Beschluss vom Landgericht Bochum - I-7 T 519/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 11.10.2011 und 26.10.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner und Beschwerdeführer auferlegt.
Der Streitwert wird auf 85.751,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Am 30.06.2011 beantragte die Gläubigerin N aus S die Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma X, vertreten durch den Inhaber X. Als ursprünglicher Firmensitz wurde die Anschrift X1 ### in H angegeben. Frau N ist Gläubigerin einer Forderung, über die eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 01.03.2011, Aktenzeichen 5 Ca 1694/10, vorliegt. In den Antrag vom 30.06.2011 hat die Gläubigerin den Wohnsitz des Schuldners mit der Anschrift E ## in I angegeben.
4Am 04.08.2011 wurde der Eröffnungsantrag an den Schuldner unter der zuletzt genannten Anschrift durch Niederlegung in den Briefkasten zugestellt.
5Nach Verweisungsantrag der Gläubigerin hat das zunächst angerufene Amtsgericht Essen durch Beschluss vom 17.08.2011 das Verfahren an das Amtsgericht Bochum verwiesen.
6Durch Beschluss vom 29.08.2011 hat das Amtsgericht Bochum den Rechtsanwalt S1 mit der Erstattung eines Gutachtens im Insolvenzeröffnungsverfahren beauftragt. Der Gutachter teilte dem Amtsgericht Bochum am 07.10.2011 mit, dass er unter der Anschrift E ## in I lediglich einen Briefkasten an einem alten Zechengebäude vorgefunden habe. Durch die Gläubigerin habe er erfahren, dass die Lebensgefährtin des Schuldners regelmäßig die Post dort abhole. Rechtsanwalt S1 regte deshalb die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters an sowie eine vorläufige Postsperre. Außerdem solle angeordnet werden, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Durch Beschluss vom 11.10.2011 hat das Amtsgericht Bochum Rechtsanwalt S1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Des Weiteren wurde angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Darüber hinaus hat das Gericht mit Schreiben vom gleichen Datum den Schuldner über die beabsichtigte Anregung der Postsperre informiert. Das Schreiben vom 11.10. sowie der Beschluss vom 11.10. sind durch Niederlegung in den Briefkasten vom 13.10.2011 zugestellt worden.
7Am 14.10.2011 hat der vorläufige Insolvenzverwalter das Gutachten dem erstinstanzlichen Gericht übersandt. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 77 f. der Akten Bezug genommen. In dem Gutachten wird als Handlungsbevollmächtigter der Generalbevollmächtigten B aus I benannt. Bei der Generalbevollmächtigten handelt es sich um die H1. Ausweislich Bl. 96 des Gutachtens hat der Gutachter und vorläufige Insolvenzverwalter am 12.10.2011 durch einen Bericht der Tageszeitung I Allgemeine davon erfahren, dass der Schuldner noch eine Generalvollmacht an die Generalbevollmächtigte erteilt habe. Daraufhin sei am gleichen Tag ein Gespräch mit dem Handlungsbevollmächtigten B erfolgt.
8Materiell-rechtlich lautet die Empfehlung des Sachverständigen, dass der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO gegeben ist. Die Kosten des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 54 InsO seien gedeckt. Aus diesem Grunde empfiehlt der Sachverständige die zeitnahe Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
9Durch Beschluss vom 26.10.2011 hat das erstinstanzliche Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet. Rechtsanwalt S1 wurde zum Insolvenzverwalter ernannt. Die Zustellung erfolgte erneut durch Niederlegung in den Briefkasten am 03.11.2011, wie sich aus der Zustellungsurkunde Bl. 155 ergibt.
10Mit Schreiben, eingegangen am 10.11.2011, hat Herr B für die H1 als Generalbevollmächtigte im Namen des Schuldners gegen sämtliche im bisherigen Verfahren gefassten Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum Rechtsmittel eingelegt. Am 28.11.2011 hat das Amtsgericht Bochum den Eröffnungsantrag, das Gutachten des Sachverständigen S1 sowie den Eröffnungsbeschluss an die Generalbevollmächtigte zum Zwecke der Zustellung übersandt. Mit Schriftsatz vom 02.12.2011 hat Herr B bestätigt, den Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens sowie das Sachverständigengutachten erhalten zu haben. Der Eröffnungsbeschluss sei nicht vorhanden gewesen. Mit Schreiben vom 03.12.2011 (Bl. 194 f.) führt Herr B aus, auch den Insolvenzeröffnungsbeschluss erhalten zu haben. Es heißt dort wie folgt: "Am 02. Dezember 2011 reagierte das Gericht durch Übersendung des Insolvenzantrages von Frau O, gerichtet an das AG Essen, der Bescheinigung der Gerichtsvollzieherin A, des Sachverständigengutachtens und des Insolvenzeröffnungsbeschlusses". Herr B führt dann weiter aus, dass die Unterlagen überprüft worden seien.
11Mit Schriftsatz vom 02.12.2011 hat Herr B Rechtsmittel gegen den Beschluss zur Einleitung des Eröffnungsverfahrens und gegen den Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie alle mit diesen Beschlüssen einhergehenden Entscheidungen des Gerichtes eingelegt.
12Zur Begründung weist der Bevollmächtigte darauf hin, dass die Anschrift in I die Anschrift einer ehemaligen Betreibergesellschaft des Schuldners gewesen sei. Eine Wohnanschrift sei dies zu keinem Zeitpunkt gewesen. Das Amtsgericht Bochum sei aus diesem Grunde auch nicht zuständig. Die Gerichtsvollzieherin habe darüber hinaus im Januar 2011 bereits festgestellt, dass der Schuldner unbekannt verzogen sei.
13Der Gläubigerin sei bereits vor Antragstellung die Existenz der Generalbevollmächtigten bekannt gewesen. Mangels Kenntnis des Schuldners über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien die gefassten Beschlüsse rechtswidrig.
14Der Bevollmächtigte B führt weiter aus, dass der Schuldner schon seit einiger Zeit per Haftbefehl gesucht werde.
15Die Ausführungen des Insolvenzverwalters im Gutachten seien unvollständig und unzutreffend. Die dargestellten Verbindlichkeiten und ungesicherten Forderungen entsprächen nicht den Tatsachen.
16Das Amtsgericht Bochum hat durch Beschluss vom 09.12.2011 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht Bochum vorgelegt. Zur Begründung verweist das Amtsgericht darauf, dass eventuelle Zustellungsmängel durch die Zustellung an den Generalbevollmächtigten geheilt worden seien. Aus dem eingeholten Gutachten folge die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Deshalb sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechtfertigt.
17Der Bevollmächtigte B trägt zum Nichtabhilfebeschluss vor, dass das Verfahren bereits durch Verfahrensfehler und Mängel im Gutachten in Gang gesetzt worden sei. Es könne nicht sein, dass eine Heilung stattfinde, wenn erstmals am 12.12.2011 Unterlagen für ein bereits am 24.08. beantragtes Insolvenzverfahren zugestellt würden. Hinsichtlich der festgestellten Zahlungsunfähigkeit sei auszuführen, dass die behaupteten ungesicherten Verbindlichkeiten der Sparkasse F über 240.000,00 Euro nicht existierten, ebenso wenig die ungesicherten Verbindlichkeiten der H1 in Höhe von 20.000,00 Euro. Über Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt und der Sparkasse H seien regelmäßig Gespräche geführt worden. Übrig blieben lediglich die 3.000,00 Euro gegenüber der Gläubigerin und Antragstellerin. Im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens sei keine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorhanden gewesen.
18Im Beschwerdeverfahren hat der Bevollmächtigte B ergänzend ausgeführt, dass die Forderung der Antragstellerin von der Generalbevollmächtigten hätte bezahlt werden können, wenn sie Kenntnis davon gehabt hätte. Die Behauptung des Insolvenzverwalters, der Schuldner habe keinen Lohn bezahlen können, und das Finanzamt habe Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, sei nicht zutreffend. Der Schuldner habe der Generalbevollmächtigten im November 2010 versichert, dass er für die nächsten zwei Jahre persönlich über ca. 50.000,00 Euro verfüge. Außerdem hätte der Schuldner zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Mietverträgen über mehr als 10.000,00 Euro Mieteinnahmen verfügen müssen.
19Der Insolvenzverwalter hat zu den Ausführungen des Beschwerdeführers wie folgt Stellung genommen:
20Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bochum folge daraus, dass der Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners in I gelegen sei. Bei Besichtigung der Räumlichkeiten am E ## sei auch ein Raum vorgefunden worden, der als Schlafraum genutzt wurde. Der Eröffnungsbeschluss sei bereits mit Erlass und nicht erst mit Zustellung beim Schuldner wirksam. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass Vollmachten, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beziehen würden, gem. § 117 Abs. 1 InsO erloschen seien.
21Der Beschwerdeführer bestreitet die Tatsache, dass der Mittelpunkt einer wirtschaftlich selbstständigen Tätigkeit in I gelegen habe. Die Anschrift E ## in I sei in keiner Weise als Wohnstätte genutzt worden.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages des Insolvenzverwalters und des Beschwerdeführers wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
23II.
24Die zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers war als unbegründet abzuweisen.
25Die Auslegung des Begehrens des Beschwerdeführers führt zunächst dazu, dass er sich letztlich gegen den Eröffnungsbeschluss vom 26.10.2011 sowie den Beschluss vom 11.10.2011 hinsichtlich der vorläufigen Bestellung des Rechtsanwalts S1 als Insolvenzverwalter wendet. Der Beschwerdeführer hat zwar zunächst in einem Schreiben, eingegangen beim Amtsgericht Bochum am 10.11.2011, gegen sämtliche im Verfahren gefassten Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum Rechtsmittel eingelegt. In seinem Schreiben vom 02.12. hat der Beschwerdeführer aber insofern eine Einschränkung vorgenommen, dass er sich nur noch gegen den Beschluss zur Einleitung des Eröffnungsverfahrens und den Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wendet. Das Gericht legt die Formulierung im Schreiben vom 02.12.2011 bezüglich des Begriffes "Beschluss über die Einleitung des Verfahrens" so aus, dass damit der Beschluss gemeint sein soll, in dem die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter anderem erfolgt ist. Eine derartige Auslegung ist sachgerecht. Wäre die Formulierung im Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.12. so auszulegen, dass damit der Beschluss vom 29.08.2011 gemeint sein sollte, so wäre sein Rechtsmittel unzulässig. Bei der dort getroffenen Maßnahme der Anordnung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens handelt es sich um eine Entscheidung im Sinne von § 5 InsO. Derartige Maßnahmen sind jedoch, sofern sie nicht eine einen Verfahrensabschnitt beendende Wirkung haben, nicht selbstständig anfechtbar (vgl. Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, Kirchhof § 5 InsO Rdz. 22). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe, die Veranlassung zu den beiden anderen Beschlüssen gegeben haben, auch Relevanz haben für den Beschluss gem. § 5 InsO. Die Rechte des Beschwerdeführers werden somit durch die Auslegung des Gerichts in keiner Weise beschnitten.
26Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.10.2011, der unter anderem die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Inhalt hat, folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO. Danach steht dem Schuldner gegen eine der Maßnahmen im Sinne von § 21 InsO die sofortige Beschwerde zur Seite. Bezüglich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Beschwerdeführers aus § 34 Abs. 2 InsO. Auch insofern ist die sofortige Beschwerde zulässig.
27Der Zulässigkeit der erhobenen Beschwerden steht nicht entgegen, dass die Rechtsmittel nicht durch den Schuldner persönlich eingelegt worden sind. Den Akten ist in ausreichender Art und Weise zu entnehmen, dass der Schuldner die Generalbevollmächtigte umfassend bevollmächtigt hat. Die Generalbevollmächtigte wird durch Herrn B wirksam vertreten.
28In der Sache haben die erhobenen Beschwerden keinen Erfolg.
29Bezüglich des Beschlusses vom 11.10.2011, der die vorläufige Bestellung eines Insolvenzverwalters zum Inhalt hat, liegen die Voraussetzungen vor. Gleiches gilt auch für den nicht angefochtenen Beschluss bezüglich der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der erforderliche Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens liegt vor.
30Das Insolvenzverfahren ist im vorliegenden Fall zulässig im Sinne von § 11 f. InsO. Der Schuldner ist insolvenzfähig im Sinne von § 11 Abs. 1 InsO, da es sich um eine natürliche Person handelt.
31Durch die Gläubigerin N ist ein Insolvenzantrag gem. § 13 Abs. 1 InsO gestellt worden. Dieser Antrag ist zunächst bei einem nicht zuständigen Gericht, dem Amtsgericht Essen, erhoben worden. Nachdem sich herausgestellt hat, dass sich der Wohnsitz des Schuldners nicht im Zuständigkeitsbereich des zunächst angerufenen Gerichts befunden hat, wurde die Angelegenheit an das Amtsgericht Bochum verwiesen. Dieses ist zuständig für das durchzuführende Insolvenzverfahren. Zum einen ist insofern auf den bindenden Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen zu verweisen. Zum anderen ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bochum aus § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO. Danach ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners liegt. Das Gericht ist der Auffassung, dass dieser wirtschaftliche Mittelpunkt des Schuldners in I – mithin im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Bochum als Insolvenzgericht – liegt. Dies folgt zum einen aus den Ermittlungen des Insolvenzverwalters, der festgestellt hat, dass sich unter der Anschrift E ##, I, zumindest Büroräumlichkeiten befunden haben, die auch zum Zwecke der Übernachtung genutzt werden konnten. Des Weiteren ergibt sich der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die Stadt I daraus, dass der Sitz der Generalbevollmächtigten dort vorzufinden ist, die in umfassender Art und Weise durch den Schuldner beauftragt worden ist. Schließlich hat auch eine Eintragung im Gewerberegister nachhaltige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der wirtschaftliche Mittelpunkt des Schuldners in I befindlich ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen der Generalbevollmächtigten des Schuldners dieser per Haftbefehl gesucht werden soll und sein Aufenthaltsort unbekannt ist. Wäre dies der Fall, so wäre an den letzten Gesichtspunkt anzuknüpfen, der für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich ist. Dies ist – auch wenn die Generalbevollmächtigte vorträgt, dass der Schuldner dort schon geraume Zeit nicht mehr aufhältig sei – in jedem Falle I.
32Der Antrag der Gläubigerin begegnet auch inhaltlich keinen Bedenken. Die Gläubigerin hat darin ihre Forderung glaubhaft gemacht und auch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, ist nicht eine Frage der Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens, sondern der Begründetheit.
33Bei einem Insolvenzantrag eines Gläubigers hat gem. § 14 Abs. 2 der Schuldner angehört zu werden. Dies muss nicht in einer persönlichen Anhörung geschehen, es reicht aus, dass der Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, Kirchhof § 14 InsO, Rdnr. 40).
34Die Zustellung des Eröffnungsantrages erfolgte durch Einlegen in den Briefkasten (§ 4 InsO i.V.m. § 180 ZPO). Diese Art der Zustellung hat zunächst einmal den Anschein der Ordnungsgemäßheit. Aber auch in dem Fall, dass die Zustellung im Sinne von § 180 ZPO unwirksam gewesen wäre, weil dort tatsächlich kein Wohnsitz des Schuldners gewesen ist, wird das Insolvenzverfahren nicht unzulässig. Wenn tatsächlich der Schuldner seinen wirtschaftlichen Mittelpunkt dort nicht mehr gehabt hat im Zeitpunkt der Zustellung, dann trifft die Darstellung der Generalbevollmächtigten zu, dass der Schuldner unbekannten Aufenthaltsortes ist. Im Falle des unbekannten Aufenthaltsortes des Schuldners sind keine Zustellungen vorzunehmen, wie sich aus § 8 Abs. 2 InsO ergibt. Die Generalbevollmächtigte hat mehrfach ausgeführt, dass der Schuldner per Haftbefehl gesucht werde und dass sie selbst keinen Kontakt zu diesem hat. Infolge dessen ist der Schuldner unbekannten Aufenthaltsortes, so dass Zustellungen nicht durchzuführen waren (Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, Kirchhof § 13 InsO, Rdnr. 11).
35Da die Übersendung des Eröffnungsantrages aber gar keine Zustellung verlangt, folgt daraus erst recht, dass der fehlende Erhalt des Eröffnungsantrages das Verfahren nicht unzulässig macht. Aus diesem Grunde kann hier noch dahinstehen, ob nicht eventuelle Zustellungsfehler durch die spätere unstreitige Zustellung an die Generalbevollmächtigte ohnehin als geheilt anzusehen sind.
36Da somit ein zulässiges Insolvenzverfahren eingeleitet worden ist, sind die zunächst vorgenommenen weiteren Maßnahmen des Gerichts bis zum Erlass eines Eröffnungsbeschlusses nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht Bochum hat zunächst im Sinne von § 5 InsO erforderliche Aufklärungsmaßnahmen durch die Inauftraggebung eines Gutachtens getroffen. Des Weiteren wurden vorläufige Maßnahmen im Sinne von §§ 21, 22 InsO getroffen. Insofern ist auch die weitere Voraussetzung, die zur allgemeinen Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens hinzukommen muss – die Erforderlichkeit der Maßnahmen, um Nachteile für die Gläubiger zu verhüten – gegeben. Da der beauftragte Gutachter den Schuldner nicht antreffen konnte und den Aufenthaltsort nicht ermitteln konnte, sind die Voraussetzungen für Maßnahmen gem. § 21 InsO zu bejahen. Die vorläufige Bestellung eines Insolvenzverwalters sowie die Anordnung, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, müssen als angemessen angesichts der geschilderten Situation angesehen werden. Dass der mit der Begutachtung der Vermögenslage beauftragte Rechtsanwalt S1 als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist, begegnet ebenfalls keinerlei Bedenken. Dies folgt daraus, dass aufgrund der gutachterlichen Tätigkeit der vorläufige Insolvenzverwalter auch von vornherein Einblick in die Vermögenssituation des Schuldners hat.
37Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschluss vom 11.10.2011 keinerlei rechtlichen Bedenken begegnet. Die darin zu findenden Maßnahmen sind zu Recht angeordnet worden.
38Darüber hinaus ist auch der Eröffnungsbeschluss vom 26.10.2011 nicht zu beanstanden.
39Bezüglich der Zuständigkeit des Gerichts ist auf die bereits gemachten Ausführungen zu verweisen.
40Der Eröffnungsbeschluss ist nicht deshalb aufzuheben, weil zunächst keine wirksame Zustellung an den Schuldner erfolgt ist. Zwar ist es zutreffend, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung die Tatsache der Generalbevollmächtigung dem Gericht bereits durch den Gutachter mitgeteilt worden ist. Der somit zunächst bestehende Mangel der Zustellung ist aber gem. §§ 4 InsO i.V.m. § 189 ZPO geheilt. Danach gilt im Falle der nicht formgerechten Zustellung eines Dokumentes bzw. der Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften das Dokument von dem Zeitpunkt an als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Im vorliegenden Fall ist laut Mitteilung der Generalbevollmächtigten vom 03.12.2011 (Bl. 195) der Eröffnungsbeschluss dort am 02.12.2011 eingegangen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist somit Heilung des ursprünglich vorhandenen Zustellungsfehlers eingetreten. Der Einwand der Generalbevollmächtigten, dass von einer Heilung angesichts des langen Zeitablaufs zwischen dem Insolvenzantrag am 30.06.2011 und Oktober 2011 nicht gesprochen werden könne, so geht dieser Einwand fehl. Ausweislich der Ausführungen des Gutachters und vorläufigen Insolvenzverwalters ist erst im Oktober 2011 die Tatsache der Generalbevollmächtigung bekannt geworden. Insofern sind keine unangemessenen Zeitabläufe zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt des tatsächlichen Erhaltes der Unterlagen festzustellen.
41Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des Eröffnungsbeschlusses sind nach Auffassung der Beschwerdekammer zu bejahen.
42Gem. § 17 Abs. 1 InsO ist allgemeiner Eröffnungsgrund die Zahlungsunfähigkeit. Gem. Abs. 2 ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
43Das Amtsgericht Bochum hat sich zur Ermittlung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners der Mitwirkung eines Sachverständigen bedient, was gem. § 5 InsO zulässig ist. Das Gutachten des Steuerberaters und Rechtsanwalts S1 ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden kann. Als Empfehlung wird formuliert, dass der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. Die Kosten des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 54 InsO sind nach dem Gutachten gedeckt. Im Rahmen der Begutachtung hat der Sachverständige festgestellt, dass der Schuldner spätestens im August 2010 zahlungsunfähig gewesen sei und bereits im September 2010 die Zahlungen eingestellt hätte. Aus diesem Grund wäre schon im August 2010 die Stellung eines Insolvenzantrages erforderlich gewesen.
44Das Gericht hat keine Veranlassung, an den umfassenden und ausführlichen Bewertungen des Sachverständigen Zweifel zu hegen. Das Gutachten berücksichtigt die vorhandenen Vermögenswerte des Schuldners und setzt sich umfassend mit den Belastungen und der Wertigkeit des vorhandenen Grundvermögens auseinander.
45Die Einwände, die seitens des Schuldners durch seine Generalbevollmächtigte vorgetragen werden, sind nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, das Ergebnis der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO in Frage zu stellen. Sofern dort vorgetragen wird, dass zum Zeitpunkt des Berichtes der Schuldner nicht mehr Vermieter von zwei Gewerbeimmobilien gewesen sei, so ändert dies nichts an dem Ergebnis der Zahlungsunfähigkeit. Wenn dies der Fall ist, so bedeutet das, dass dem Schuldner noch mehr Einnahmen fehlen. Eine Verbesserung der Vermögenslage des Schuldners wird daraus denknotwendigerweise nicht erkennbar. Der Hinweis, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts auf Schätzungen und Festsetzungen beruhen, ändert nichts an der Tatsache, dass diese durchgeführt worden sind. Dass die Beteiligung der Generalbevollmächtigten an der Zeche F1 nicht richtig im Gutachten angegeben sein soll, ändert an dem Ergebnis bezüglich des Schuldners in keiner Weise etwas. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Sachverhaltsdarstellung zum Grundbuch von I Bl. 21490. Dass das Finanzamt H-Nord bereits die Zwangsvollstreckung dreier Gebäude beantragt hat und ein Gutachter zur Wertermittlung bestellt war, mag zutreffen, ändert aber ebenfalls nichts an der Tatsache der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, wie sie der Gutachter ermittelt hat. Dass die Darstellungen zum Grundbuch von H, Bl. 391, oberflächlich und unzureichend sein sollen, führt nicht zu Konsequenzen für das gutachterliche Ergebnis. Die von der Beschwerdeführung hier vorgenommene Korrektur der Darstellung führt ebenfalls nicht zu irgendwelchen Resultaten, die sich verbessernd auf die Vermögenslage des Schuldners auswirken. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen, eine Fortführung des Betriebes sei nicht machbar, da der Schuldner nicht verfügbar sei, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Auch nach den Hinweisen der Generalbevollmächtigten soll der Schuldner unbekannten Aufenthaltsortes sein, weil er angeblich per Haftbefehl gesucht wird. Wie unter diesen Umständen eine Fortführung des Betriebes machbar sein soll, bleibt das Geheimnis des Beschwerdeführers. Sofern in der Beschwerde schließlich die Zusammenstellung ungesicherte Positionen als vollständig fehlerhaft bezeichnet wird, so ist dieser Hinweis viel zu pauschal und ohne jegliche Konkretisierung. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, hier im Einzelnen darzulegen, welche andersartige Vermögenslage vorhanden ist.
46Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass keine Bedenken bezüglich der erzielten Ergebnisse des Sachverständigen Rechtsanwalt S1 bestehen. Der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit liegt vor. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Bochum ist im Ergebnis in keiner Weise zu beanstanden.
47Die sofortige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
48Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
49Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 58 Abs. 1, 3 GKG.
50Festlegungsgrundlage ist insofern die Insolvenzmasse.
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