Urteil vom Landgericht Bochum - 9 S 161/07
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.07.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum – Az.: 68 C 476/05 – wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten gegen dieses Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 84 % der Kläger und zu 16 % die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beklagten sind dem Kläger wegen eines Verkehrsunfalls vom 20.09.2005 dem Grunde nach in voller Höhe zum Schadensersatz verpflichtet. Der Beklagte zu 2) fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 3) versicherten PKW des Beklagten zu 1) auf das Heck des klägerischen PKW auf.
4Der Kläger holte hinsichtlich der Beschädigungen an seinem PKW Opel Tigra zunächst unter dem 20.10.2005 ein Gutachten des SV I ein, welches Reparaturkosten in Höhe von 1.365,45 € netto sowie einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges in Höhe von 3.850,- € ausweist. Im Rahmen der Untersuchung des Fahrzeuges durch einen KFZ-Händler – dieser wollte das Fahrzeug erwerben – wurde ein Achsschaden entdeckt, der in das Gutachten vom 20.10.2005 nicht eingeflossen war. Der Sachverständige I führte daraufhin eine Nachbesichtigung durch und ermittelte nunmehr unter Berücksichtigung des Achsschadens Reparaturkosten in Höhe von 2.166,07 € netto. Die Beklagte zu 3) regulierte den Anspruch des Klägers auf der Basis des ursprünglichen Gutachtens, d.h. in Höhe von 1.365,45 €.
5Der Kläger hat behauptet, der nachträglich festgestellte Achsschaden sei auf das Unfallereignis vom 20.09.2005 zurückzuführen. Insbesondere könne es sich dabei nicht um einen Altschaden handeln, weil der PKW bis zum Unfallzeitpunkt in keinen Unfall verwickelt worden sei.
6Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
7die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 825,70 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2006 zu zahlen.
8Auf Antrag des Klägers ist in der Sitzung vom 13.02.2007 Versäumnisurteil gegen die Beklagten ergangen, mit dem diese verurteilt wurden, als Gesamtschuldner an den Kläger 800,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2006 zu zahlen.
9Nach Einspruch der Beklagten gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger beantragt,
10das Versäumnisurteil vom 13.02.2007 aufrecht zu erhalten.
11Die Beklagten haben beantragt,
12das Versäumnisurteil vom 13.02.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13Die Beklagten haben behauptet, es handle sich bei dem Achsschaden um einen nicht unfallbedingten Altschaden.
14Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 17.07.2007 das Versäumnisurteil vom 13.02.2007 mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagten verurteilt bleiben, an den Kläger 128,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2006 zu zahlen. Im Übrigen hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
15Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, nach dem Ergebnis des Gutachtens des SV L sei von unfallbedingten Reparaturkosten in Höhe von 2.166,07 € auszugehen. Der Kläger könne allerdings nur den niedrigeren Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Eine Abrechnung auf der Basis der tatsächlichen Reparaturkosten sei dem Kläger verwehrt, weil er sein Fahrzeug nicht habe reparieren lassen.
16Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
17Er macht weiterhin die Abrechnung des Schadens auf Basis der Reparaturkosten geltend. Diese sei zulässig, weil der Kläger das Fahrzeug nach dem Unfall weiter benutzt habe. Das Fahrzeug habe auch eindeutig den Vorschriften der StVO und der StVZO entsprochen. Damit habe der Kläger sein "Integritätsinteresse" nachgewiesen.
18Der Kläger beantragt,
19das am 17.07.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum dahingehend abzuändern, dass das Versäumnisurteil vom 13.02.2007 mit der Maßgabe aufrecht erhalten bleibt, dass die Beklagten verurteilt bleiben, als Gesamtschuldner an den Kläger 800,62 € nebst 5%-Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.01.2006 zu zahlen.
20Die Beklagten beantragen,
21die Berufung zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 17.07.2007 sowie das Versäumnisurteil vom 13.02.2007 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
22Der Kläger beantragt,
23die Anschlussberufung zurückzuweisen.
24Die Beklagten wenden sich zunächst gegen die Wertung des Amtsgerichts, der Kläger habe die Unfallbedingtheit des Achsschadens bewiesen. Darüber hinaus bestreiten die Beklagten die Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Kläger. Selbst wenn das Fahrzeug jedoch nach dem Unfall weitergenutzt worden sein soll, stehe dem Kläger gleichwohl die Abrechnung auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten nicht offen. Das Fahrzeug sei nämlich nicht in einem verkehrssicheren Zustand genutzt worden, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen I ergebe. Die Weiternutzung in verkehrssicherem Zustand sei aber Voraussetzung für die Abrechnung nach Reparaturaufwand.
25II.
26Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten sind unbegründet.
271.
28Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 20.09.2005 kein über 1.519,12 € hinausgehender Schadensersatz aus den §§ 823 BGB, 7 Abs. 1 StVG, hinsichtlich der Beklagten zu 3) i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG, zu. Insbesondere kann der Kläger keinen Ersatz seines (Sach-) Schadens auf der Basis der (fiktiven) Reparaturkosten verlangen, sondern lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert).
29a)
30Für die Berechnung von Kfz-Schäden stehen dem Grunde nach zwei Wege der Naturalrestitution offen. Der Geschädigte kann das Unfallfahrzeug entweder reparieren lassen (bzw. auf Basis der fiktiven Reparaturkosten abrechnen), oder aber ein Ersatzfahrzeug anschaffen. Nach dem sog. Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Geschädigte aus den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Allerdings genießt das Integritätsinteresse des Geschädigten grundsätzlich Vorrang. Dieses Integritätsinteresse darf durch das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verkürzt werden.
31Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann deshalb die Abrechung des Fahrzeugschadens auf der Grundlage der gegenüber dem Wiederbeschaffungsaufwand höheren (fiktiven) Reparaturkosten immer dann beanspruchen, wenn 1.) der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert (ohne Berücksichtigung des Restwertes) nicht übersteigt und 2.) der Kläger als Geschädigter das Fahrzeug nach dem Unfall mindestens noch sechs Monate weiter nutzt (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2006, VI ZR 192/05, NJW 2006, 2179).
32aa)
33Der Fahrzeugschaden übersteigt den Wiederbeschaffungswert hier – selbst unter Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten höheren Reparaturkosten in Höhe von 2.166,07 € netto und des von den Beklagten behaupteten niedrigeren Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 2.300 € netto – nicht.
34bb)
35Für die Abrechung auf der Grundlage der (fiktiven) Reparaturkosten kommt es entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch nicht darauf an, ob das Fahrzeug überhaupt repariert wird. Der BGH hat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Reparatur verpflichtet ist, wenn er die Abrechung nach erforderlichem Reparaturaufwand verlangt. Entscheidend für den Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwertes ist vielmehr, dass der Geschädigte das Fahrzeug über einen Zeitraum von sechs Monaten weiter nutzt. Durch die bloße Weiternutzung des Fahrzeuges – sei es auch in unrepariertem Zustand – bringt der Geschädigte sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck.
36Für die Abrechung nach Reparaturaufwand kommt es auch nicht darauf an, ob das Fahrzeug – wie die Beklagten meinen – in einem verkehrssicheren Zustand weiter benutzt wird. Für die Frage, welcher Weg der Naturalrestitution dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB zuzubilligen ist, kann es nach Auffassung der Kammer keine Rolle spielen, ob das jeweilige Fahrzeug in jeder Hinsicht verkehrssicher im Sinne der Vorschriften der StVO und der StVZO (jetzt FZV) ist. Der BGH hat insoweit die Nutzung des Fahrzeuges in einem "verkehrtauglichen" Zustand gefordert (BGH, a.a.O.). Die Kammer fasst dies dahingehend auf, dass "Verkehrstauglichkeit" weniger ist als "Verkehrssicherheit". Der Hinweis der Beklagten auf § 23 StVO greift insoweit nicht durch. Gerade § 23 Absatz 2 StVO zeigt, dass auch der Gesetzgeber zwischen Mängeln, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen und solchen, die die Verkehrssicherheit nicht wesentlich beeinträchtigen, differenziert. Nur wenn ein Fahrzeug an wesentlichen Mängeln leidet, muss es "auf kürzestem Wege" aus dem Verkehr gezogen werden. Insoweit ist allerdings den Beklagten Recht zu geben, dass die (Weiter-) Nutzung eines Fahrzeuges, welches an besonders schwerwiegenden Mängeln leidet und deshalb an sich nach § 23 Absatz 2 StVO "auf kürzestem Wege" aus dem Verkehr zu ziehen wäre, nicht durch die Gewährung des Rechts zur Abrechung auf der Grundlage der (fiktiven) Reparaturkosten "honoriert" werden darf.
37Nach Ansicht der Kammer ist die Abgrenzung in § 23 Absatz 2 StVO auch für die Definition des Begriffes der "Verkehrstauglichkeit" heranzuziehen. Danach ist ein Fahrzeug dann "verkehrstauglich", wenn es nicht "auf kürzestem Wege" – d.h. sofort – aus dem Verkehr zu ziehen wäre. Eine Verkehrstauglichkeit in diesem Sinne liegt also insbesondere dann vor, wenn das weiter genutzte Fahrzeug zwar Mängel aufweist, diese aber die Verkehrssicherheit nur unwesentlich beeinträchtigen.
38b)
39Die Darlegungs- und Beweislast für die Weiternutzung des beschädigten Fahrzeuges in einem "verkehrstauglichen" Zustand liegt beim Geschädigten, hier also beim Kläger.
40Der Kläger ist seiner Darlegungslast vorliegend nicht in ausreichenden Maße nachgekommen.
41Der Kläger hat zunächst lediglich vorgetragen, das streitgegenständliche Fahrzeug sei nach dem Unfall vom 20.09.2005 durch den Zeugen C noch für (mindestens) sechs Monate weiter genutzt worden. Dieser Vortrag allein ist jedoch nicht geeignet, dem Kläger die Abrechung auf der Grundlage der (fiktiven) Reparaturkosten zuzubilligen. Eine Beweiserhebung hierzu war deshalb entbehrlich.
42Nach den oben dargestellten Grundsätzen hätte der Kläger in diesem Zusammenhang auch dazu vortragen müssen, dass sich das Fahrzeug während der Weiternutzung zumindest in einem "verkehrstauglichen" Zustand befunden hat. Eines substantiierten Vortrags hierzu hätte es bedurft, weil der – vom Kläger selbst beauftragte – Sachverständige I in seinem Gutachten vom 20.10.2005 festgestellt hat, das Fahrzeug befinde sich nicht in einem "verkehrssicheren" Zustand. Zwar ist, wie oben dargestellt, diese Feststellung für sich genommen nicht ausreichend, um die Abrechung auf der Grundlage der (fiktiven) Reparaturkosten zu versagen. Die Beklagten haben aber bestritten, dass der klägerische PKW sich in einem "verkehrstauglichen" Zustand befunden hat. Angesichts dieser Umstände hätte der Kläger im Einzelnen darlegen und ggf. unter Beweis stellen müssen, dass die Bewertung des Sachverständigen I lediglich auf "unwesentlichen" Mängeln beruht.
43Auf diese Umstände ist der Kläger mit Beschluss vom 05.03.2008 hingewiesen worden. Insbesondere hat die Kammer ausdrücklich herausgestellt, dem Gutachten I sei nicht zu entnehmen, auf welchen Tatsachen die Bewertung des klägerischen Fahrzeuges als "nicht verkehrssicher" beruht. Hierdurch ist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Kammer zu diesem Umstand ergänzenden Vortrag des Klägers erwartet hat. Gleichwohl hat sich der Kläger im Schriftsatz vom 28.03.2008 auf die bloße Behauptung beschränkt, sein Fahrzeug habe "eindeutig" den Vorschriften der StVO und der StVZO entsprochen. Dass diese Behauptung nicht zutreffen kann, ergibt sich ohne Weiteres schon aus dem Gutachten des Sachverständigen I vom 20.10.2005, wonach das Fahrzeug eben nicht "verkehrssicher" und damit jedenfalls "Mängel" im Sinne der StVO bzw. der StVZO vorlagen.
44Letztendlich kann die Kammer die Frage, ob das klägerische Fahrzeug während der (behaupteten) Weiternutzung durch den Zeugen C "verkehrstauglich" gemäß der oben dargestellten Definition war, auf der Grundlage des klägerischen Vortrages nicht beantworten. Dieses Ergebnis geht zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers.
45c)
46Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz nur auf der Basis des niedrigeren Wiederbeschaffungsaufwandes. Dieser geht nicht über den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag hinaus.
47Das Amtsgericht hat insoweit einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.494,12 € (Wiederbeschaffungswert: 2.794,12 € netto; Restwert: 1.300 €) zugrunde gelegt. An diese Feststellung ist die Kammer gemäß § 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO gebunden sein, da keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit bestehen. Das Amtsgericht stützt sich insoweit auf die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2007.
48Von den Feststellungen des Sachverständigen L abweichenden Behauptungen der Parteien zum Restwert des Fahrzeuges liegen nicht vor. Hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes haben allerdings die Beklagten zunächst behauptet, dieser belaufe sich (nur) auf 2.300 € netto. Diese Behauptung haben die Beklagten allerdings nicht weiter substantiiert. Insbesondere haben die Beklagten insoweit gegen das abweichende Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen L keine Einwendungen mehr erhoben.
492)
50Aus den Ausführungen zu 1c) ergibt sich ohne Weiteres, dass die Anschlussberufung der Beklagten unbegründet ist.
51Das Amtsgericht hat den Schadensersatz zutreffend nach dem Wiederbeschaffungsaufwand berechnet. In welcher Höhe die (fiktiven) Reparaturkosten anzusetzen wären, ist deshalb bedeutungslos. Insoweit kann vor allem die Frage dahinstehen, ob der Hinterachsschaden auf den hier maßgeblichen Verkehrsunfall zurückzuführen ist und insoweit die Kosten für seine Beseitigung in die Reparaturkostenkalkulation mit aufzunehmen wären.
52III.
53Die Kostenentscheidung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 97 Absatz 1 ZPO.
54IV.
55Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 analog, 711 ZPO.
56V.
57Die Kammer hat die Revision zugelassen. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites kommt es auf die – soweit ersichtlich – bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage der Definition des Begriffes der "Verkehrstauglichkeit" an. Dem Rechtsstreit kommt damit grundsätzliche Bedeutung zu, § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
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