Urteil vom Landgericht Bochum - I-5 S 72/08
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.02.2008 verkündete Urteil des Amtsge-richts Herne-Wanne wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e:
2(gem. § 540 ZPO)
3I.
4Die Parteien streiten über ein Einsichtsrecht in die Pflegedokumentation eines bei der Klägerin versicherten Mitgliedes, welches in einem Alten- und Pflegeheim der Beklagten wohnt und am 27.06.2006 dort gestürzt ist. Mit der Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe von Fotokopien der Pflegedokumentation Zug um Zug gegen Erstattung angemessener Kopiekosten begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29.02.2008 abgewiesen. Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie weiterhin Herausgabe von Fotokopien der Pflegedokumentation begehrt.
5Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 29.02.2008 Bezug genommen.
6II.
7Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
8Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Pflegedokumentation des Gepflegten F S abgelehnt. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht ein Einsichtsrecht in die von der Beklagten geführten Pflegeunterlagen zu.
9Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dem Bewohner eines Alten- und Pflegeheims bezüglich der Pflegedokumentation ein eigenes Einsichtsrecht zusteht. Dies ergibt sich aus dem von der Rechtsprechung anerkannten Einsichtsrecht eines Patienten gegenüber dem Arzt und dem Krankenhaus in die ihn betreffenden Krankenunterlagen. Der Bundesgerichtshof hat ein vertragliches Einsichtsrecht bejaht, das sich aus dem
10Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Patienten ergibt (BGH NJW 1983, 328).
11Jedoch besteht keine Anspruchsgrundlage für ein entsprechendes Einsichtsrecht für die Klägerin.
12Die Klägerin ist nicht ermächtigt, das dem Gepflegten zustehende Recht geltend zu machen. Es fehlt bereits an der Einräumung einer entsprechenden Ausübungsermächtigung. Eine eingehende Ermächtigung ergibt sich nicht aus der Erklärung des Betreuers des Herrn S vom 04.05.2007. Diese Erklärung beinhaltet lediglich die Entbindung von der Schweigepflicht und eine Herausgabegenehmigung. Eine Genehmigung beinhaltet entsprechend der Bedeutung dieser Erklärung lediglich eine Zustimmung, sofern dem Anspruchsteller bereits eine entsprechende Berechtigung zusteht. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Betreuer für den Betreuten nichts dagegen hat, wenn von einer bestehenden Rechtsposition Gebrauch gemacht wird. Das der Betreuer damit einverstanden ist, dass ein dem Betreuten zustehendes Einsichtsrecht von der Klägerin für den Betreuten wahrgenommen wird, ist der Erklärung nicht zu entnehmen. Darüber hinaus spricht gegen die Zulässigkeit einer Ausübungsermächtigung, dass es sich bei dem Recht auf Einsichtnahme um ein höchstpersönliches Recht des Betreuten handelt.
13Aus demselben Grund kommt ein Einsichtsrecht im Wege der Lessio legis an die Klägerin gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X i. V. m. §§ 612, 601 BGB nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob von dem gesetzlich angeordneten Forderungsübergang nur Schadensersatzansprüche umfasst sind. Jedenfalls wäre ein Forderungsübergang gem. § 412 BGB i. V. m. § 399 BGB nicht zulässig. Bei dem Einsichtsrecht handelt es sich um einen aus dem Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Patienten resultierenden persönlichen Anspruch, für den ein Übergang ausgeschlossen ist.
14Der Klägerin steht auch kein eigenes Einsichtsrecht aus § 810 BGB zu. Voraussetzung für ein Einsichtsrecht ist ein rechtliches Interesse an der Einsicht. Dies ist anzunehmen, wenn die Einsichtnahme der Erhaltung, Förderung oder Verteidigung rechtlich geschützter Interessen dient (BGH NJW 1981, 1733). Zwar wird ein berechtigtes Interesse regelmäßig auch dann angenommen, wenn es um die Vorbereitung oder Durchführung von Haftpflichtprozessen geht (Münch. Komm., BGB, § 810 Rdnr. 16). Ein rechtliches Interesse besteht, wenn die Einsicht zur Durchsetzung eines Versicherungs- oder Rentenanspruchs oder wegen Verdachts eines Kunstfehlers verlangt wird (Staudinger, BGB, § 810 Rdnr. 20). Allerdings wird ein rechtliches Interesse dann verneint, wenn lediglich aufgrund vager Vermutungen eine Urkundeneinsicht verlangt wird, um dadurch Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung zu gewinnen, da das Verfolgungsverlangen nicht zu einer unzulässigen Ausforschung führen darf (Staudinger, BGB, § 810 Rdnr. 10). Ein rechtliches Interesse fehlt, wenn die Vorlegung ohne genügend konkrete Angaben lediglich dazu dienen soll, erst Unterlagen für die Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde zu schaffen (Palandt, BGB, § 810 Rdnr. 2).
15Die Klägerin hat das erforderliche rechtliche Interesse nicht hinreichend dargelegt. Sie hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Unfall des Herrn S aus einer Verletzung der bestehenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten in dem Pflegeheim resultiert. Hierfür wären nähere Darlegungen erforderlich, weshalb überhaupt Umstände dafür vorliegen, dass der Unfall auf einen Pflegefehler im Verantwortungsbereich der Beklagten beruht. Insoweit fehlt es an einem hinreichenden Vorbringen zu einem unfallursächlichen Fehlverhalten der Beklagten.
16Die Klägerin kann ein Einsichtsrecht für sich auch nicht aus der Vorschrift des § 294 a SGB V herleiten. Die Vorschrift gewährt den Krankenkassen und Pflegekassen einen eigenen Auskunftsanspruch gegen Krankenhäuser, Vertragsärzte und diesen gleichgestellte Einrichtungen, wenn Anhaltspunkte für drittverursachte Schäden vorliegen. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf stationäre Pflegeheime, die als Normadressaten nicht genannt sind, kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Zwar wird teilweise eine analoge Anwendung dieser Vorschrift bejaht (Schultze-Zeu/Riehn, Das Akteneinsichtsrecht der Krankenkassen und Pflegekassen im Regressfall gegen Krankenhäuser, ärztliche geleitete Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen unter Berücksichtigung von § 294 a SGB V und neuester Gesetzinitiativen, VersR 2007, 467). Dem steht jedoch entgegen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber die stationären Pflegeeinrichtungen in der erst mit Wirkung zum 01.01.2004 eingefügten Vorschrift schlichtweg vergessen hat. Gegen eine Analogie spricht auch, dass der Arbeitskreis 2 der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen am 04.04.2006 dem Gesetzgeber vorgeschlagen hat, den § 294 a SGB V zu ergänzen. An einer gesetzgeberischen Initiative fehlt es bisher. Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass auch Pflegeeinrichtungen in der bestehenden Vorschrift bereits erfasst sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsmaterie des Sozialrechts eine große Regelungsdichte aufweist, womit im Regelfall nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden kann.
17Darüber hinaus fehlt es auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 294 a SGB V. Erforderlich für einen Auskunftsanspruch ist, dass Anhaltspunkte für drittverursachte Gesundheitsschäden vorliegen. Derartige Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht vorgetragen. Auch sonstige Umstände für eine derartige Verursachung sind nicht ersichtlich. Allein dass der Betreute gestürzt ist, stellt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine unfallursächliche Schädigung dar.
18Mithin ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
19III.
20Die Nebenentscheidungen folgen bezüglich der Kosten aus § 97 Abs. 1 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
21Die Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO ist nicht veranlasst.
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