Urteil vom Landgericht Bochum - 1 O 374/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Mit Kreditverträgen von Mai 2003 und März 2004 gewährte die Klägerin dem späteren Insolvenzschuldner zwei Darlehen. Als Sicherheiten für diese Darlehen ließ sich die Klägerin vom späteren Insolvenzschuldner am 13.05.2003 sowie am 08.03.2004 (vgl. Anlage K1 zur Klageschrift vom 13.08.2008, Bl. 6/7 d.A.) dessen gegenwärtige und künftige Ansprüche auf Arbeitseinkommen jeder Art, einschließlich der Ansprüche auf etwaige Abfindungen, gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber abtreten.
3Nachdem der spätere Insolvenzschuldner in Zahlungsrückstand geriet, zeigte die Klägerin dem damaligen Arbeitsgeber des späteren Insolvenzschuldners, der M GmbH in Bochum die Abtretung im Dezember 2004 an und erhielt ab Januar 2005 monatlich die pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens überwiesen.
4Am 18.07.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet und der Beklagte als Treuhänder bestellt. Die Gesamtforderung der Klägerin wurde mit 22.586,70 € zur Insolvenztabelle festgestellt; später wurde die Forderung auf 22.199,03 € reduziert.
5Zum 31.03.2006 endete der Arbeitsvertrag und der Insolvenzschuldner schied gegen Zahlung einer Abfindung bei der Firma M GmbH aus. Beide Parteien erhoben gegenüber dem Arbeitgeber – der Beklagte für die Insolvenzmasse, die Klägerin aufgrund der Abtretung – Ansprüche auf Auszahlung des Abfindungsbetrages. Die Firma M GmbH hinterlegte den Abfindungsbetrag daraufhin unter dem Aktenzeichen # beim Amtsgericht Bochum.
6Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihr der Abfindungsbetrag allein zustehe, da die Abtretung der Abfindung gemäß § 114 InsO auch noch bis zu zwei Jahre nach Insolvenzeröffnung wirksam bleibe und die Privilegierung des § 114 InsO auch für Abfindungen gelte. Zwar werde in der Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten, dass § 114 InsO auf Abfindungen keine Anwendung finde, weil "Abfindungen kein Entgelt seien". Überzeugend sei aber allein die in der Literatur herrschende Auffassung, nach der auch Abfindungen unter den Anwendungsbereich des § 114 InsO fielen. § 114 InsO spreche von "Bezügen" und beziehe damit schon nach dem Wortlaut auch etwaige Leistungen ohne Gegenleistungen ausdrücklich mit ein. Auch teleologisch sei § 114 InsO so auszulegen, dass Abfindungen unter dessen Privilegierung fielen. Eine Abfindung stelle nämlich nur Ersatz für den ansonsten – bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses – bestehenden Lohn- und Gehaltsanspruch dar. Auch der historische Normzweck des § 114 InsO, nach dem Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – als wichtigstes Kreditmittel vieler Bürger – durch die InsO als Kreditsicherheitsmittel nicht entwertet werden und deswegen eben eine Privilegierung erhalten sollten, spreche eindeutig für die Rechtsauffassung der Klägerin. Von den Kreditgebern und Sicherungsnehmern würden die Abfindungen regelmäßig bewusst mit in die Abtretung aufgenommen, weil dies für die Werthaltigkeit der Kreditsicherheit durchaus wesentlich sei. Die Abfindung sei eben dann, wenn dem Arbeitnehmer gekündigt werde bzw. ihm seine Kündigung drohe, typischerweise das, was als werthaltige Kreditsicherheit verbleibe. Die Miterfassung der Abfindung in § 114 InsO sei daher als Vorbeugung vor einer Entwertung dieses Kreditsicherungsmittels geboten.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht Bochum (Geschäfts-Nr. #) hinterlegten Betrages in Höhe von 17.529,36 € nebst Zinsen an die Klägerin zu bewilligen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte ist der Ansicht, Abfindungen zählten nicht zu den Bezügen aus dem Dienstverhältnis – hierunter fielen nur die laufenden Bezüge oder Lohnersatzleistungen – im Sinne des § 114 InsO, weil eine Abfindung weder Ersatz für entgangenes Entgelt noch vertraglicher oder deliktischer Schadensersatz, sondern gemäß §§ 9, 10 KSchG lediglich ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes trotz unwirksamer Kündigung sei. Auschlaggebend für die Höhe einer Abfindung sei zwar einerseits auch das zuletzt erzielte Bruttoentgelt, andererseits aber – und zwar maßgeblich – die Erfolgsaussichten der erhobenen Kündigungsschutzklage. Denn eine begründete Kündigung führe nie zu einem Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Vielmehr würden Abfindungen in der Regel im Rahmen eines Abfindungsvergleichs ausgehandelt. Dabei sei eine wesentliche Überlegung des Arbeitsgebers, dass die Durchführung des Prozesses in der Regel mit Unwägbarkeiten verbunden sei und für den Arbeitgeber bei fortschreitender Prozessdauer das unkalkulierbare Risiko bestehe, Annahmeverzugslohn zahlen zu müssen, so dass sich ein Arbeitsgeber dieses Risiko oft mit teilweise nicht gerechtfertigten Abfindungen "abkaufen" ließe.
12Der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung könne daher schon deshalb nicht gefolgt werden, weil zum einen nicht feststehe, dass jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses einen Abfindungsanspruch auslöse, und es zum anderen aber auch möglich sei, dass der gekündigte Arbeitnehmer eine Abfindung erhalte, jedoch im unmittelbaren Anschluss an die Kündigungsfrist ein neues Arbeitsverhältnis zu gleichen Bezügen eingehe. Dass die Abfindung im letztgenannten Fall keine Lohnersatzfunktion habe, liege auf der Hand.
13Da somit ein feststehender und kalkulierbarer vertraglicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG im Gegensatz zu den laufenden Bezügen oder Lohnersatzansprüchen nicht bestehe, tauge eine Abtretung künftiger vermeintlicher Abfindungsansprüche als Kreditsicherheit nicht. Kein Kreditinstitut werde einen Kredit gewähren, wenn ein Arbeitnehmer, der bei seinen Bezügen unter der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO liege, allein einen vermeintlichen Abfindungsanspruch an die kreditgebende Bank abtrete.
14Im Übrigen unterfielen Abfindungsansprüche auch nicht per se dem Pfändungsschutz, sondern gemäß § 850i ZPO nur auf Antrag des Schuldners. Auch dies spreche für die Richtigkeit der Rechtsansicht der Beklagten. Handele es sich bei Abfindungsansprüchen um Ersatz für Lohn- und Gehaltsansprüche, wie die Klägerin annehme, würden diese ohne weitere dem Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO, insbesondere den Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO, unterfallen.
15Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, nebst Anlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist unbegründet.
18Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin unterfallen Abfindungen nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht der Privilegierung des § 114 InsO. Abfindungen sind richtigerweise nicht als "Bezüge aus dem Dienstverhältnis" im Sinne des § 114 Abs. 1 InsO anzusehen.
19Die von den Parteien dem Gericht in diesem Rechtsstreit letztlich allein zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage, ob auch Ansprüche auf Abfindungen der Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO unterfallen, ist – soweit dies durch Einsicht in Kommentare und Abfrage von juristischen Datenbanken festgestellt werden konnte – gerichtlich (insbesondere durch Obergerichte oder den Bundesgerichtshof) bislang noch nicht entschieden worden. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sprechen aber die besseren Argumente für die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht, die Ansprüche auf Abfindungen nicht von der Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO erfasst sieht.
20Abfindungen werden dem Dienstverpflichteten grundsätzlich – wenn überhaupt – wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes bzw. Dienstverhältnisses und zur Vermeidung bzw. Abkürzung eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits über die Frage der Wirksamkeit der Kündigung, keinesfalls aber als Gegenleistung für seine Tätigkeit, gezahlt. Dabei mag die von der Beklagten angesprochene Risikoabwägung des Arbeitsgebers – mithin die Frage der Erfolgsaussichten einer erhobenen Kündigungsschutzklage – eine entscheidende Rolle im Hinblick auf die Höhe einer zu zahlenden Abfindung spielen. Da aber zuvor keineswegs feststeht, ob dem Arbeitnehmer im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes überhaupt eine Abfindung gezahlt wird und welche Höhe diese gegebenenfalls erreicht, eignet sich ein etwaiger Abfindungsanspruch nach Überzeugung des Gericht nicht als Kreditsicherheit. Ein durch eine Lohnabtretung gesicherter Gläubiger kann nämlich für die Bewertung der Bonität eines Schuldners realistischer lediglich dessen monatlichen Einkünfte in der ihm bekannten (und regelmäßig auch nachzuweisenden) Höhe berücksichtigen, nicht hingegen etwaige Abfindungszahlungen in unbekannter Höhe.
21Der durch eine Lohnabtretung gesicherte Gläubiger ist – soweit er sich darüber hinaus gleichwohl etwaige Abfindungszahlungen in unbekannter Höhe abtreten lässt – nicht schutzwürdig und deshalb besteht nach Auffassung des Gerichts kein Anlass, ihm insoweit die Privilegierung des § 114 Abs. 1 InsO zukommen zu lassen. Nach dem Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Schuldner in der Regel Arbeitslosengeld (ggfs. erst nach Ablauf einer Sperrfrist oder eines Ruhenstatbestandes). Dieses Arbeitslosengeld unterliegt aber – ebenso wie das vorherige Arbeitsentgelt, soweit es die Pfändungsfreigrenzen übersteigt – ebenfalls dem Zugriff des durch die Lohnabtretung gesicherten Gläubigers. Dieser Schutz ist auch ausreichend. Denn die Regelung des § 114 Abs. 1 InsO dient zudem der Sicherung und Erweiterung der Insolvenzmasse und verbunden damit der Rechtfertigung einer Restschuldbefreiung des Schuldners (vgl. Hümmerich, Anwaltskommentar Arbeitsrecht, 2007, § 114 InsO, Rdnr. 24).
22Indem § 114 Abs. 1 InsO einen zeitlich genau begrenzen Schutz abgetretener oder verpfändeter Forderungen gegenüber dem Zugriff des Insolvenzverwalters normiert, erfüllt die Vorschrift nach Überzeugung des Gericht eine doppelte Funktion. Zum einen schützt sie – für den Zeitraum von 2 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – die Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, die für viele Arbeitsnehmer letztlich das einzige oder zumindest wichtigste Kreditsicherungsmittel darstellen, worauf die Klägerin im Rahmen ihrer Ausführungen zum historischen Normzweck des § 114 InsO zutreffend hingewiesen hat, vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters. Zum anderen ist diese Schutzfunktion aber nicht unbegrenzt und uneingeschränkt, sondern dieser Schutz beschränkt sich auf den Zeitraum von 2 Jahren und nach diesseitiger Auffassung auch gerade auf Ansprüche auf Arbeitsentgelt oder an dessen Stelle tretende Lohnersatzleistungen. § 114 InsO sichert damit in umgekehrter Zielrichtung nach Ablauf dieser 2 Jahre aber auch den uneingeschränkten Zugriff des Insolvenzverwalters auf das Arbeitsentgelt oder Lohnersatzleistungen des Insolvenzschuldners. § 114 InsO dient mithin nach seinem Sinn und Zweck ebenso der Sicherung und Erweiterung der Insolvenzmasse, und das letztlich um damit die Restschuldbefreiung des Schuldners durch das Verfahren der Verbraucherinsolvenz zu rechtfertigen.
23Das Argument der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht, der Zweck der Vorschrift des § 114 InsO, insolvenzfeste Vorausabtretungen für eine begrenzte Zeit zur Kreditsicherung zu ermöglichen, treffe auf Ansprüche auf Abfindungen in gleicher Weise wie auf die sonstigen Bezüge zu (vgl. Löwisch/Caspers in: Münchener Insolvenzordnung, 2. Auflage (2008), § 114 Rdnr. 11), überzeugt demgegenüber nach Ansicht der Kammer nicht, weil der entscheidende Unterschied zwischen Ansprüchen auf Abfindungen auf der einen Seite und dem Arbeitsentgelt bzw. den an seine Stelle tretenden Lohnersatzleistungen darin besteht, dass weder das Bestehen eines Anspruchs auf eine Abfindung noch seine Höhe zum Zeitpunkt der Abtretung feststehen, während das (aktuelle) Arbeitsentgelt feststeht und in der Regel gegenüber dem Gläubiger nachzuweisen ist und die Höhe etwaiger zukünftiger Lohnersatzleistungen für den Gläubiger in Kenntnis von der Höhe des Arbeitsentgelts und der Dauer der Betriebszugehörigkeit der Höhe nach zumindest annähernd abschätzbar sind. Auch das im Termin zur mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgebrachte Argument, dass statistisch heute nahezu bei jeder Kündigung eine Abfindung gezahlt werde, wird eine lediglich durch die Lohnabtretung gesicherte Bank nach Überzeugung der u.a. als Spezialkammer für Bank- und Finanzgeschäfte schwerpunktmäßig mit Kreditgeschäften befassten Kammer kaum dazu bewegen, einen Kredit nur im Hinblick auf eine der Höhe nach völlig unbestimmte etwaige zukünftige Abfindung zu gewähren, so dass sich etwaige Ansprüche auf Abfindungen im Ergebnis gerade nicht als durch § 114 Abs. 1 InsO schützenswertes Kreditsicherungsmittel erweisen.
24Nach alledem unterliegt eine Abfindung – mit der durch die Lohnabtretung gesicherte Gläubiger aus den vorstehend dargestellten Gründen nicht kalkulieren kann – unmittelbar und ohne Berücksichtigung der Regelung des § 114 Abs. 1 InsO dem Zugriff des Insolvenzverwalters. Etwas anderes darf nach Überzeugung der Kammer nur für verschleierte Arbeitseinkommen, die für die Tätigkeit des Dienstverpflichteten gezahlt und lediglich als Abfindungen deklariert werden, gelten. Dass ein solcher Fall hier vorgelegen hätte, hat die Klägerin aber weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, so dass die Klage abzuweisen war.
25Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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