.000,00 DM und überreichte sie den Eheleuten E. Diese entschieden sich, am 27.02.1997 Anteile an der KG zum Nennbetrag von 75.000,00 DM zu zeichnen. Die Einlage wurde über 2 Darlehen der T1 AG finanziert, welche die Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam aufnahmen. Die Zinsen auf die Darlehen sollten aus den Ausschüttungen des Fonds bezahlt werden, die mit 7 % pro Jahr bei vierteljährlicher Auszahlung angenommen wurden. Zugleich sollten die Rückzahlungen der Tilgung dienen, so dass am Ende der Kreditlaufzeit ein teilweise bereits zurückgeführter Darlehensbetrag der im Wert gestiegenen Beteiligung an dem Fond gegenüber stehen sollte. Auch diese Finanzierung war Inhalt des Gesprächs mit dem Beklagten. Er vermittelte zudem die Kredite der T1 AG, mit der die Klägerin und ihr Mann zuvor keinen Kontakt hatten.
5Zum vierten Quartal 1999 wurde erstmals die vorherige Ausschüttung von 7 % jährlich, entsprechend 1.312,50 DM pro Quartal, auf 750,00 DM gekürzt. Ab dem Jahr 2000 wurden nur noch 4 % der Anlagesumme jährlich ausgeschüttet. Ein Grund für den Rückgang der Ausschüttungen war die Insolvenz der T AG. Die Klägerin und ihr Ehemann wandten sich daraufhin mit Schreiben vom 15.05.2000 an die Initiatorengesellschaft des Fonds, die KC GmbH in T2 und äußerten Bedenken wegen der Ertragsschwankungen des Fonds. Erwähnt ist in dem Schreiben zudem das Insolvenzverfahren der T2 AG. Die L GmbH antwortete mit Schreiben vom 22.05.2000 und wies auf Kurs- und Mieteinnahmeschwankungen hin, sowie auf die diesbezügliche Darstellung im Emmissionsprospekt.
6Die Kläger nahmen zunächst den B wegen fehlerhafter Beratung in Anspruch. In dem diesbezüglichen Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Hannover verkündeten sie dem Beklagten mit Schriftsatz vom 30.12.2004, bei Gericht am selben Tag eingegangen, den Streit. Das Verfahren wurde durch einen Widerrufsvergleich beendet. Die Widerrufsfrist lief bis zum 02.06.2005.
7Der Ehemann der Klägerin trat ihr am 30.09.2006 sämtliche ihm gegen den Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung ab. Die Klägerin errechnet den ihr und ihrem Mann entstandenen Schaden, in dem sie ihre bisherigen Aufwendungen für die Rückführung der Darlehen addiert und diese um die erhaltenen Ausschüttungen und Steuervorteile wegen der Beteiligung kürzt. Zu den Einzelheiten der Berechnungen wird auf die Darstellungen in der Klageschrift Blatt 5 ff. der Akten Bezug genommen.
8Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
9Die Klägerin behauptet, erklärtes Ziel der Kapitalanlage im Jahr 1997 sei es gewesen, die Altersvorsorge der Eheleute E zu verbessern. Dem Beklagten sei mitgeteilt worden, dass sie und ihr Mann nach einer risikoarmen, seriösen und zeitlich überschaubaren Anlage suchten, die sie in finanzieller Sicht so wenig wie möglich einschränken würde. Sie und ihr Mann seien über die Risiken der Anlage vom Beklagten nicht aufgeklärt worden, insbesondere darüber, dass die Ausschüttungen bei mangelnden Mieteinnahmen zurückgehen könnten. Vielmehr sei ihnen eine sichere Rendite von 7 % versprochen worden. Es sei zudem durch den Beklagten kein Hinweis auf das Risiko des Totalverlustes und darauf erfolgt, dass die Beteiligung nur über einen Zweitmarkt schwer veräußerbar sei. Den Emmissionsprospekt hätten sie erst bei Zeichnung des Fonds übergeben bekommen und nicht genug Zeit gehabt, ihn vorher ausreichend durchzulesen. Bei der Übergabe der Beispielsberechnungen habe der Beklagte erklärt, dass es sich um realistische Zahlen handele.
10Hätten ihr Mann und sie von den genannten Risiken gewusst, hätten sie sich an dem Fond nicht beteiligt und die Darlehen zur Finanzierung nicht aufgenommen. Seit dem Jahr 2004 sei es zu keinerlei Ausschüttungen mehr gekommen.
11Über mögliche Ansprüche gegen den Beklagten seien sie erstmals durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten am 23.12.2004 aufgeklärt worden. Zuvor sei ihnen zwar bekannt geworden, dass die Renditen nicht wie erwartet in Höhe von 7 % ausgezahlt wurden, sie hätten dies indes auf eine vorübergehende Verschlechterung zurückgeführt. Das Risiko des Totalverlustes und die schwere Veräußerlichkeit der Anteile sei ihnen indes nicht bewusst gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass zwischen ihr und ihrem Mann einerseits und dem Beklagten andererseits ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Eine Pflichtverletzung durch den Beklagten bestehe bereits darin, dass er eine Unternehmensbeteiligung empfohlen habe, die für Zwecke der Altersvorsorge ungeeignet sei. Zudem habe sich der Beklagte nicht ausreichend über die Anlage informiert. Die Klägerin behauptet dazu, dass die Insolvenz der T2 AG bereits abzusehen gewesen wäre. Hätten sie und ihr Ehemann gewusst, dass der Erfolg des Fonds wesentlich von der T2 AG abhängt, hätten sie die Anteile nicht gezeichnet.
12Die Klägerin beantragt,
13den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.275,45 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Dreiländer Beteiligung Objekt-X #### mit der Beteiligungsnummer #####
14und
15den Beklagten zu verurteilen, sie und Herrn E von den Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen bei der C AG mit den Darlehensnummern: ### und ### hinsichtlich des noch zu zahlenden Gesamtbetrages in Höhe von 20.563,36 Euro freizustellen,
16und
17den Beklagten zu verurteilen, an sie nicht anrechenbare Kosten für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.260,75 Euro zu zahlen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er behauptet, das Hauptziel der gewünschten Anlage sei die Steuerersparnis gewesen. Die Klägerin und ihr Mann hätten konkretes Interesse an einer erneuten DLF-Beteiligung geäußert. Diesbezüglich habe der Beklagte unter Bezugnahme auf die Vermittlung im Jahr 1993 erneut erläutert, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Verlustrisiken und Gewinnchancen handele, dass der Fond in Immobilien und Wertpapiere investieren würde und Ausschüttungen nicht garantiert werden könnten. Die in Aussicht genommene 7-prozentige Ausschüttung beruhe auf einer Prognose. Er habe weiter erklärt, dass die Kapitalanlage frühestens nach 15 Jahren mittels eines Sonderkündigungsrechtes beendet werden könne, womit sich die Eheleute E ausdrücklich einverstanden erklärt hatten. Eine Finanzierung über Darlehen sei wegen der Möglichkeit, die Darlehenszinsen steuerlich geltend zu machen, von den Eheleuten E ausdrücklich gewünscht worden. Sie seien auch darüber informiert gewesen, dass sie die Darlehenszinsen unabhängig von ungewissen Renditen in jedem Falle tragen müssten.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist unbegründet.
23Etwaige Ansprüche der Klägerin aus einer positiven Vertragsverletzung des mit dem Beklagten bestehenden Auskunftsvertrages im Sinne eines Anlagevermittlungsvertrages wegen falscher oder unzureichender Beratung im Hinblick auf die vermittelte Anlage sind jedenfalls verjährt. Dies gilt sowohl für die eigenen Ansprüche der Klägerin , als auch für die an sie abgetretenen. Daher kann der genaue Verlauf der Vermittlungsgespräche und der Umfang der sich daraus ergebenden Beratungs- und Aufklärungspflichten für den Beklagten dahinstehen.
24Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung nach altem Recht betrug 30 Jahre. Die Frist begann mit der Zeichnung der Anteile durch die Eheleute E. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB finden ab dem 01.01.2002 die neuen Verjährungsregeln Anwendung. Die Verjährungsfrist nach neuem Recht beträgt 3 Jahre. Nach Art. 229, § 6 Abs. 4 EGBGB ist die kürzere Frist des neuen Rechtes maßgeblich und begann ab dem 01.01.2002 zu laufen. Sie wäre bis zum 31.12.2004 abgelaufen, wurde aber durch die am 30.12.2004 bei Gericht eingegangenen und anschließend dem Beklagten zugestellten Streitverkündungsschrift nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB, § 167 ZPO gehemmt, und zwar nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB bis 6 Monate nach Ablauf der Widerrufsfrist, also bis zum 02.12.2005. Für die Wirkung der Streitverkündung ist nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB die Regelung in § 204 BGB neue Fassung maßgeblich. Die verbleibende Verjährungsfrist von 1 Tag ist damit am 03.12.2005 abgelaufen. Die hiesige Klage wurde erst im Jahr 2007 anhängig gemacht. Nach der Rechtsprechung des BGH, NJW 2007, Seite 1584, kommt es allerdings auch bei nicht deliktischen Ansprüchen für den Fristbeginn nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB ergänzend auf die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB neue Fassung an. Erforderlich ist danach die Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners oder grob fahrlässige Unkenntnis davon. Dabei ist grundsätzlich die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen ausreichend, nicht erforderlich ist die richtige rechtliche Beurteilung. Zu diesen Tatsachen gehört bei Schadensersatzansprüchen die Pflichtverletzung, der Eintritt des Schadens und die Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit (Palandt/Heinrichs, BGB Rn. 26 ff. zu § 199).
25Bereits im Jahr 1999 wurde die ursprüngliche Rendite nicht mehr ausgezahlt, was sich im Jahr 2000 fortsetzte. Die Eheleute E wussten damit, dass etwaige Aussagen des Beklagten zu einer garantierten und sicheren Rendite in Höhe von 7 % unrichtig gewesen wären und dass die Anlageform damit nicht ihren behaupteten Vorstellungen bezüglich einer Altersvorsorge entsprach. Dass die Eheleute im Jahr 2000 Kenntnis davon hatten, dass das Ergebnis des Fonds von der wirtschaftlichen Lage der T2 AG mit abhängt, ergibt sich aus ihrem Schreiben an die L GmbH. Sie kannten auch die Person des Schuldners, nämlich des persönlich handelnden Beklagten.
26Soweit die Klägerin die Klage auf eine unterlassene Aufklärung über weitere Risiken stützt, insbesondere die schlechte Veräußerungsmöglichkeit und das Risiko des Einlageverlustes, ist jedenfalls von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Eheleute E von den maßgeblichen Tatsachen auszugehen. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als für sie erkennbar wurde, dass die nach dem klägerischem Vortrag versprochenen Renditen nicht ausgezahlt wurden, hätte es an den Eheleuten gelegen, den ihn vorliegenden Prospekt zu studieren, um weitere Unrichtigkeiten in der Beratung durch den Beklagten aufzuklären. Denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin wurde zu diesem Zeitpunkt deutlich, dass der Beklagte die Eheleute massiv über den maßgeblichen Aspekt der Anlage getäuscht hatte, so dass sie sich auf sein sonstiges Beratungsverhalten nicht verlassen konnten. Bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts hätten die Kläger die benannten Risiken erkennen können. In dem Prospekt sind die wesentlichen Aspekte der Beteiligung erläutert. Die rechtliche Konstruktion der Kommanditgesellschaft ist auf Seite 48 ff. beschrieben. Darin ist unter Ziffer 6.0 die Haftung der Treugeber mit ihrer Einlage beschrieben. Die eingeschränkte Übertragbarkeit der Anteile ist im Prospekt auf Seite 77 geschildert. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass es keine Gewähr für den Verkauf der Anteile gibt. Zudem sind in dem Kapitel "Chancen und Risiken" die verschiedenen Faktoren beschrieben, die für den Erfolg des Fonds maßgeblich sind. Dabei wird deutlich gemacht, dass die Renditeerwartungen auf Prognosen beruhen und es wird auf verschiedene Risiken für die Ertragsentwicklung hingewiesen. Bereits in der ersten Übersicht ist im Fettdruck mehrfach darauf hingewiesen, dass die genannten Zahlen lediglich Prognosen darstellen. Auf Seite 9 wird zudem erläutert, dass es sich um keine sichere, fest verzinsliche Geldanlage handelt.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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