Urteil vom Landgericht Bochum - I-17 O 22/11

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Namen „K“ ohne den erkennbaren unterscheidungskräftigen Zusatz „Q“ für Auftritte, CD’s, DVD’s und sonstige gewerbliche Tonträger oder Übermittlungswege zu nutzen und hierfür Werbung zu machen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/5 und der Beklagte 3/5.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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