Urteil vom Landgericht Bochum - I-6 O 543/08
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e st a n d :
2Vorliegend begehrt der Kläger mit einer einstweiligen Verfügung von dem Beklagten, dass dieser es unterlässt, in einem Umkreis von 2 km Luftlinie zu seiner Arztpraxis S-straße 28 in X vertragsärztlich ab dem 01.01.2009 tätig zu werden.
3Mit Vertrag vom 30.11.2006 gründete der Beklagte zusammen mit Frau Dr. F eine internistische Gemeinschaftspraxis in den Räumen S-Straße ### in X. Zuvor hatte der Beklagte die Praxis alleine betrieben.
4Mit Vertrag vom 19.06.2008 verkaufte der Beklagte seinen Anteil an der Gemeinschaftspraxis zum 01.01.2009 an den Kläger für einen Preis in Höhe von 200.000,00 Euro. Darüber hinaus schlossen die Parteien am gleichen Tag noch einen Nutzungsvertrag, der es dem Beklagten erlaubt, in den Praxisräumen S-Straße ## in X weiterhin bis zum 31.12.2010 unentgeltlich privatärztlich tätig zu sein.
5Den Vertragsabschlüssen waren intensive Verhandlungen der Parteien vorangegangen. Der Kläger hatte dem Beklagten zunächst einen Entwurf des Nutzungsvertrages vorgelegt, in dem in § 16 eine Konkurrenzschutzklausel niedergelegt war. Diese hatte folgenden Wortlaut:
6"Für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung der Tätigkeit von Herrn Dr. L gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gilt:
7Falls Herr Dr. L in diesem Zeitraum erneut eine ärztliche Tätigkeit in der ambulanten oder belegärztlichen Krankenversorgung ausübt, sei sie selbständig oder als Angestellter in einem medizinischen Versorgungszentrum oder einer Praxis, so ist er verpflichtet, hierbei einen Abstand von mindestens 2 Kilometern Luftlinie zum Standort der Gemeinschaftspraxis S-Straße ## zu halten.
8Die Aufnahme dieser Klausel in den endgültigen Vertrag scheiterte schließlich am Widerstand des Beklagten.
9Im Dezember 2008 beantragte der Beklagte die Zulassung zum Vertragsarzt als hausärztlicher Internist mit gleichzeitiger Verlegung des Vertragsarztsitzes zur I-Straße ### in X. Die Zulassung wurde dem Beklagten am 17.12.2008 erteilt.
10Der Kläger behauptet, eine Konkurrenzschutzklausel hätten die Parteien nur deshalb in die Verträge nicht aufgenommen, weil beide Seiten davon ausgegangen seien, dass der Beklagte mit Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren als Vertragsarzt ausscheiden müsse. Jedenfalls sei bei Abschluss der Verträge im Juni 2008 nicht vorhersehbar gewesen, dass die Altersgrenze aufgehoben werden würde.
11Des Weiteren sei der überwiegende Teil des Kaufpreises für den ideellen "goodwill-Wert" gezahlt worden. Nur 50.000,00 Euro seien inventarbezogen. Er hätte niemals einen so hohen Preis gezahlt, wenn er davon ausgegangen wäre, dass der Beklagte auch in Zukunft in unmittelbarer Nähe vertragsärztlich tätig sein würde.
12Die von ihm favorisierte Konkurrenzschutzklausel habe sich lediglich auf eine privatärztliche Tätigkeit des Beklagten bezogen.
13Der Kläger beantragt,
14der Beklagte habe es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, in der S-Straße ###, X sowie im Umkreis von 2 Kilometern Luftlinie als Internist vertragsärztlich nach dem 01.01.2009 tätig zu sein.
15festzustellen, dass der Antrag, nicht in der S-Straße ###, X als Internist vertragsärztlich nach dem 01.01.2009 tätig zu sein in der Hauptsache erledigt ist.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er behauptet, in zahlreichen Gesprächen vor Vertragsschluss sei die sog. Konkurrenzschutzklausel immer wieder Thema gewesen. Er habe gegenüber dem Kläger deutlich gemacht, dass er einen Vertrag mit einer solchen Klausel nicht akzeptieren werde. Wenn möglich, d.h. wenn der Gesetzgeber dies erlaube, wolle er auch noch nach Vollendung des 68. Lebensjahres vertragsärztlich tätig sein. Deshalb habe er auch die vom Kläger in den Nutzungsvertrag aufgenommene Klausel zurückgewiesen.
19Der überwiegende Teil des Kaufpreises sei im Übrigen für das diagnostische Equipment gezahlt worden. Bei den Vertragsverhandlungen seien sowohl der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sowie die Steuerberater als auch Frau Dr. F anwesend gewesen.
20Hinsichtlich des Klageantrages zu 2) haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet.
24Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass es der Beklagte unterlässt, in einem Radius von 2 km zu seiner Praxis in der S-Straße in X vertragsärztlich tätig zu werden.
25Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem abgeschlossenen Praxisübergabevertrag und dem Nutzungsvertrag, da die Parteien in diesen Verträgen gerade keine Konkurrenzschutzklausel vereinbart haben.
26Aber auch die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB führen nicht dazu, dass dem Kläger Konkurrenzschutz zuzubilligen ist.
27Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist auch das zu ermitteln und zu berücksichtigen, was die Parteien zwar nicht erklärt haben, was sie aber in Anbetracht des gesamten Vertragszweckes erklärt haben würden, wenn sie den offen gebliebenen Punkt in ihrer Vereinbarung ebenfalls geregelt hätten und hierbei zugleich die Gebote von Treu und Glauben und der Verkehrssitte beachtet hätten.
28Voraussetzung ist hierbei, dass es sich um eine ausfüllungsbedürftige, d. h. für die Sicherung des Vertragszweckes wesentliche Lücke innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens des Vertrages handelt (vgl. BGH, Z Band 16 S. 76).
29Die Darlegungs- und Beweislast folgt den allgemeinen Grundsätzen. Wer eine Regelungslücke geltend macht, muss auch diejenigen Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich die Lücke ergibt.
30Diesen Beweis vermochte der Kläger nicht zu erbringen. Ihm ist nicht der Nachweis gelungen, dass die Parteien auf eine vertragsärztliche Konkurrenzschutzklausel bewusst verzichtet haben , da sie übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass der Beklagte mit Ablauf des 68. Lebensjahres nicht mehr vertragsärztlich tätig sein darf.
31Unstreitig hat der Kläger im Laufe der Verhandlungen versucht, eine Konkurrenzschutzklausel in den Nutzungsvertrag aufzunehmen. Seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2008, diese Klausel habe lediglich den privatärztlichen Bereich betroffen, vermag die Kammer nicht ganz nachzuvollziehen, denn nach seinem eigenen Formulierungsvorschlag sollte dem Beklagten für ein Zeitraum von 2 Jahren eine ärztliche Tätigkeit in einem Umkreis von 2 km untersagt werden. Insoweit hat der Kläger nicht zwischen vertragsärztlicher und privatärztlicher Tätigkeit differenziert, so dass die Formulierung den Schluss nahe legt, dass die Parteien auch über eine weitere vertragsärztliche Tätigkeit des Beklagten verhandelt haben.
32Darüber hinaus haben der Prozessbevollmächtigte des Beklagten und die Steuerberater der Praxis an Eides Statt versichert, dass der Beklagte in den Verhandlungen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er auch weiterhin vertragsärztlich tätig sein wollte, wenn die Altersgrenze aufgehoben werde und dass er eine Konkurrenzschutzklausel jeglicher Art nicht akzeptieren werde. Bei dieser Sachlage sieht die Kammer den dem Kläger obliegenden Beweis nicht als geführt an.
33Des Weiteren vermag sie der Argumentation des Klägers, bei den Verhandlungen sei an eine Aufhebung der Altersgrenze gar nicht gedacht worden bzw. voraussehbar gewesen, nicht zu folgen.
34Schließlich wurde diese Problematik bereits in dem Gründungsvertrag vom 30.11.2006 zwischen dem Beklagten und Frau Dr. F in § 13 thematisiert.
35Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91 a ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.